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- 28. Oktober 2004 1 Min.
München In einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft hat eine Partnerin keinen Anspruch auf einen Kinder- und Haushaltsfreibetrag für das im selben Haushalt lebende Kind ihrer Lebensgefährtin. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden, berichtet die in Herne erscheinende Fachzeitschrift «Neue Wirtschafts-Briefe» (Az.: VIII R 88/00). Im konkreten Fall hatte sich die Partnerin der leiblichen Mutter während deren Erziehungsurlaubs um das Kind gekümmert. Die Partnerin, die für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkam, forderte die bei Eheleuten üblichen Freibeträge. Zu Unrecht, befand der BFH: Das Kind könne der Partnerin einkommensteuerrechtlich nicht zugerechnet werden, weil es nicht ihr leibliches oder Pflegekind sei. Auch sei die Partnerin keine "Ehegattin" und somit auch nicht die Stiefmutter des Kindes. (nb/pm)













