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- 10. September 2004 2 Min.
KarlsruheWer innerhalb der Europäischen Union einen Partner des gleichen Geschlechts heiratet, hat damit noch keinen Ehegatten im EU-rechtlichen Sinn. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Ehe im Ursprungsland rechtlich mit der klassischen Ehe gleichgestellt ist. Das entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe am Freitag in einem Grundsatzurteil.
Damit wies es die Klage eines in Deutschland lebenden Taiwanesen gegen die Stadt Pforzheim ab. Der Asiate hatte seinen niederländischen Partner in Holland geheiratet, dort sind solche Partnerschaften wie Ehen für Heteros ausgestaltet. Da die beiden inzwischen in Pforzheim leben, hatte der Kläger bei der Stadt eine Aufenthaltserlaubnis nach EU-Recht beantragt. Vergeblich.
Wie auch die Stadt Pforzheim sah das Gericht in der Bindung "nur" eine Eingetragene Lebenspartnerschaft, für die lediglich deutsches Recht zuständig sei. In seiner Urteilsbegründung hob das Verwaltungsgericht hervor, dass die EU "keine Kompetenz zur Regelung des Eherechts" besitzt. Es käme daher darauf an, wie die übrigen Mitgliedsstaaten den Begriff des "Ehegatten" bestimmen. Und da bieten bislang nur das niederländische und das belgische Recht eine gleichgeschlechtliche Ehe an.
Das Verwaltungsgericht hatte zunächst erwogen, die - erstmals von einem deutschen Gericht verhandelte - Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorlegen. Davon machte es letztlich aber keinen Gebrauch.
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Berufung als auch - wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache - eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Aktenzeichen AZ: 2 K 1420/03 (mw)














