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  • 22. April 2010 32 4 Min.

Die deutsche Firma Vimpex Gay Media schickt Anwälte vor, um eine Verbreitung von Bareback-Filmen in Tauschbörsen zu verhindern.

Von Norbert Blech

Die in Hagen ansässige Firma Vimpex Gay Media, die überwiegend Bareback-Pornos mit tschechischen Darstellern produzieren lässt, lässt Tauschbörsennutzer abmahnen. Das berichten mehrere Blogs, die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben. So soll die Firma die Verbreitung von mindestens einem Film in den Tauschnetzwerken BitTorrent und eKad überwacht haben: die DVD "Bare Trunks" des Regisseurs Rolf Hammerschmidt kostet im Handel rund 35 bis 40 Euro und zeigt innerhalb von zwei Stunden 13 Männer beim Sex in einer Schwimmhalle.

Vermeintlich Erwischte bekommen den Berichten zufolge ein Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Urmann und Kollegen aus Regensburg zugestellt. Der ermittelte Anschlussinhaber soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, zudem macht die Kanzlei Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend, die außergerichtlich gegen eine Zahlung von 650 Euro pauschal abgegelten werden sollen.

Schwule Porno-Labels mischen im Abmahn-Wesen bislang kaum mit, lange Listen von abgemahnten Filmen in Tauschbörsen nennen nur Cazzo Film als weiteres Studio. Hetero-Pornos sind in den Verzeichnissen mit Titeln wie "Best of Lesbo" (was wir als Hetero ansehen), "Fotzenfasching" oder, recht passend, "Abgemahnt wegen Frigidität 3" deutlich häufiger vertreten.

Allerdings sind aus dem schwulen Bereich nicht nur Pornos betroffen: die Constantin Film Verleih GmbH lässt oder ließ etwa den Horst-Schlämmer-Film oder "Milk" abmahnen. Schwulen Content findet man in Tausch-Netzwerken zuhauf, etwa über gezielte Torrent-Suche oder über die populäre Seite "gay torrents".

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Auskunftsanspruch der Rechteinhaber

Probleme kann man mit der Tauschbörsennutzung in Deutschland schnell bekommen, wenn ein durch Copyright geschütztes Werk nicht nur heruntergeladen, sondern gleichzeitig auch hochgeladen wird (was die Voreinstellung der meisten Filesharing-Programme ist). Dann nämlich greift ein Auskunftsanspruch der Inhalte-Inhaber gegen die Provider.

Die müssen im nächsten Schritt einen Richter überzeugen, dass im gewerblichen Maße Copyright-Bruch begangen wird - viele Landgerichte gehen ab der Bereitstellung von einem ganzen Album oder einem Film davon aus, solange weniger als ein halbes oder ganzes Jahr nach der Veröffentlichung vergangen ist. Dann entscheiden die Richter, dass der Provider den Anschlussinhaber der IP-Adresse des Uploaders mitteilen muss.

Ab diesem Punkt wird die Verfolgung von Urherberrechtsverstößen teilweise willkürlich, denn viele Provider speichern bei Flatrates keine Verbindungsdaten. Anders als etwa T-Online, dass trotz unklarer Rechtslage diese Daten sieben Tage lang vorrätig hält, angeblich aus Abrechnungszwecken.

Ein Großteil von Abmahnungen im Musik-Bereich beschränkt sich daher häufig auf die Ermittlungen von Anschlussinhabern bei T-Online (und ganz wenigen weiteren Providern). Für T-Online ist das Landgericht Köln zuständig, das bekannt für eilige Massenentscheidungen zugunsten der Content-Industrie ist. Andere Landgerichte haben höhere Anforderungen für ein gewerbliches Maß oder lehnten teilweise aus Datenschutzgründen eine Weitergabe der IP-Adressen ab, was sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung allerdings schwerer gestaltet: die höchsten Richter hielten die Verbindung aus IP-Adresse und Anschlussinhaber für wenig schützenswert.

Wer Pornos über Tauschbörsen (hoch-)lädt, begeht allerdings grundsätzlich auch eine Straftat: da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Minderjährige mittauschen, kann er wegen der Verbreitung von Pornografie angeklagt werden - ihm drohen eine Geld- wenn nicht gar Freiheitsstrafe.

Erklärung abgeben und bezahlen?

Doch was sollte man tun, wenn das Abmahn-Schreiben auf dem Tisch liegt? Nicht reagieren ist die schlechteste Lösung, man kann ohne weiteres Gehör auf Zahlung verklagt werden. Oft landet man in gleicher Gefahr, gibt man die Unterlassungserklärung ab - sie enthält oft ein verklausuliertes Schuldbekenntnis.

Anwälte empfehlen die Abgabe einer (individuell) modifizierten Unterlassungserklärung (Muster und Erläuterungen beim Verein gegen den Abmahnwahn), ohne weitere Erklärungen und ohne das Zahlen der Forderungen. Oft geben sich die Kanzleien, ggf. nach einigen Mahn-Versuchen, damit zufrieden, da es bei Massenabmahnungen lukrativer ist, nur auf die Menschen zu setzen, die direkt bezahlen. Ein Prozess bringt, je nach Verteidigungsstrategie, das oft nicht kleine Risiko, zu verlieren; auch sind die einklagbaren Kosten oft niedriger als der ursprünglich in der Abmahnung verlangte Betrag. Doch steht ein Rechtsstreit bevor, sollte auf einen Anwalt nicht verzichtet werden.

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#1 Nashville PussyAnonym
  • 22.04.2010, 12:49h
  • mehr davon, it doch gut, wenn die bareback-bewerbung dann schon mal wesentlich weniger verbreitet wird.

    von mir aus können die ihren mist auch komplett behalten

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#2 FranziAnonym
  • 22.04.2010, 16:17h
  • Ich verstehe den Sinn dieses Artikels nicht !! Ist es nicht "normal" das eine Firma die z.B. einen Porno produziert für teures Geld, ihr "Eigentum" bzw. Cpyright schützt ?!

    Würde ich nicht anders machen ...

    Ich ärgere mich auch immer sehr, wenn das Internet von vielen Leuten als grosser "Selbstbedienungsladen" gesehen wird, wo "geklaut" wird, was das Zeug hällt ...
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#3 Liedel
  • 22.04.2010, 17:15h
  • Die kommen aber auch auf Ideen, die Herren Rechtsanwälte in Zeiten der Juristenschwemme. Ich vermute, das sind die gleichen, die im Auftrag der Lufthansa vergeblich versucht haben, den Vulkan auf Island zu verklagen
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