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Die strafrechtliche Verfolgung von Schwulen in der Nachkriegszeit bleibt rückwirkend rechtens. "Täter" werden nicht entschädigt.

Von Norbert Blech

Der Bundestag hat am Mittwoch eine halbe Stunde lang über den Umgang mit Männern beraten, die in der Nachkriegszeit aufgrund des Schwulenparagrafen 175 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Für eine Rehabilitierung und Entschädigung dieser Männer lagen zwei Anträge der Grünen und der Linken vor.

"In dem traurigen Kapitel der Verfolgung und Unterdrückung gleichgeschlechtlichen Begehrens in Deutschland stellt die strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher sexueller Handlungen zwischen volljährigen Männern in der Bundesrepublik Deutschland, aber auch in der Deutschen Demokratischen Republik, eine besonders düstere Episode dar", begründet Die Linke ihren Antrag. Zwischen 1950 und der Entschärfung des Paragrafen 175 im Jahr 1969 wurden zwischen 50.000 und 60.000 Männer in Westdeutschland verurteilt, bis zur Aufhebung im Jahr 1994 rund 3.500. In der DDR wurden bis 1968 rund 4.000 Männer verurteilt, danach bis 1989 aufgrund des neuen § 151, der wie der entschärfte § 175 in der Bundesrepublik unterschiedliche Schutzalter zwischen hetero- und homosexuellen Geschlechtsverkehr vorsah, rund 300 Männer.

Das sei bereits damals eindeutiges Unrecht gewesen, begründen beide Parteien: der Europäische Gerichtshof gehe davon aus, dass eine Strafbedrohung einvernehmlicher homosexueller Handlungen zwischen Erwachsenen die seit 1952 gültige Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere das in Artikel 8 garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens, verletzt.

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Ehrliche Scham

Was überfällig erscheint, stellt den Bundestag jedoch vor ein Problem: Bereits die Bundestagsausschüsse hatten mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und FDP die Anträge abgelehnt und auch in der (größtenteils über zu Protokoll gegebenen Reden geführten) Debatte wurde anhand dieser Parteilinien der Antrag abgelehnt. Man müsse sich zwar für diese Urteile "ehrlich schämen", wie FDP-Fraktionsgeschäftsführer Jörg van Essen einräumte, könne diese aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zurücknehmen. Denn da stünden die Prinzipien der Gewaltenteilung und der Rechtssicherheit vor. Problematisch ist aus juristischer Sicht vor allem, dass das Bundesverfassungsgericht 1957 den § 175 in der von den Nazis verschärften Form für verfassungsgemäß erklärt hatte.

Die Argumentation des Bundestags ist im übrigen nicht neu; sie deckt sich mit der der rot-grünen Bundesregierung, als sie 2002 ein Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in den Bundestag einbrachte und verabschiedete. Damit wurden - neben Deserteuren - Männer rehabilitiert, die nach § 175 (und § 175a) in der Nazi-Zeit verurteilt wurden; Urteile nach dem selben Paragrafen in der Bundesrepublik blieben unangetastet.

Recht und Moral

Der Sexualwissenschaftler und Historiker Dr. Günter Grau hatte es darauf in einer Polemik in der Monatszeitung "Queer" als "moralischen Skandal" bezeichnet, dass der Gesetzentwurf die Opfer dividiere: "Diese Auslegung mag juristisch untadelig sein. Politisch ist sie den Betroffenen nicht zu vermitteln." Auch eine individuelle Entschädigung der Opfer des Paragafen 175 aus der Nazi-Zeit sah die Bundesregierung damals weiterhin nicht vor; es wird davon ausgegangen, dass nur rund 50 schwule Männer eine Entschädigung für das Erlittene erhalten haben (und zwar über das Allgemeine Kriegsfolgengesetz). Stattdessen sollte es eine kollektive Entschädigung im Rahmen einer Stiftung geben, die aber am Parteiengezänk und an sehr individuellen Wünschen der grünen Regierungspartei, die auch in der Szene umstritten waren, scheiterte: 2003 wurde die Magnus-Hirschfeld-Stiftung im Bundesrat abgelehnt, in der folgendes Legislaturperiode war es die rot-grüne Bundesregierung, die einen entsprechenden Antrag der FDP ablehnte.

Dafür hat die Bundesrepublik in der Zwischenzeit ein Homo-Denkmal bekommen (zu dessen Eröffnung keine nennenswerten Politiker gekommen sind), das auf seiner Tafel auch auf die Zeit nach 1945 eingeht: "Lange Zeit blieben die homosexuellen Opfer des Nationalsozialismus aus der Gedenkkultur ausgeschlossen – in der Bundesrepublik wie in der DDR. Hier wie dort wurden Schwule lange Zeit weiter strafrechtlich verfolgt. In der Bundesrepublik Deutschland galt der § 175 unverändert bis 1969 fort. Aus seiner Geschichte heraus hat Deutschland eine besondere Verantwortung, Menschenrechtsverletzungen gegenüber Schwulen und Lesben entschieden entgegenzutreten."

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#1 SmartiSaar
  • 07.05.2009, 11:46h
  • "Man müsse sich zwar für diese Urteile "ehrlich schämen", wie FDP-Fraktionsgeschäftsführer Jörg van Essen einräumte, könne diese aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zurücknehmen."

    Mich würde dann schon interessieren was das für verfassungsrechtliche Gründe sein sollten die das verhindern.
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#2 XRayX
  • 07.05.2009, 11:59hNürnberg / Ansbach
  • Antwort auf #1 von SmartiSaar
  • Ganz klar, Sie haben Angst, dass wenn Sie jetzt diese Urteile aufheben noch mehr Leute kommen und eine nächträgliche Aufhebung der Urteile fordern.

    Das würde die Standfestigkeit und glaubwürdeigkeit der Rechtssprechung erschüttern wenn man weiß, im nachhinein kann man die Verurteiungen eh wieder aufheben.

    Was jetzt nicht heißen soll, dass ich es befürworte. Ich finde es billig herausgeredet und den lästigen Schwulen nicht noch mehr entgegenkommen zu müssen. Aber gerade von der FDP hätte ich anderes erwartet...
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#3 ChristineAnonym
  • 07.05.2009, 12:14h
  • Ich schäme mich für die deutsche Politik und Gesetzgebung und entschuldige mich als einfache Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland bei allen, denen durch die Anwendung des § 175 STGB Unrecht widerfahren ist. Meine Solidarität gilt auch allen, die noch heute durch Diskriminierung und Ungleichbehandlung unter den Nachwirkungen dieser Gesetzgebung leiden.
    Es ist eine große Schande und ein Skandal, dass heute den verantwortlichen Politikern wie den höchsten Gerichten zu diesem schrecklichen Thema nichts einfällt, als sich für nicht zuständig zu erklären und das Thema Gewaltenteilung gegen eine angemessene Aufarbeitung wie Wiedergutmachung dieses Justizhorrors anzuführen.
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