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Finanzgericht
Benachteiligung beim Kindergeld ist rechtens
- 18. Januar 2013 2 Min.

Kinder in Regenbogenfamilien sind in Deutschland weniger wert als Kinder von Heterosexuellen. (Bild: Wiki Commons / Tim / CC-BY-SA-2.0)
Ein Gericht in Kiel hat entschieden, dass verpartnerte Paare weniger Kindergeld erhalten dürfen als heterosexuelle Eheleute – dabei berufen sich die Richter auf den "besonderen Schutz der Ehe".
Das schleswig-holsteinische Finanzgericht hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 7. November 2012 entschieden, dass verpartnerte Paare beim Kindergeld gegenüber verheirateten Paaren benachteiligt werden dürfen (Az.: 2 K 194/11). Die Richter beriefen sich dabei auf Artikel 6 des Grundgesetzes, der die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates stellt. Die Schlechterbehandlung verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der in Artikel 3 festgelegt ist.
Im vorliegenden Fall hatte eine lesbische Frau geklagt, die zwei eigene Kinder in die eingetragene Lebenspartnerschaft eingebracht hatte. Ihre Lebenspartnerin hat ebenfalls zwei eigene Kinder. Die Klägerin verlangte nun den "Zählkindervorteil", wie ihn auch heterosexuelle Eheleute in der gleichen Situation erhalten würden. Dieser war ihr jedoch von der Familienkasse verweigert worden.
Beim "Zählkindervorteil" werden die Kinder des Partners bei der Berechnung des Kindergeldes mitberücksichtigt. Das ist von Vorteil, weil kinderreiche Familien mehr Geld pro Kind erhalten. Das erste und zweite Kind vergütet der Staat mit je 184 Euro, das dritte mit 190 Euro und jedes weitere mit 215 Euro. Bei "Zählkindern" erhält das andere Elternteil zwar das Kindergeld, sie werden aber dennoch mitgezählt.
Benachteiligung von Regenbogenfamilien "bewusst in Kauf genommen"
Die Klägerin argumentierte, dass die Kinder wie bei Eheleuten zusammenlebten und es ungerecht sei, sie wegen der sexuellen Orientierung der Eltern finanziell zu benachteiligen. Die Richter erklärten jedoch, dass die Kinder laut Lebenspartnerschaftsgesetz nicht mit ihrer neuen Mutter verwandt seien, sondern nur verschwägert. Da die Ehe im Grundgesetz besonders geschützt sei, wäre die Benachteiligung von anderen Lebensformen zulässig, so die Richter.
Sie beriefen sich dabei unter anderem auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem vergangenen Jahr, in dem eingetragenen Lebenspartnern das Ehegattensplitting verweigert wurde (queer.de berichtete). Die Benachteiligung von verpartnerten Homosexuellen sei keine "unbewusste Regelungslücke, sondern ist bewusst in Kauf genommen worden", heißt es in der Entscheidung.
Zuletzt urteilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe allerdings wiederholt, dass eine grundlose Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. So hat es den Gesetzgeber in den letzten Jahren aufgefordert, verfassungswidrige Diskriminierungen bei der Grunderwerbsteuer, beim Familienzuschlag, der Erbschaftssteuer und der Hinterbliebenenversorgung aufzuheben.
Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. (dk)















hier geht es eindeutig nur noch um ideologie. und notfalls trägt man diesen ideologischen kampf auch auf dem rücken realer kinder aus.
ernüchternd, dass ein deutsches gericht das heute noch so entscheiden kann.