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  • 14. Juli 2010 8 2 Min.

Die Karlsruher Richter haben nicht über die Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung entschieden, sondern lehnten den spezifisches Fall ab, weil er nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei.

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Beschwerde eines schwulen Mannes gegen die Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern abgewiesen, da die Ungleichbehandlung inzwischen beendet sei.

Die Verfassungsbeschwerde des Witwers, dem nach dem Tod seines Lebenspartners rund drei Jahre lang die Witwenrente verweigert wurde, nahm Karlsruhe nicht zur Entscheidung an, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Zwar sei eine verfassungswidrige Benachteiligung von Lebenspartnern zwischen 2001 und 2005 möglich, denn der Gesetzgeber gewährte damals Schwulen und Lesben anders als heterosexuell Verheirateten keine Hinterbliebenenrente. Erst 2004 rangen sich Rot-Grün und FDP gegen die Stimmen der Union zum Überarbeitungsgesetz zur Lebenspartnerschaft durch, das 2005 in Kraft trat (queer.de berichtete). Neben der Stiefkindadoption wurde auch die Gleich­behandlung bei der Hinterbliebeneversorgung eingeführt.

Verfassungswidrigkeit nicht geklärt

Die Witwerrente stünde dem Kläger aber nicht rückwirkend zu, begründete die 3. Kammer des Ersten Senats die Entscheidung. "Selbst wenn die bis zum 31. Dezember 2004 geltende gesetzliche Regelung zur Hinterbliebenenrente im Hinblick auf die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, wäre die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht angezeigt, da der Gesetzgeber nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet wäre", so die Meinung der Richter. Ob eine rückwirkende Gleichstellung notwendig sein könnte, sei noch nicht von Gerichten geklärt worden. Daran ändere auch das wegweisende Urteil der Höchstrichter aus dem Jahr 2009 nichts - damals entschied das Bundesverfassungsgericht, dass unbegründete Benachteiligungen gleichgeschlechtlicher Paare grundgesetzwidrig seien. Im vorliegenden Fall ging es um die betriebliche Altersversorgung, aber erst ab 2005.

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"Keine grundsätzliche Bedeutung"

Daher ist die Sache für Karlsruhe klar: Da der Missstand bereits beseitigt ist, habe der Fall "keine grundsätzliche Bedeutung" mehr: "Für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären", argumentierte Karlsruhe.

Geklagt hatte ein Mann, der im Oktober 2001 eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Nachdem sei Partner verstarb, beantragte der Beschwerdeführer im Juni 2002 Hinterbliebenenrente. Diese wurde ihm aber bis zur Gesetzesänderung am 1. Januar 2005 verweigert. Ein Sozialgericht und ein Revisionsgericht hatten bereits zuvor gegen den Witwer entschieden. (dk)

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#1 MarekAnonym
  • 14.07.2010, 17:23h
  • Tja, die deutsche Justiz ist und bleibt halt homophob.
  • Direktlink »
#2 Krzyszek
#3 Diz!Anonym

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