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Kommentare zu:
Personenstandsgesetz an Intersexuelle angepasst
#12 haulchenProfil
- 06.02.2013, 12:18hMarburg
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Ich kann gut verstehen, dass es unbefriedigend ist, dass noch immer kein Verbot von geschlechtsanpassenden Operationen im Säuglingsalter da ist. Das ist auf jeden Fall notwendig, klar.
Aber die Theorie, dass die hier beschlossene Regelung ein Geschenk an die Medizinlobby sei, halte ich für ziemlichen Unfug.
Sicherlich, die Umsetzung der Bundesregierung bleibt hinter den Vorschlägen des Ethikrates zurück, wenn hier der Nicht-Eintrag gleichbedeutend mit der Kategorie intersexuell wird. Der Vorschlag des Ethikrates war zwar auch nicht perfekt, aber m.E. immerhin schon mal ganz praktikabel: Einführung einer zusätzlichen Geschlechtskategorie "andere" und die (einmalige) Möglichkeit für Intersexuelle, sich einer der dann drei Geschlechtskategorien zuzuordnen, sowie die Option, diese Entscheidung zeitlich begrenzt hinauszuschieben und solange ohne Geschlechtseintrag zu leben. Davon ist leider in der Umsetzung wenig übrig geblieben.
Dass bei Nicht-Angabe des Geschlechts bei der Kindergarten bzw. Schulmeldung ein Kind ohne Geschlechtseintrag zwangsläufig auffällt, wurde aber auch vom Ethikrat nicht ausreichend bedacht. Es stellt sich die Frage, ob und wie man so ein Zwangsouting verhindern kann. Eine grundsätzliche Abschaffung des Geschlechtseintrags halte ich für unwahrscheinlich und gesamtgesellschaftlich auch nicht für sehr sinnvoll. Wäre eventuell die Möglichkeit eines vorläufigen Geschlechtseintrags (m/w/a) eine Möglichkeit, der dann bis zu einem bestimmten Alter möglichst leicht anzupassen sein müsste? Oder ist auch das keine gute Lösung? - | |
2 vor »
Und jetzt zurück zum Thema ;-). Deine Befürchtung, man habe sich mit der Erlaubnis religiöser Beschneidung die Möglichkeit zum Verbot geschlechtsanpassender Operationen im Säuglingsalter genommen, teile ich nicht. Immerhin bleibt die rechtliche Ausgangslage, dass jeder medizinische Eingriff im Prinzip Körperverletzung und grundsätzlich nur durch nachweisbaren medizinischen Nutzen oder eine Willensbekundung des_der Behandelten zu rechtfertigen ist, die gleiche, auch nachdem wir in einem bestimmten Einzel- und Zweifelsfall eine Ausnahmeregelung (und zwar gerade zum Schutz zweier Minderheiten) beschlossen haben. Aber gut, ich bin kein Jurist, vielleicht übersehe ich einen Haken.