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- 05. Juni 2004 1 Min.
Berlin Bei ihrer Ablehnung eines gemeinschaftlichen Adoptionsrechts stützt sich Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) offenbar auf ein von Deutschland 1980 ratifiziertes Übereinkommen des Europarates zur Adoption von Kindern aus dem Jahr 1967. Es beschreibt in Artikel 6, Paragraf 1, dass nur "zwei Personen" ein Kind adoptieren dürfen, die "verheiratet" sind - von einer gemischtgeschlechtlichen Ehe ist dabei nicht die Rede, von einer Lebenspartnerschaft allerdings auch nicht. Andere EU-Länder wie beispielsweise Schweden, Großbritannien und die Niederlande hat das Übereinkommen nicht gehindert, ein gemeinschaftliches Adoptionsrecht für Homo-Paare einzuführen. Wie so oft sind solche Vereinbarungen im Kontext neuer Entwicklungen Auslegungssache. Mit einem Vorbehalt, wie ihn beispielsweise Dänemark gegen den entsprechenden Artikel geltend machte, ist das EU-Recht zudem veränderbar. (nb)
Links zum Thema:
» Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern










dieses argument der ministerin ist an den haaren herbeigezogen. Ende der 60-iger Jahre konnte man noch gar nicht Regelungen für familienrechtliche Institute für Homosexuelle ausschließen. Die gab es damals noch nirgendwo. In Deutschland war die männliche Homosexualität noch strafrechtlich verboten.
Das Ziel der Konvention ist es, zu verhindern, dass ein Kind zu zwei Familien gehört. Das ist bei der ELP aber kein Problem.