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  • 27. Mai 2009 5 2 Min.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in letzter Instanz das Verbot des Horrorschockers "Rohtenburg" aufgehoben. Der Film mit Thomas Kretschmann ("King Kong", "Der Untergang") basiert auf dem Leben von Armin Meiwes, dem "Kannibalen von Rotenburg".

2006 hatte das Oberlandesgericht Kassel die Aufführung des Filmes kurz vor dem Deutschlandstart untersagt (queer.de berichtete). Damals erklärten die Richter, der Film verletze die Persönlichkeitsrechte von Meiwes, der derzeit eine lebenslange Haftstrafe absitzt. Der jetzt 47-Jährige hatte erklärt, in "Rohtenburg" stimmten 88 Einzelheiten mit seinem Leben überein.

Diese Übereinstimmungen bezweifelten auch die BGH-Richter nicht, erklärten aber, dass die Freiheit der Kunst schwerer wiege als der Persönlichkeitsschutz des Täters. Zwar berührt die Darstellung die schutzwürdige Privatsphäre von Meiwes, allerdings bezögen sich die Inhalte des Films unmittelbar auf die Tat und enthielten keine Verfremdungen auf Kosten des Dargestellten. Bei einem Fall wie diesem bestehe außerdem ein besonderes Informationsinteresse seitens der Öffentlichkeit.

Meiwes hatte im März 2001 sein Opfer Bernd-Jürgen B getroffen. Die beiden Männer hatten sich vorher über einen schwulen Chatroom kennen gelernt. Der Rotenburger suchte nach "jungen, gut gebauten Männern zwischen 18 und 30 Jahren zum Schlachten", und der 43-jährige, gut genährten Ingenieur B. antwortete. Bei diesem Treffen wurde das Opfer durch Meiwes verstümmelt, getötet und gegessen. Meiwes erklärte, dass sich sein Opfer diese Art des Freitods gewünscht habe. Dennoch wurde er 2006 wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt.

Der auf Englisch gedrehte Film "Rohtenburg" war bislang nur in Deutschland verboten. In anderen Ländern floppte er allerdings bei Publikum und Kritikern. (dk)

-w-

#1 gaybocholtEhemaliges Profil
  • 27.05.2009, 22:14h
  • wo finde ich einen trailer bzw wo und wann gibts den zu kaufen?
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#2 remixbebAnonym
  • 27.05.2009, 23:28h
  • ich hab den Film damals gesehen. Und ich kann nur sagen: Da ist dem deutschen Publikum nichts verloren gegangen durch das Verbot.
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#3 VolumePro
  • 27.05.2009, 23:57hMönchengladbach
  • Hallo Redaktion:
    Habt ihr ein BGH-Aktenzeichen bzgl. dieser Entscheidung? Danke im Voraus!

    Das Aktenzeichen lautet: VI ZR 191/08 - Red.
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