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- 04. Oktober 2012 2 Min.

Das Landgericht urteilte aufgrund des gesellschaftlichen Wandels. Schließlich gebe es gar offen schwule und lesbische Polizisten. (Bild: dierk schaefer / flickr / by 2.0)
Das Landgericht Tübingen hat in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil beschlossen, dass es keine Beleidung mehr darstellt, einen Polizisten als "Homosexuellen" zu bezeichnen. Dies als Ehrverletzung zu werten, sei diskriminierend gegenüber Schwulen und Lesben.
Der Angeklagte, ein heute 24-jähriger Student, hatte vor einer Discothek einen Türsteher bespuckt und geschlagen. Er wehrte sich aktiv gegen die Festnahme, auf der Wache bezeichnete er Polizisten in einer mehrstündigen Tirade unter anderem als "Schwanzlutscher", "Schwuchteln" und "Homosexuelle". Das Amtsgericht Tübingen verurteilte den nicht vorbestraften Mann, der sich für die Taten entschuldigte, zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.350 Euro.
Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein und forderte 1.500 Euro, weil das Gericht in seinem Urteil zwar die Nutzung von Begriffen wie "Schwanzlutscher" berücksichtigt hatte, den Begriff "Homosexuelle" aber ungesühnt ließ.
Der Angeklagte habe vier Polizisten als "Homosexuelle" bezeichnet, "um diesen gegenüber seine Missachtung auszudrücken", hieß es entsprechend in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. Das Landgericht Tübingen wollte dieser Argumentation in seinem Urteil (24 Ns 13 Js 10523/11) nicht folgen.
Homosexualität ist nicht weniger wert als Heterosexualität
Diese Äußerung sei keine strafrechtliche Beleidigung, "denn es handelt sich nicht um eine Verletzung der Ehre der Polizeibeamten", so die Richter. Jeder Mensch habe das Recht, "nicht unverdient herabgesetzt zu werden", daher müsse eine Beleidigung einen "wertmindernden Gehalt" haben. Ausschlaggebend sei aber nicht "der bloße Beleidigungswillen des Äußernden oder (…) die subjektiv empfundene Kränkung des Erklärungsempfängers", sondern eine Gesamtbetrachtung des Begriffes im Rahmen der Rechtsordnung.
Dem Begriff "Homosexuelle" komme heute keine wertmindernde Bedeutung mehr zu: "Das mag in der Vergangenheit anders gewesen sein. Der gesellschaftliche Wandel in der Einstellung zur Homosexualität äußert sich etwa darin, dass sich führende Politiker oder Prominente als Homosexuelle offenbaren. Auch innerhalb der Polizei gibt es ein 'Netzwerk für Lesben und Schwule', das sich für mehr Toleranz einsetzt", so die Richter. Zudem verbiete Artikel 3 des Grundgesetzes und das Antidiskriminierungsgesetz eine Benachteiligung aufgrund der sexuellen Orientierung.
Würde man den Begriff "homosexuell" als ehrmindernd einschätzen, wäre das dazu im Widerspruch: Es käme die "Diskriminierung zum Ausdruck, die von Rechts wegen nicht mehr sein soll". Dabei verhalte sich der Begriff nicht anders als etwa "bisexuell" oder "heterosexuell". Zudem komme "ein Sonderrecht für Polizeibeamte in Uniform" nicht in Betracht, da man darin eine Ausnahme vom verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot sehen muss.
Das Urteil ist dabei kein Freibrief für homophobe Sprücheklopfer: Das Amtsgericht habe es "völlig zu Recht als Beleidigungen gewertet", dass Begriffe wie "dreckige Schwanzlutscher" oder "Schwuchteln" fielen. Diese drückten klar eine Herabwürdigung aus. (nb)














Mir haben Urteile, bei denen "Homosexueller" als Ehrbeleidigung angesehen wurden, immer schon Bauchschmerzen bereitet.