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- 03. August 2009 2 Min.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ungleichbehandlung von Eingetragenen Lebenspartnern mit (heterosexuellen) Ehe-Leuten bei Rundfunkgebühren beendet.
Die GEZ-Praxis, Rundfunkgebühren in schwul-lesbischen Haushalten mit einer Lebenspartnerschaft doppelt zu verlangen, ist rechtswidrig, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Wie der Lesben- und Schwulenverband meldet, bestätigte das Gericht damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom September 2008. Das Urteil ist vom Rechtsanwalt Siegbert Burkart aus Rottweil erstritten worden.
Die Details des Falles: Laut dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) gilt in Deutschland als "Rundfunkteilnehmer", wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Nach Paragraf 2, Absatz 1 muss jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr entrichten. Davon macht Paragraf 5, Absatz 1 eine Ausnahme für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Da in dieser Ausnahmevorschrift nur der Ehegatte erwähnt wird, hat die Gebühreneinzugszentrale von Lebenspartnern für ein Autoradio im Pkw des Partners, der nicht bei der GEZ angemeldet ist, zusätzlich eine Rundfunkgebühr verlangt.
Diese Praxis ist rechtswidrig. Denn bei Partnern Eingetragener Lebenspartnerschaften ist in der Regel davon auszugehen, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Partnern gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden. Das in einem Pkw eingebaute Radiogerät, der auf den Partner einer solchen Lebenspartnerschaft zugelassenen wurde, ist daher auch dann ein gebührenbefreites Zweitgerät, wenn die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Radioempfangsgeräte von dem anderen Partnerangemeldet worden sind.
Lebenspartner, die für das Zweitgerät in ihrem Pkw bisher eine zusätzliche Rundfunkgebühr gezahlt haben, brauchen diese nicht weiter zu zahlen. Außerdem können sie die bisher gezahlte zusätzliche Rundfunkgebühr von der GEZ zurückverlangen, soweit der Rückforderungsanspruch noch nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (Paragraf 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Paragraf 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das heißt, noch nicht verjährt sind die Ansprüche auf Rückzahlung der zusätzlichen Gebühr, die ab dem 01. Januar 2006 gezahlt worden sind. (pm/dk)














