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Die katholische Kirche darf die Mitarbeiterin derzeit nicht aufgrund ihrer sexuellen Orientierung entlassen (Bild: mockney_piers / flickr / by 2.0)

Die Kündigung einer verpartnerten Kindergarten-Leiterin während der Elternzeit ist am Dienstag vom Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg für unzulässig erklärt worden.

Von Dennis Klein

Vorläufiges Happy-End in Augsburg: Die katholische Kirche darf eine lesbische Kindergarten-Leiterin nicht während der Elternzeit feuern. Das hat das Bayerische Verwaltungsgericht am Dienstag entschieden.

Die Kündigung der 39-Jährigen, die an einem katholischen Kindergarten im Landkreis Neu-Ulm gearbeitet hatte, ist vom Gericht für ungültig erklärt worden. Die Diözese Augsburg hatte der Frau einen "schweren Loyalitätsverstoß" vorgeworfen, als sie im August 2011 von der Verpartnerung der Frau erfahren hatte (queer.de berichtete). Daraufhin wollte die Kirche die Frau feuern, obwohl sie gerade erst ein Kind bekommen und Anspruch auf Elternzeit geltend gemacht hatte. Die bayerische Gewerbeaufsicht hat die Kündigung allerdings nicht genehmigt, da ein besonderer Grund nach Ansicht der Behörde nicht vorlag. Daraufhin klagten die Katholiken gegen den Freistaat Bayern auf das Recht, die Mutter zu entlassen.

Das Gericht gab jedoch der Gewerbeaufsicht Recht. Zwar habe die Erzieherin aus Sicht der Kirche einen Loyalitätsverstoß begangen, argumentierte Richter Ivo Mill, doch die Schutzbestimmungen für Mütter in der Elternzeit würden schwerer wiegen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die staatliche Rechtsordnung eingetragene Lebenspartnerschaften zulasse und die Behörden nicht an das katholische Wertesystem gebunden seien.

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Kirche droht mit Entlassung nach Elternzeit

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In einer ersten Reaktion erklärte die Diözese Augsburg, sie werde die schriftliche Begründung abwarten und dann weitere Schritte prüfen. Der Erzieherin droht das Bistum laut "Spiegel" bereits mit einer Kündigung nach Ablauf der Schutzfrist in einem Jahr: Man behalte sich "weitere Entscheidungen nach Ablauf der Elternzeit der Mitarbeiterin vor", hieß es.

Der Lesben- und Schwulenverband hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begrüßt: "Die Bestrebungen der Pfarrkirche sind krass familienfeindlich. Es ist ein Unding, dass einer jungen Mutter gekündigt werden sollte, weil sie sich nicht an die konservativen Vorstellungen der Kirche hält", erklärte LSVD-Sprecher Manfred Bruns. "Es darf der Kirche nicht erlaubt werden, sich außerhalb des demokratischen Rahmens zu stellen". Das gelte inbesondere, wenn die katholische Kirche im Auftrag des Staates und mit Steuergeldern Erziehungsaufgaben übernehme. "Die Privilegien, die der katholischen Kirche im Arbeitsrecht bislang gewährt wurden, müssen überprüft und um einen Diskriminierungsschutz erweitert werden", fordert Bruns.

Die katholische Kirche hat derzeit das Recht, Schwule und Lesben und andere Gruppen zu diskriminieren, da für sie als religiöser Tendenzbetrieb Ausnahmeregelungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gelten. Allerdings haben Richter immer wieder allzu willkürliche Kündigungen für ungültig erklärt. So gab das Bundesarbeitsgericht im vergangenen Jahr einem Düsseldorfer Chefarzt Recht, der wegen einer Wiederverheiratung gefeuert wurde (queer.de berichtete). Die Richter bemängelten unter anderem den Eingriff ins Privatleben als schwer wiegender als der begangene "Loyalitätsverstoß".

(Az. Au 3 K 12.266)

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#1 Timm JohannesAnonym
  • 19.06.2012, 15:59h
  • Die Privilegien, die der katholischen Kirche im Arbeitsrecht bislang gewährt wurden, müssen überprüft und um einen Diskriminierungsschutz erweitert werden", fordert Bruns.

    --> Da hat der Manfred Bruns allerdings Recht. Die Ausnahmeklausel im AGG für Kirchen/Religionsgemeinschaften muss geändert werden. Soweit es um das Eingehen einer Lebenspartnerschaft geht, darf dies kein arbeitsrechtlicher Kündigungsgrund sein, denn schliesslich hat der Staat dieses Rechtsinstitut selbst eingeführt und erlaubt. Dann hat der Staat auch die Schutzpflicht gegenüber Bürgern, die dieses familienrechtliche Institut nutzen.
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#2 der KriseAnonym
  • 19.06.2012, 16:07h
  • "Das Gericht erklärte am Dienstagvormittag, die Kirche habe sehr wohl das Recht, jemandem zu kündigen, der gegen religiöse Glaubenssätze verstoße. Religionsgemeinschaften können ihre Angelegenheiten grundsätzlich eigenverantwortlich regeln. "So etwas wie eine Lebensgemeinschaft zwischen Frauen ist natürlich für die Kirche undenkbar", sagte Richter Ivo Moll." (Spiegel-Online)

    Der bürgerliche "Rechtsstaat" schützt die herrschende Klasse und ihre zentralen Säulen der Unterwerfung und Vernebelung der breiten Masse der lohnabhängigen Menschen.
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#3 Timm JohannesAnonym
  • 19.06.2012, 16:24h
  • Wenn der Richter Ivo Moll in Augsburg formuliert:

    "Religionsgemeinschaften können ihre Angelegenheiten grundsätzlich eigenverantwortlich regeln. ""

    So stimmt das nur insofern, dass diese grundsätzliche Recht der Religionsgemeinschaften aber auch Schranken und Grenzen hat.

    Eine dieser Grenze hat das Gericht nunmehr selbst klar herausgearbeitet: Mutterschutz/Elternschutzregeln sind höherrangig als das eigenverantwortliche Recht der Kirchen auf Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten.

    Aber auch weitere Grenzen und Schranken gibt es für Religionsgemeinschaften:
    Der Staat, der das Lebenspartnerschaftsinstitut vor 10 Jahren eingeführt hat, hat auch die Pflicht, das keine Nachteile für Bürger entstehen, die dieses familienrechtliche Institut eingehen.

    Am Besten wäre es, wenn der Staat eine Regelung erlassen würde, wonach das Eingehen einer Lebenspartnerschaft in keinem Falle, auch nicht bei Religionsgemeinschaften als Arbeitgeber, eine arbeitsrechtliche Kündigung auslöst. Das würde Klarheit schaffen.
    Beispielsweise ließe sich eine solche Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz oder im AGG einfügen.
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