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GayPride

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Angemeldet seit 08.04.2010
Letzter Login: 13.07.2010
Views: 4940
Petzen

 


Quo vadis, "Smash Homophobia"-Bewegung?

A. Rechtslage im Geltungsgebiet des GG

I. Allgemeines

Liebe Freunde unserer Verfassung,

in Anbetracht der Tatsache, dass hier unzählige Beiträge gepostet werden, die Dancehall-Künstlern jegliche Rechte absprechen, sehe ich mich zu einer rechtlichen Klarstellung veranlasst.
Leider sind immer wieder Kommentare zu lesen, die den Eindruck suggerieren, homophob-gewaltverherrlichendes Denken verstoße gegen die Meinungsfreiheit bzw. entsprechende Äußerungen außerhalb Deutschlands würden per se zu einer Einschränkung der Meinungsfreiheit der Dancehall-Sänger hierzulande führen.
Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Birnen sollten nicht mit Äpfel verglichen werden.
Grundsätzlich ist es richtig, wenn gesagt wird, homophobe Äußerungen dürften in Deutschland nicht getätigt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie zu Gewalt aufrufen.
Da allerdings auch Dancehall-Sängern der Protest nicht entgangen sein dürfte, ist wohl keiner so dumm und lässt sich während eines Deutschlandkonzerts zu homophoben Äußerungen verleiten.
Genau dieses Ausbleiben entsprechender Äußerungen ist allerdings für die rechtliche Bewertung entscheidend.
Voraussetzung einer Meinung i. S. d. Art. 5 I GG, ist eine Äußerung. Es wird also zwingend eine Kundgabe vorausgesetzt. Dies ist Art. 5 I GG immanent.
Sind homophob-gewaltverherrlichende Äußerungen im Geltungsgebiet unserer Rechtsordnung nicht zu erwarten, so besteht überhaupt keine Möglichkeit der Einschränkung.
Würde ein Konzert bei dem Vorliegen der geschilderten Tatsachenlage abgesagt, käme dies einer Bestrafung für „falsches Denken“ gleich.
Dann allerdings handelt es sich nicht mehr um die Einschränkung der Meinungsfreiheit, wie sie der Art. 5 I GG schützt, sondern um eine der „Denkfreiheit“. Das freie (wenn auch moralisch angreifbare) Denken wird allein von der Menschenwürde i. S. d. Art 1 GG geschützt. Diese ist allerdings gar nicht einschränkbar!!!
Der bloße Eingriff in die Menschenwürde führt zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Der Mensch (also auch ein Dancehall-Sänger) darf nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns verkommen. Insofern besteht also ein Unterschied zu sonstigen Grundrechten, die im Falle einer Kollision mit denjenigen Dritter, im Wege einer praktischen Konkordanz in einen gerechten Ausgeleich zubringen sind.
Davon abgesehen, wäre im Falle der Nicht-Äußerung bereits eine Kollision mit Grundrechten Dritter (hier: der Homosexuellen) gar nicht denkbar.
Das Gesagte gilt analog grundsätzlich auch für die Religionsfreiheit i. S. d. Art. 4 I und sonstige Grundrechte. Aufgrund der bloßen inneren Überzeugung (sog. forum internum) ist eine Einschränkung mangels Kollisionsfähigkeit mit Grundrechten Dritter nicht möglich.
Wie sich die Künstler in der Vergangenheit geäußert haben oder jenseits unserer Rechtsordnung äußern, ist insofern irrelevant. Auch gelten die Grundrechte für jedermann, insbesondere unabhängig davon, ob ein Künstler den Reggae-Compassion-Act unterzeichnet hat oder nicht.
Da sich die Dancehall-Künstler HIERZULANDE, in der jüngeren Vergangenheit, ordentlich Verhalten haben, besteht mangels Gefahr erneuter homophober Äußerungen keine Rechtsgrundlage für ein behördliches Auftrittsverbot. Dass es zu keinen Äußerungen in der jüngeren Vergangenheit kam, wurde auch durch polizei- und verfassungsrechtliche Überwachung bestätigt.
Um Auftritte der Dancehall-Stars zu verhindern, bliebe nur noch die Möglichkeit eines Einreiseverbotes. Am Versuch ein solches gegen Sizzla (einem Reggae-Sänger) durchzusetzen, ist im Herbst 2009 Volker Beck grandios gescheitert. Auf die Frage Becks, warum die Bundesregierung die Einreise Sizzlas nicht verhindert habe, antwortete Ole Schröder, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, kühn, dass "das Bundesministerium des Innern die Innenressorts der betreffenden Länder nochmals gebeten hat, notfalls durch ordnungsbehördliche Maßnahmen sicherzustellen, dass kein strafbewehrtes Liedgut vorgetragen wird. Dadurch werden die Belange der öffentlichen Sicherheit auch weiterhin angemessen gewahrt. Auch sei zu berücksichtigen, dass (...) bei zurückliegenden Konzerten IN EUROPA keine Liedtexte mit strafrechtlich relevantem Inhalt bekannt geworden sind.
Zur Frage, ob die Bundesregierung bereit sei, eine erneute Eintragung Sizzlas ins Schengen-Informationssystem zu prüfen, antwortete der Parlamentarische Staatssekretär, dass wir IN EINEM RECHTSSTAAT LEBEN, DER FÜR ALLE GELTE (also auch für Dancehall-Sänger; Anm. des Autors). Die Einstellung in das Schengener Informationssystem sei ein sehr WEITREICHENDER SCHRITT UND NICHT MIT DEM RECHTSSTAATLICHEN PRINZIP DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZU VEREINBAREN.
dip21.bundestag.de/dip21/btp/17/17006.pdf
Abgesehen von juristischen Bewertungen, sollte auch eines nicht vergessen werden: Wir sind alle Homos!!! Die einen sind Homos "nur" im lateinischen Sinne, die anderen im lateinischen und griechischen Sinne. Daher sind gegenseitiger Respekt und Menschlichkeit für ein gedeihliches Zusammenleben unabdingbar. Aus diesem Grunde muss den betroffenen Künstlern stets eine „Resozialisation“ möglich sein. Fehler zu begehen ist menschlich. Meiner Meinung nach ist hierfür lediglich eine gewisse zeitliche Zensur zur letztmaligen Unrechtsbegehung erforderlich. Und diese ist bei den meisten Dancehall-Künstlern längst gegeben, wie die Zahlen über die Publizierung von „Batty Man“-Tunes belegen.
Ob das Unrecht als solches seitens des Künstlers anerkannt wird, ist dabei völlig unerheblich.
Oder würde jemand für einen Kleinkriminellen ernsthaft eine lebenslange Strafe fordern, nur weil er uneinsichtig ist.

Daher kann es nur ein Ergebnis geben:
"Ich mag verdammen, was du denkst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du denken darfst".

II. Update: Beck antwortet auf das Gentleman-Interview der TAZ (Link zu www.taz.de)
Volker Beck macht weiterhin „Stimmung“ gegen umstrittene Dancehall-Sänger, in dem er den Einfältigen unter dem Lesern seines TAZ-Kommentars zu suggerieren versucht, hierzulande – also in der BRD – würde (nachwievor) durch Dancehall-Sänger zu „Hass, Gewalt und Mord“ aufgerufen, sobald man diesen eine öffentliche Bühne biete (vgl. Dritter Absatz in Link zu www.taz.de)
Diese Unterstellung ist schlichtweg falsch und findet seine Bestätigung auch in der ergebnislosen polizei- und verfassungsrechtlichen Überwachung der jüngeren Vergangenheit. Da seiner rechtlichen Bewertung ein nicht gegebener Sachverhalt zugrundeliegt, ist dementsprechend auch diese falsch.
Trotz dieser Falschbewertung Becks, stimme ich im Ergebnis mit ihm überein: Es ist „letztlich die Aufgabe des Rechtsstaats“ und zum Glück (Anm. des Autors) nicht diejenige Volker Becks, „hier abzuwägen“.

III. Klarstellung
Für eine Demokratie ist es immer von Nutzen, wenn gesellschaftliche Fehlentwicklungen – wie hier Homophobie – mittels Protest aufgezeigt werden. Fehlt es allerdings – wie vorliegend – an entsprechenden Rechtsgrundlagen für Konzertverbote, so erschöpfen sich die Handlungsmöglichkeiten gegen das Stattfinden entsprechender Konzerte eben insbesondere in der individuellen oder kolletiven Meinungskundgabe, vgl. Art. 5 I, 8 I GG.

Entscheiden sich Veranstalter trotz eines etwaigen Protests bewusst für das Stattfinden der Konzerte – was in Zeiten der allgemeinen „Reggae- und Dancehallphobie“ für die Demokratie mindestens genauso wertvoll ist, wie der Protest gegen Homophobie – so sollte dies von der Gegenseite respektiert werden. Der Ärger über das Stattfinden eines Dancehall-Konzertes sollte v. a. nicht in semi-kriminellen Aktionen enden, bei denen Konzerte sabotiert oder Konzertbesucher beleidigt und bespuckt werden. Diejenigen, die sich mit derartigen Aktionen soldarisieren, stellen sich selbst in das Abseits der Rechtsordnung und disqualifizieren sich als ernstzunehmende Kritiker.

B.Dancehall und der kulturelle Hintergrund
I.Allgemeines
Um es vorweg zu nehmen: Die „fremde“ Kultur ist niemals tauglicher Rechtfertigungsgrund für die Wiedergabe gewaltverherrlichender „Batty Man“- Tunes. Maßstab der juristischen Bewertung ist und bleibt stets der objektive Empfängerhorizont eines europäischen Durchschnittskonsumenten.
Allerdings sollte man genauer hinsehen, wenn man derart tiefgreifende staatliche Maßnahmen - wie Konzertverbote - fordert.

Patois ist eine unheimlich metaphernreiche Sprache. Insbesondere Dancehall ist von diesen Metaphern des Patois geprägt, was einen sachgerechten Umgang mit bestimmten Künstlern erschwert.
Die Reggae- und Dancehallwissenschaft (v. a. Prof. Carolyn Cooper) versteht unter Metaphern neben Verbildlichungen entsprechend des eigentlichen Wortsinnes, auch die Nichternstlichkeit, etwa von gewaltverherrlichenden Texten (Stichwort: "Lyrical Gun").
Sollte jemand Interesse haben, sich ernsthaft über Homophobie in der Reggae- und Dancehall-Musik zu beschäftigen, die auch musik- und kulturgerecht ist, und über das zusammenhangslose zitieren von Textstellen hinausgeht, dem sei Carolyn Cooper (aktuelles Buch: Sound Clash: Jamaican Dancehall Culture at Large) empfohlen.

II.Versuch einer in-dubio-pro-reo-Interpretation am Beispiel zweier Sizzla-Lieder
1.„To the point“
Liedtext: „Get to di point cann dis di Rastaman anoint (…) mi ago shot batty bwoy dem wid di weapon”

In diesem Lied geht es darum wie Sizzla von der Homo-Community beleidigt wird. Unterzieht man dieses Lied einer rechtlichen Bewertung, so ist festzustellen, dass Sizzla zum Zwecke der Beleidigungstiradenabwehr zur Waffe greift. Spielte sich dieses fiktive Szenario in der Realität ab, so wäre allerdings nach deutschem Recht nicht notwendigerweise eine Strafbarkeit gegeben.
Im Falle einer Beleidigungstirade kann Sizzla auch nach dem deutschem Notwehrrecht (vgl. § 32 StGB) zur Waffe greifen, wenn ihm kein milderes, gleich effektives Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung steht. Selbst, wenn die Waffe wegen zu "heftiger" Abwehr, nicht mehr geboten ist, kommt ein sog. Notwehrexzess, vgl. § 33 StGB in Betracht.
Der als Rechtsfolge ebenfalls eine Straflosigkeit hat, soweit er aus Angst, wegen der Übermachtsituation der Gegner unverhältnismäßig hart abgewehrt hätte.
Hätte Sizzla nicht das Wort "Batty Bwoy" als pars pro toto für die gesamte Protestbewegung verwendet, wäre wohl die Aufregung ausgeblieben. Oder hat sich jemand beschwert, als Bob Marley ein ähnliches Notwehrszenario in "I shot the sheriff" besungen hat?

2.„Pump up“
Liedtext: „Di woman seh pump up har pum pum pump up har pum pum
Shot battybwoy my big gun boom!!!”

In der beschriebenen Situation hat Sizzla gerade mit einer Frau Geschlechtsverkehr.
Was also soll dieses aus dem Zusammenhang gerissene "Shot battybwoy my big gun boom!"
Nach meiner Einschätzung ist die "Big gun" wegen des Pistolenlaufes ein Phallussymbol. Die schießende Pistole ist also dann der ejakulierende Penis - in seinem Fall, laut eigener Angabe, einer von beachtlicher Größe ("my big gun").
Was also heißt vorliegend "Shot battybwoy"? Da man ihm kaum unterstellen kann, er verkehre mit Homosexuellen, bedeutet es m. E. nach so viel wie "fertig machen". Insgesamt soll also das Stattfinden eines Penisvergleichs symbolisiert werden, aus dem Sizzla als Sieger hervorgeht. Sizzla behauptet also, seine Potenz würde diejenige eines Schwulen (wohlmöglich ist auch nur "Weichei" gemeint) übertreffen.
Diese Interpretation ist gerade vor dem Hintergrund, dass Patois ein sehr metaphernreiche Sprache ist durchaus vertretbar und scheint mir im Hinblick auf den in-dubio-pro-reo-Grundsatz bei einem solch heiklen Thema für geboten.

C. Weitere Informationen:

I. Beenie Man


Beenie Man: Distanzierung vor Gewalt gegenüber Homosexuellen - "Je mehr Schwule, umso mehr Mädels für mich"

II. Buju Banton
Buju Banton: “Throughout my travels as an artist, I have witnessed first hand the senseless atrocities being suffered by innocent people around the world and my heart goes out to them.
I do not condone violence against anyone, including gays, and I have spent my career rallying against violence and injustice through music.
At this point, I can only hope that my body of work speaks for itself and that anyone still offended by the lyrics of my youth will take the time to explore my catalog or come to one of my shows before reducing my character and entire musical repertoire to a single song."
Link zu www.northcoastjournal.com

Am 13.5.2008 publiziert Buju Banton in seinem eigenen Label-Magazineinen Aufruf an Dancehall-Reggae-KünstlerInnen, die Inhalte ihrer Songs zu überdenken.

Seither (bzw. seit Okt 2007) gab es keinen dokumentierten Fall von Absingen eines Homohass-Songs durch Buju Banton.
Link zu www.ttgapers.com
Link zu www.reitschule.ch

Meiner Meinung nach eine klare Distanzierung von früheren Aussagen und ein Bruch mit der Vergangenheit. Dass seit 2007 nachweislich nichts mehr gesungen wurde, ist von Stop Murder Music Bern dokumentiert.

III. Elephant Man
Elephant Man´s Plattenfirma hat im Jahre 2004 mit Homo-Aktivisten ein Übereinkommen getroffen, wonach Elephant Man keine Lieder mehr spielen werde, die den Eindruck erwecken, sie könnten zu homphober Gewalt "anstacheln".
en.wikipedia.org/wiki/Elephant_Man_(musician)


Elephant Man gegenüber "arte": Distanzierung von homophoben Texten - "Ich werde nichts mehr sagen, was andere beleidigt!"

Unterzeichnung des Reggae Compassion Acts durch Elephant Man:
Link zu www.petertatchell.net
(22.11.2007)
--> Keine Verstöße gegen den Reggae Compassion Act bekannt.

"Tatsächlich hat sich Elephant Man bislang im Gegensatz zu Kollegen (...) an die Abmachung gehalten, nicht mehr zur Gewalt aufzurufen."(12.07.2006) Link zu www.queer.de
Obwohl Elephant Man quantitativ die Liste der "Batty Man" Tunes anführt, hat er als erster Künstler der "Hasssängerliste" das Spielen derartiger Songs eingestellt. Es sind keinerlei Brüche dieser Abmachungen bekannt.
Dessen unbeirrt vergleicht Volker Beck Elephant Man im September 2009 mit Nazi-Bands: Link zu www.queer.de

IV. T.O.K.

Unterzeichnung des Reggae Compassion Acts durch T. O. K.: Link zu www.petertatchell.net
--> Keine Verstöße gegen den Reggae Compassion Act bekannt.

D. Noch ein kleines Anliegen zum Schluss:
Wer etwas für Homosexuelle auf Jamaika tun will, sollte unbedingt J-Flag spenden.
Hier der Link zu www.jflag.org


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Kommentare von GayPride:

Die letzten User-Kommentare:

16.05.2010, 12:34:25
Sizzla spricht über Homosexualität: (Link) Was ist quantiativ gefährlicher: Hassreggae oder Hass-Hip-Hop? (Link) (Link) (Link) (Link)

15.05.2010, 09:58:33
Noch ein kleiner Hinweis an alle, die sich für die Homophobiedebatte im Dancehall interessieren. Habe gerade auf riddim.de gelesen, dass am 20. Mai Carolyn Cooper in Köln eine Lesung in Köln gibt...

14.05.2010, 18:48:56
Danke für deine deutlichen Worte. Noch eine Anmerkung: Bei den von mir aufgeführten Künstlern (Buju Banton, Elephant Man und T.O.K) ist mir eine Beweisführung über einen längeren Zeitpunkt gelungen...

14.05.2010, 17:33:57
Dann dürfte es ja auch aus moralischer Sicht für Buju Banton, Elephant Man und T. O. K. künftig kein Problem mehr sein, hierzulande Konzerte zu geben. Schließlich haben sie im Gegensatz zu Sizzla...

14.05.2010, 15:17:29
Wenn sich dieser Verdacht erhärtet, hat er ein Problem. Aber, wie gesagt: Ich vertrete diese juristische Meinung konsequent. Wer hierzulande Minderheiten beleidigt, dem darf keine Forum geboten...

14.05.2010, 11:01:51
Wir müssen im Falle einer Nichtäußerung von Denkfreiheit sprechen, da Art. 5 I GG eine entsprechende Kundtuung immanent ist. Diese wird allein über die nicht einschränkbare Menschenwürde gemäß Art. 1...

13.05.2010, 18:51:30
Ich halte verallgemeinerte Rückschlüsse von Relgionszugehörigkeit auf die persönliche Einstellung für denkbar gefährlich und unpassend, da du damit konkludent unterstellt, die betreffende Person hält...

13.05.2010, 14:24:08
Hast größenteils schon Recht. Allerdings sind bestimmte Texte auch dann nicht hinnehmbar, selbst, wenn sie nicht verstanden werden. Dieses Argument lasse ich allenfalls für die Schutzbedürftigkeit...


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