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- 22. April 2010 2 Min.
Drei bisexuelle Softball-Spieler haben im amerikanischen Seattle einen schwulen Amateurverband verklagt, weil dieser nichtschwule Sportler diskriminiere.
Der zu verhandelnde Fall geht auf das Jahr 2008 zurück, als die drei Amateure an einem Wettkampf der American Gay Amateur Athletic Alliance (NAGAAA) teilnahmen (queer.de berichtete). Sie spielten für das inzwischen aufgelöste Team D2 aus San Francisco – und beendeten das Turnier als Zweite. Allerdings wurde D2 im Nachhinein disqualifiziert. Grund: Nach Ermittlungen stellte die NAGAAA fest, dass mindestens vier Spieler des Teams privat auch Frauen nachstellten. Es sind allerdings laut Regelwerk nur zwei Nichtschwule pro Team erlaubt.
Damit wollten sich die drei Männer nicht abfinden. Ausgerechnet des National Center for Lesbian Rights unterstützt die Sportler bei ihrer – für amerikanische Verhältnisse recht zurückhaltenden – Forderung nach je 75.000 US-Dollar (56.000 Euro). Dieses Geld stehe den Klägern als Wiedergutmachung für erlittenen Kummer zu, heißt es in der Anklageschrift. Demnach sollen NAGAAA-Verantwortliche den Sportlern gesagt haben: "Das ist eine schwule Veranstaltung, keine bisexuelle." "Das ist aber keine Frage Schwule gegen Bisexuelle", erklärte Anwältin Beth Allen. "Es geht darum, ob eine private Organisation bestimmte Gruppen einfach ausschließen darf. Es geht uns um die Versammlungsfreiheit".
Die Spieler wollen außerdem durchsetzen, dass ihr zweiter Platz wieder offiziell anerkannt wird. Zudem fordern sie die Überreichung des Pokals, der dem Zweitplatzierten zusteht.
Softball gilt hauptsächlich als Frauensportart – es handelt sich dabei um eine Variante von Baseball und zählt zu den beliebtesten Breitensportarten in den Vereinigten Staaten. Die NAGAAA gehört dabei zu den großen im Geschäft: Der 1977 formierten Organisation gehören 680 Mannschaften in 37 Ligen in allen Teilen der Vereinigten Staaten an. (dk)















II. Das Regelwerk ist dahingehend zu öffnen, das folgende Personen mitspielen dürfen: Schwule, Bisexuelle, Transen, Asexuelle, Hermaphroditen, Heteros und sonstige Varianten sexueller Betätigung, wenn nicht durch II b ausgeschlossen.
IIb.Auszuschließen sind Personen mit zoophilen Neigungen. Ebenso sind homophobe, biphobe, transphobe, asexuellphobe, Hermaphobe und heterophobe Personen auszuschließen.
III. Es wird ein Schadensersatz in Höhe von $ 75.000 festgelegt als Kompensierung der seelischen Grausamkeit.
Danke.