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- 09. Februar 2010 2 Min.
Die Deutsche AIDS-Hilfe (DAH) begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das die Hartz-IV-Regelsätze als verfassungswidrig eingestuft hat.
Karlsruhe hat am Dienstag festgestellt, dass die Bundesregierung die Hartz-IV-Leistungen (eigentlich: "Arbeitslosengeld II") nicht verfassungsgemäß ermittelt worden sind. Das gilt sowohl für bezugsberechtigte Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche. Bis nächstes Jahr muss der Bund neue Regelsätze festlegen - und begründen, warum diese wie vom Grundgesetz gefordert ein menschenwürdiges Existenzminimum darstellen. Das Gericht sagte aber nicht, dass die neuen Sätze notwendigerweise höher liegen müssen.
Dennoch begrüßt die Deutsche Aids-Hilfe die Entscheidung: "Wir fordern die Politik auf, den Regelsatz für Betroffene endlich sozial gerecht zu gestalten und somit deutlich zu erhöhen, um diesen wieder eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und eine menschenwürdige Lebensführung zu ermöglichen", erklärte DAH-Bundesvorstand Carsten Schatz.
Mehr Geld für Positive gefordert
Für chronisch Kranke und Menschen mit HIV/Aids fordert die DAH finanzielle Leistungen über den Regelsatz hinaus: "Menschen mit chronischen Krankheiten benötigen eine höhere finanzielle Unterstützung, um die drastischen Zuzahlungen bei medizinischer Versorgung sowie die vielen weiteren krankheitsbedingten Mehrbedarfe wie z.B. erhöhte Energiekosten, Fahrtkosten zum Arzt, gesundheitsfördernde Ernährung usw. bezahlen zu können", betont Silke Eggers, DAH-Referentin für Soziale Sicherung und Pflege.
Die DAH begrüßt zudem den Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), eine unabhängige Kommission einzurichten, die dem Gesetzgeber entsprechende Vorschläge bezüglich eines sozial gerechten Hartz-IV-Regelsatzes unterbreiten soll. Darin vertreten sein müssten neben den Gewerkschaften auch Selbsthilfeorganisationen wie die Deutsche Aids-Hilfe, Sozial- und Wohlfahrtsverbände.
Derzeit liegt der Regelsatz des Arbeitslosengeldes II bei 359 Euro für einen Single. Menschen mit Partner, auch gleichgeschlechtliche, erhalten jeweils 90 Prozent dieses Wertes, Kinder und Jugendliche zwischen 60 und 80 Prozent. Derlei beliebige Abschläge sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nun nicht mehr möglich. Zusätzlich trägt der Steuerzahler bereits heute die individuellen Kosten für Unterkunft und Heizung. (pm/dk)














