Auch vor dem Kölner Dom wurde heute der Internationale Tag gegen Homophobie begangen. (Bild: Grüne Jugend NRW)
Kirchen sollen Arbeitenehmer nicht mehr grundsätzlich kündigen können, wenn diese etwa eine Lebenspartnerschaft eingehen.
Mit einem neuen Gesetzentwurf wollen die Grünen Ausnahmen der Kirchen beim Antidiskriminierungsgesetz einschränken. Die sogenannte Kirchenklausel in dem Gesetz müsse "europarechtskonform umgestaltet werden", heißt es in dem Entwurf (Drucksache 17/13569).
Als Beispiele werden Kündigungen von Personen genannt, die eine Scheidung oder eine Lebenspartnerschaft eingehen. "In der Praxis macht vor allem die Katholische Kirche von diesen Möglichkeiten Gebrauch, was verfassungs- und europarechtlich problematisch ist."
In den letzten Jahren gab es über dieses Spezialrecht der Kirchen heftige Debatten, da auch kirchliche Betriebe im sozialen Bereich vom Antidiskriminierungsrecht ausgenommen werden. So wurden schon eine lesbische Putzfrau in einem Kindergarten oder eine lesbische Erzieherin entlassen. Daher wurde gefordert, Ausnahmen vom Antidiskriminierungsgesetz nur für Personen mit "Verkündungsauftrag" zuzulassen.
Vorsichtiger Entwurf
Das findet sich allerdings nicht direkt in den Paragraphen wieder. Der Gesetzentwurf stellt nun klar, dass analog zu einer EU-Richtlinie für eine zulässige Diskriminierung "wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte" berufliche Anforderungen gefordert sind anstatt nur "gerechtfertigte", wie es bisher im Antidiskriminierungsgesetz heißt.
Ferner wird festgelegt, dass "nach den Umständen des Einzelfalls" geprüft werden muss, ob die getroffene arbeitsrechtliche Maßnahme verhältnismäßig ist.
Das alles heißt im Klartext: Was für einen Priester gilt, muss nicht für die Kinderpflegerin gelten. Es kann aber gelten. Im Zweifelsfall sind damit die Gerichte gefragt.
Der neue Abschnitt stellt zudem klar, dass diese Abwägung nur bei Fragen der Religion und Weltanschauung möglich ist. Diskriminierung aufgrund anderer Gründe, etwa Homosexualität, sei hingegen verboten.
Letztlich bleibt der Gesetzentwurf an dieser Stelle allerdings unklar, da man das Eingehen einer Lebenspartnerschaft durchaus als religiöse oder weltanschauliche Frage ansehen kann. Erst in der Begründung heißt es: "Homosexualität darf nicht als 'illoyales oder unaufrichtiges Verhalten' untersagt werden, da der Betroffene hier nicht wegen der Religion, sondern wegen der sexuellen Identität benachteiligt wird. Nach den Regeln der Glaubens- und Sittenlehre der katholischen Kirche kann zwar von einem Arbeitnehmer verlangt werden, auch im außerdienstlichen Bereich seine Lebensführung so einzurichten, dass sie den grundlegenden Gesetzen der Kirche entspricht. Hierzu darf aber nicht das Verbot einer homosexuellen Partnerschaft gehören."
Insgesamt ist das also ein vorsichtiger Entwurf, zerrieben zwischen Europarecht und kirchenfreundlicher Rechtsprechung in Deutschland. Nach einem Bericht der Katholischen Nachrichtenagentur KNA sieht der Grünenpolitiker Volker Beck Loyalitätspflichten bereits bei der Direktorin einer katholischen Schule, hingegen nicht für die Putzkraft oder den Hausmeister. (nb)
Bisher heißt es im Übrigen eben nicht, dass die Religionszugehörigkeit eine "wesentliche" berufliche Anforderung sondern nur "gerechtfertigte" berufliche Anforderung sein muss. Das "wesentlich" ist die wichtige Ergänzung, denn damit wird es auf z.B. den Verkündigungsbereicht eingeschränkt.