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- 29. Oktober 2010 3 Min.

Das Bundesverwaltungsgericht korrigiert die Fehler der Politik. (Bild: Alle Rechte vorbehalten, Flickrnutzer Mainboarder)
Am Donnerstag hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über acht Revisionen verpartnerter Beamter verhandelt – und den Revisionen stattgegeben.
Bei zwei Fällen ging es um die Gleichstellung mit verheirateten Beamten beim Familienzuschlag, also einer erhöhten Besoldung aufgrund des Familienstandes. Diese macht bei Kinderlosen zirka 100 Euro pro Monat aus. Zwei betrafen den Auslandszuschlag bzw. die Aufwandsentschädigung beim Auslandseinsatz, drei die Beihilfe (Krankenversicherung für Beamte) und eine die Hinterbliebenenpension.
Beim Familienzuschlag hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass den Beschwerdeführern die Vergünstigung ab dem 1. Juli 2009 zusteht. Den Auslandszuschlag hat das Bundesverwaltungsgericht ohne Zeitbegrenzung zugesprochen. Bei der Hinterbliebenenpension kam eine Zeitbegrenzung nicht in Betracht, weil nicht ein hinterbliebener Lebenspartner geklagt hatte, sondern ein Beamter auf Zusicherung einer Hinterbliebenenpension für seinen Mann.
Bei der Frage der Beihilfe hat das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage vorgelegt, ob die Beamten-Krankenfürsorge zu den Leistungen gehört, die den staatlichen Systemen der sozialen Sicherheit gleichgestellt ist. Grund: Auf solche Leistungen ist die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie (2000/78/EG) nicht anwendbar.
Rechtsanwalt Dirk Siegfried erkämpfte Sieg
"Den heutigen großen Erfolg verdanken wir ganz wesentlich dem Berliner Rechtsanwalt Dirk Siegfried, der alle Beschwerdeführer vertreten hat", erklärte LSVD-Sprecher Manfred Bruns. "Er hat sich durch die vielen negativen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts und durch die Nichtannahmebeschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht entmutigen lassen, sondern weiter gekämpft".
Noch bei der ersten mündlichen Verhandlung am 29. April wollte das Bundesverwaltungsgericht an seiner bisherigen ablehnenden Rechtsprechung festhalten und die Revisionen als unbegründet verwerfen. Damals hat Dirk Siegfried den Vorsitzenden als befangen abgelehnt und dadurch den Abbruch der Verhandlung erzwungen. Gleich zu Beginn der jetzigen Verhandlung hat der Vorsitzende erklärt, die Überlegungspause sei hilfreich gewesen.
Gericht hat "homophobe Grundhaltung"
Bruns bemängelte, dass der Zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts "seine homophobe Grundhaltung" noch nicht ganz überwunden habe. "Nur so ist es zu erklären, dass er den Familienzuschlag erst ab dem 1. Juli 2009 zugesprochen hat", erklärte Bruns. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Familienzuschlag habe bis zur Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 eine familienpolitische Bedeutung gehabt. Erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe er diese verloren. "Das ist Unsinn. Jeder Jurist lernt schon in den Anfangssemestern, dass Urteile kein neues Rechts schaffen, sondern nur verdeutlichen, wie eine Vorschrift von Anfang an richtig hätte ausgelegt werden müssen", so der frühere Bundesanwalt Bruns.
Ebenso unsinnig sei die Vorlage der Beihilfesachen an den Europäischen Gerichtshof. "Jeder Jurist, der sich auch nur etwas im Europarecht auskennt, weiß, dass der EuGH den Begriff des 'Arbeitsentgelts' außerordentlich weit auslegt und darunter sämtliche Leistungen versteht, die die Beschäftigten aufgrund des Arbeitsverhältnisses erhalten, gleichgültig aus welchem Grund und gleichgültig, ob dem sozialpolitische Erwägungen zugrunde liegen", erklärte Bruns. Das Bundesverfassungsgericht werde die Richter des Bundesverwaltungsgerichts belehren, dass "in unserem demokratischen Rechtsstaat auch bei Lesben und Schwule das Recht nicht gebeugt werden darf". (dk)
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Erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe er diese verloren. "Das ist Unsinn. Jeder Jurist lernt schon in den Anfangssemestern, dass Urteile kein neues Rechts schaffen, sondern nur verdeutlichen, wie eine Vorschrift von Anfang an richtig hätte ausgelegt werden müssen", so der frühere Bundesanwalt Bruns.
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Tja, Herr Bruns, da haben Sie wohl nicht bedacht, dass das BVerfG kein normales Gericht ist. Für Urteile von anderen Gerichten stimmt es. Bedenken Sie aber, dass das BVerfG zuvor §175 StGB bestätigt hatte. Also gilt vor einen neuen Urteil des BVerfG oder des EUGH oder des EGMR noch die alte Interpretation des Grundrechts durch das BVerfG.