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- 18. März 2010 2 Min.
Die Erfurter Richter sprechen einem Mitarbeiter des Goethe-Instituts einen Auslands-Zuschlag und einer Stiefmutter Kindergeld aus dem BAT-Ortszuschlag zu.
Von Norbert Blech
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehen weiter gefestigt. In zwei Entscheidungen wies der sechste Senat am Donnerstag Lebenspartnern Anspruch auf Lohn-Zuschläge zu, die bisher nur Eheleuten zustanden.
Im ersten Fall hatte eine Lehrerin beim Freistaat Sachsen geklagt, die seit fast fünf Jahren in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Im gemeinsamen Haushalt wohnen auch die beiden leiblichen Kinder der Lebenspartnerin der Klägerin. Mit ihrer Klage begehrt die Frau den kinderbezogenen Bestandteil des Ortszuschlags von monatlich 167,56 Euro für die Zeit seit ihrer Verpartnerung.
Der sechste Senat des BAG gab ihr nun, wie bereits das Sächsische Landesarbeitsgericht als Vorinstanz, Recht (6 AZR 156/09). Zweck des Zuschlags nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT, der unter Bezugnahme auf die Voraussetzungen auf Kindergeld nach § 63 Abs. 1 EStG auch Stiefkinder umfasst, sei ein Ausgleich der aus der Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden finanziellen Belastung. Ausgehend von diesem Zweck habe es keine sachlichen Gründe gegeben, die es rechtfertigten, den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag für in den Haushalt aufgenommene Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin zu versagen, urteilte das Gericht. Die Ungleichbehandlung von Eheleuten und Lebenspartnern sei "gleichheitswidrig" und verstoße gegen Artikel 3 des Grundgesetzes.
Das Urteil hat allerdings nur Auswirkungen auf wenige Fälle, in denen Lebenspartner nach BAT beschäftigt waren. Im heutigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gibt es keine Ortszuschläge mehr.
Auslandszuschlag gebilligt
Der Sechste Senat hat am selben Tag einem nach Australien entsandten, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Angestellten des Goethe-Instituts einen nach der tariflichen Regelung nur an Verheiratete zu zahlenden Auslandszuschlag zugesprochen, weil auch insoweit eingetragene Lebenspartner gegenüber Eheleuten gleichheitswidrig benachteiligt werden. (6 AZR 434/07)














