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  • 07. März 2012 24 2 Min.

Das für Voralberg zuständige Landesgericht in Feldkirch wurde Anfang des 20. Jahrhunderts erbaut (Bild: Wiki Commons / High Contrast / CC-BY-3.0-DE)

Das Landesgericht Feldkirch hat am Montag einen 17-Jährigen aus Voralberg zu einer Bewährungsstrafe von drei Monaten verurteilt, weil der HIV-Positive ungeschützten Oralverkehr mit einem damals 15-jährigen Mädchen hatte.

Er wurde wegen vorsätzlicher Gefährdung durch übertragbare Krankheiten sowie versuchter falscher Beweisaussage vor Gericht bestraft; er hatte das Mädchen zuvor aufgefordert, zu behaupten, er habe ein Kondom genutzt. "Auch wenn ein Kondom verwendet worden wäre, würde dies nichts an der Strafbarkeit ändern", erklärte allerdings der Richter Othmar Kraft laut Medienberichten. Ein Ansteckungsrisiko bestehe nämlich auch bei Verwendung von Präservativen, so Kraft.

Ob der Teenager, der dem Mädchen nichts von der Infektion gesagt haben soll, in den Mund abspritzte, und ob das vor Gericht eine Rolle spielte, ist dabei den österreichischen Medien nicht zu entnehmen.

Hoffnung auf nächste Instanz

Dabei ist das Urteil der österreichischen (wie auch der deutschen) Aids-Hilfe eindeutig: Blasen ist auch ohne Kondom ok, es gilt aber: "Raus, bevor es kommt". Auch das Gesundheitsministerium Österreichs steht zu dieser Safer-Sex-Regel.

Diese Vorsicht ist im übrigen unnötig, wenn der HIV-Positive seine Viruslast im Rahmen einer Therapie unter die Nachweisgrenze drücken kann - dann ist er nicht ansteckend. Inwieweit dieser Punkt vor Gericht eine Rolle spielte, ist ebenfalls ungeklärt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Teenager kann Berufung einlegen. Vielleicht mit Erfolg: Nachdem 1999 in Kärnten ein HIV-Positiver für ungeschützten Oralverkehr verurteilt wurde, hob das Oberlandesgericht die Entscheidung mehrere Jahre später wieder auf. Der Oberste Gerichtshof Österreichs hatte zugleich bereits 1997 klargestellt, dass ein Geschlechtsverkehr eines HIV-Positiven mit Kondom nicht strafbar sein könne. Eine "vorsätzliche Gefährdung durch übertragbare Krankheiten", die der Richter beim aktuellen Fall auch mit Kondom als gegeben ansehen würde, käme damit nicht in Betracht. (nb)

#1 Geert
  • 07.03.2012, 11:09h
  • "Diese Vorsicht ist im übrigen unnötig, wenn der HIV-Positive seine Viruslast im Rahmen einer Therapie unter die Nachweisgrenze drücken kann"

    Toll! Dann kann er ja ohne Bedenken beim Bukkake mitmachen...
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  • Anm. d. Red.: Das kann er, in der Tat! Bukkake: bezeichnet eine Gruppensexpraktik, bei der mehrere Männer auf eine weitere Person ejakulieren. Dies geschieht meist in Form der Ejakulation ins Gesicht, der Gesichtsbesamung (Quelle: Wikipedia).
#2 GeroAnonym
  • 07.03.2012, 11:16h
  • Antwort auf #1 von Geert
  • Stimmt, diese Aids-Hilfe Ratschläge sind immer sehr fragwürdig. Weiß der Passive, ob der andere positiv und in Therapie ist, und soll er nach der Viruslast fragen? Ausserdem gibt es nicht nur HIV sondern auch HPV u.a. Also, wer viel Wechselnde bläst sollte ein Gummi benutzen. So doof das auch ist. Solche Tipps müsste eigentlich die Aidshilfe geben, oder liege ich da so falsch?
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  • Anm. d. Red.: Das Wichtigste zu Oralverkehr bitte hier nachlesen: www.aidshilfe.de/de/sich-schuetzen/hiv/aids/uebertragung?pag
    e=2
#3 GeroAnonym
  • 07.03.2012, 11:44h
  • Ihr schreibt das aber so, als sei bei niedriger VIruslast das "Raus, bevor es kommt" nicht zu beachte. Lest nochmal euren Text durch. Wie gesagt, es gibt auch HPV.
    Ausserdem gilt die Viruslastmethode für "monogame" Paare, erscheint sie mir aber wie die Temperaturmethode bei Frauen.
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