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- 25. Oktober 2010 4 Min.

Gleichgeschlechtliche Lebenspartner sind fast auf Augenhöhe mit heterosexuellen Ehepaaren.
Die erbschaftsteuerliche Diskriminierung von eingetragenen Lebenspartnern ist verfassungswidrig. Jetzt wackelt auch die Benachteiligung beim Steuersplitting.
Von Steffen Bayer (Fachanwalt für Steuerrecht)
Das seit dem Jahr 2001 bestehende Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist mittlerweile in den meisten rechtlichen Belangen mit der Ehe gleichgestellt. So gelten etwa im Güterrecht, Unterhaltsrecht, Scheidungsrecht sowie beim Versorgungsausgleich weitestgehend gleiche Regelungen wie bei der Ehe. An einer Gleichstellung fehlt es jedoch nach wie vor im Steuerrecht. So müssen Lebenspartner beim Einkommen- und Erbschaftsteuerrecht immer noch Nachteile gegenüber Ehegatten hinnehmen. Bezüglich der Erbschaftsteuer war dies zuletzt Gegenstand zweier Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
BVerfG: Schutz von Ehe und Familie rechtfertigt keine Diskriminierung

Das Bundesverfassungsgericht ist zuletzt bei der Erbschaftssteuer für eine Gleichstellung eingetreten.
Während Ehegatten der günstigen Steuerklasse I unterfallen und unabhängig von der Höhe der Erbschaft aktuell Steuersätze zwischen sieben und 30 Prozent zu entrichten haben, werden Lebenspartner in die Steuerklasse III eingeordnet, die derzeit Steuersätze zwischen 30 und 50 Prozent vorsieht. Bis Ende des Jahres 2008 stand Ehepartnern zudem ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 307.000 Euro und ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro zu, während Lebenspartnern aufgrund ihrer Einordnung in Steuerklasse III lediglich einen Freibetrag in Höhe von 5.200 Euro und keinerlei Versorgungsfreibetrag erhielten.
Erst durch das Erbschaftssteuerreformgesetz vom Dezember 2008 kam es zu einer Gleichstellung beim Versorgungsfreibetrag und zur Einführung eines persönlichen Freibetrags von 500.000 Euro, der sowohl für Ehegatten als auch für Lebenspartner gilt. Die Ungleichbehandlung im Bezug auf die Steuersätze besteht allerdings bis heute fort.
Gegenstand der erwähnten Verfassungsbeschwerden waren Erbschaftsteuerbescheide des Finanzamts gegenüber einem Mann und einer Frau, deren jeweilige Lebenspartner in den Jahren 2001 und 2002 verstorben waren. Beide Betroffene waren höher als ein Ehegatte in einer vergleichbaren Situation besteuert worden. Aus Sicht der Verfassungsrichter ein eindeutiger Verstoß gegen das Grundgesetz: Sie entschieden, dass die erbschaftsteuerliche Schlechterstellung von eingetragenen Lebenspartnern gegenüber Ehegatten hinsichtlich des persönlichen Freibetrags, des Steuersatzes sowie des Versorgungsfreibetrags mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar und somit verfassungswidrig sei (Beschluss vom 21.07.2010, Az.: 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07).
Zwischen Lebenspartnern und Ehegatten bestünden - so die Verfassungsrichter - keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die Benachteiligung der Lebenspartner im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht rechtfertigen könnten. Eine derartige Privilegierung von Ehegatten gegenüber Lebenspartnern lasse sich auch nicht mit dem Verweis auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertigen. Dem häufig für die Bevorzugung der Ehe angeführten Argument, sie sei besser dazu geeignet, Ausgangspunkt der Generationenfolge zu sein, erteilten die Verfassungsrichter eine klare Absage. Da das Erbschaftsteuerrecht nicht zwischen Ehepartnern mit und ohne Kinder unterscheide, komme eine auf derartige Gründe gestützte Privilegierung der Ehe nicht in Betracht. Die Verfassungsrichter wiesen den Gesetzgeber an, bis Ende dieses Jahres eine diskriminierungsfreie Neuregelung für sämtliche Altfälle seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu treffen.
Folgen für das Ehegattensplitting

Autor Steffen Bayer
Früher hatte Bundesverfassungsgericht die steuerliche Besserstellung von Ehe und Familie gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften als durch den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs.1 GG gerechtfertigt angesehen. Mit seiner aktuellen Entscheidung macht das Gericht deutlich, dass eine derartige Argumentation bei eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht in Betracht kommt. Weitreichende Folgen dürfte dies auch für das einkommensteuerrechtliche Ehegattensplitting haben. Denn bis heute begründet der Bundesfinanzhof (BFH) die Verweigerung des Steuersplittings bei Lebenspartnerschaften gerade mit dem Argument, der Gleichheitsgrundsatz trete hier hinter den Schutz von Ehe und Familie zurück.
Beim BVerfG sind derzeit drei Verfassungsbeschwerden gegen diesbezügliche Urteile des BFH anhängig. Da beim zurzeit geltenden Steuersplitting ebenfalls nicht zwischen Ehepaaren mit und ohne Kinder differenziert wird, dürften die Verfassungsrichter nicht umhin kommen, die einseitige Gewährung des Splittings für Eheleute für grundgesetzwidrig zu erklären. Sollte es hierzu kommen, wird das Verfassungsgericht den Gesetzgeber voraussichtlich - wie bei der Erbschaftsteuer - anweisen, eine Neuregelung des Steuersplittings für Altfälle seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu treffen.
Eine solche Neuregelung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass Lebenspartner für die vergangenen Jahre einen Anspruch auf Berechnung der Einkommensteuer nach dem Splittingtarif sowie Rückerstattung von zu viel gezahlten Steuern haben. Die Möglichkeit einer Korrektur wäre hier nur gegeben, soweit die betreffenden Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind. Daher sollten durch die Versagung des Splittings benachteiligte Lebenspartner gegen noch nicht rechtskräftige Einkommensteuerbescheide umgehend Einspruch einlegen und einen Antrag auf Zusammenveranlagung beim Finanzamt stellen. In Zukunft sollte bereits bei der Abgabe der Steuererklärung ausdrücklich Zusammenveranlagung beantragt werden. Nur so kann derzeit die Chance auf eine Besteuerung nach dem Splittingtarif gewahrt werden.
Steffen Bayer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Köln















Ist die günstigere Steuerklasse nicht die Steuerklasse III und nicht die Steuerklasse I oder unterscheiden sich die Steuerklassen bei Einkommens- und Erbschaftssteuerrecht?
Bei der Erbschaftssteuer ist Steuerklasse I die günstigste und gilt für Eheleute, Lebenspartner, Kinder und Enkel. Steuerklasse II gilt für Geschwister, Steuerklasse III für alle anderen Erben. Das ganze darf nicht mit Lohnsteuerklassen verwechselt werden. Hier gilt die ungünstige Steuerklasse I für Ledige, getrennt Lebende, Vertwitwete oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Red.