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Angst vor katholischer Kirche
Nach Karlsruher Entscheidung: LSVD warnt vor Zwangsouting
- 10. Juni 2013 2 Min.

Homo-Stempel für Verpartnerte: Angestellte der Kirchen, die nach dem Staat die zweitgrößten Arbeitgeber in Deutschland sind, könnten bei einem Outing ihren Job verlieren.
Homo-Aktivisten befürchten, dass der Staat verpartnerte lesbische und schwule Angestellte in katholischen Einrichtungen durch eine Änderung der Lohnsteuerkarte zwangsouten und dem Arbeitgeber so einen Kündigungsgrund liefern könnte.
Zu Update springen: LSVD korrigiert sich – Änderung der Steuerklasse bereits möglich (11.6., 14.00 Uhr)
Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) hat in einer Presseerklärung Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) gebeten, bei der Änderung des Einkommensteuerrechts Zwangsoutings von eingetragenen Lebenspartnern bei ihren Arbeitgebern zu verhindern. Die Bundesregierung muss beim Steuerrecht handeln, weil das Bundesverfassungsgericht angeordnet hat, dass verpartnerte Schwule und Lesben wie heterosexuelle Eheleute ein Anrecht auf das Ehegattensplitting haben (queer.de berichtete).
LSVD-Bundesvorstand Manfred Bruns erklärte in dem Brief, dass verpartnerte Schwule und Lesben das Recht erhalten sollen, auf Antrag die Steuerklassen I für Ledige wählen zu können – da sonst der Arbeitgeber vom Familienstand erfahren könnte. "Das ist für Arbeitnehmer wichtig, die bei Einrichtungen der katholischen Kirche beschäftigt sind. Diese entlässt alle Arbeitnehmer, die nach einer Scheidung eine neue Ehe oder eine Lebenspartnerschaft eingehen", so Bruns.
Verstoß gegen Europarecht?
Der Verband verweist darauf, dass eine andere Regelung gegen Europarecht verstoßen könnte. So hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Sache "Schüth vs. Deutschland" 2010 als bedenklich bezeichnet, wenn der Staat dem Arbeitgeber private Ereignisse wie die "Scheidung oder die Geburt eines Kindes" mitteilt, auch wenn dies für den Betroffenen zur sofortigen Kündigung führen kann.
Die Steuerklassen haben für Arbeitgeber stets nur eine vorläufige Bedeutung. Die endgültige Besteuerung erfolgt erst bei der nachfolgenden Einkommensteuerveranlagung. "Bei dieser können auch Arbeitnehmer der Katholischen Kirche unbedenklich Zusammenveranlagung wählen. Davon erfährt ihr Arbeitgeber nichts", so Bruns.
Eigentlich untersagt das 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Diskriminierung von Personen aufgrund ihrer sexuellen Identität am Arbeitsplatz. Allerdings gibt es umfassende Ausnahmeregelungen für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Die Kirchen haben damit das Recht, Schwule und Lesben nur aufgrund ihrer sexuellen Orientierung zu diskriminieren. (dk)
Update 11.06, 14 Uhr: LSVD korrigiert sich: Der Lesben- und Schwulenverband hat am Dienstag erklärt, dass eine Eingruppierung als Lediger bereits jetzt möglich sei (siehe hier). So heißt es im 2012 in Kraft getretenen Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG): Auf Antrag des Arbeitnehmers kann […] eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden. Dieser Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben." Dieser Paragraf kann damit in Zukunft auch von Homo-Paaren in katholischen Einrichtungen angewendet werden.















Aber ganz abgesehen davon, geht es Arbeitgeber auch nichts an, ob und mir wem man verheiratet oder verpartnert ist, ob und wieviele Kinder man hat, etc. Das sind Dinge, die mit dem Job nichts zu tun haben. Wir brauchen endlich auch Arbeitnehmer-Datenschutz!
Aber wie gesagt:
noch wichtiger ist ein AGG ohne Ausnahmen.