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- 04. November 2013 2 Min.

Nicht alle haben etwas dagegen, sich im Umfeld des CSDs fotografieren zu lassen... (Bild: Sergio / flickr / by-sa 2.0)
Ein Mailänder erhält kein Schmerzensgeld dafür, dass er vor 13 Jahren von Fernsehkameras unter CSD-Teilnehmern gefilmt worden war. Das hat der oberste Gerichtshof entschieden.
Das höchste italienische Gericht, der Corte Suprema di Cassazione, hat in einer vergangene Woche bekannt gegebenen Entscheidung erklärt, dass Menschen keinen Anspruch auf Schmerzensgeld haben, wenn sie im Umfeld einer CSD-Veranstaltung gefilmt werden und in Fernsehsendungen erkennbar sind. Geklagt hatte ein Mann aus Mailand, der im Jahr 2000 in einem Bericht über Teilnehmer des World-Pride in Rom gefilmt worden war. Dort war er in einer Szene zu sehen.
Der Fernsehsender RAI hatte den Kläger im Hauptbahnhof Mailand gefilmt, als sich Schwule und Lesben zu dem CSD nach Rom aufmachten. In der Ausstrahlung war der Mann erkennbar gewesen. Er verklagte daraufhin den öffentlich-rechtlichen Kanal. Er argumentierte, er habe Nachteile erlitten, weil er mit dem CSD und "sexuell ausschweifenden Kostümen" in Verbindung gebracht worden sei. 2004 sprach ihm ein Amtsgericht über 20.000 Euro zu, weil sein Bild ohne Erlaubnis gezeigt worden sei.
Richter: Es ist nichts Schlimmes, beim CSD gefilmt zu werden
Ein Berufungsgericht erklärte 2007 das Urteil für ungültig und gab dem Fernsehsender Recht. Die Richter urteilten, dass der Mann keinerlei Schaden erlitten habe, wenn er zufällig in der Nähe einer Veranstaltung gefilmt worden sei. Außerdem gehöre es zum Lebensrisiko, "dass ein Mensch in einer Gruppe von Bahn-Nutzern identifiziert werden kann". Der Kläger musste daraufhin das bereits erhaltene Schmerzensgeld plus Zinsen und Gerichtskosten zurückbezahlen. Der Betrag hatte sich inzwischen auf rund 30.000 Euro erhöht.
Die Höchstrichter schlossen sich dem Urteil der Berufungsrichter an. Sie betonten, dass jeder Mensch, der sich in der Öffentlichkeit aufhalte, damit rechnen müsse, gefilmt zu werden – egal, ob er Teil der Veranstaltung sei oder nicht. Außerdem seien CSDs dem Gesetz nach "rechtmäßig und frei von negativen Assoziationen". Die Richter entschieden zudem, dass der Kläger auch die neu angefallenen Gerichtskosten in Höhe von gut 4.000 Euro begleichen muss. (dk)














