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  • 22. November 2013 134 3 Min.

Rapper Bushido muss vorerst nicht vor Gericht: Für das Amtsgericht Tiergarten ist sein Hasslied "Stress ohne Grund" durch die Kunstfreiheit geschützt (Bild: N24)

Wegen seines Hasslieds "Stress ohne Grund" wurde der Rapper wegen Volksverhetzung, Beleidigung und Gewaltdarstellung angeklagt – doch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

Niederlage für die Staatsanwaltschaft. Wegen Volksverhetzung, Beleidigung und Gewaltdarstellung wollte sie den Berliner Rapper Bushido vor Gericht stellen, doch dazu kommt es vorerst nicht. Wie der "Tagesspiegel" berichtet, habe das Amtsgericht Tiergarten die Zulassung der Anklage verweigert. "Das Gericht sieht die Tatbestände nicht als erfüllt an", zitiert die Berliner Tageszeitung Bushidos Anwalt Stefan Conen. Die im Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit lasse solche Formen der Darstellung noch zu.

Anlass für die Anklage war Bushidos Song "Stress ohne Grund", den er im Juli gemeinsam mit seinem Zögling Shindy veröffentlich hatte. Wegen Mordfantasien und homophoben Aussagen hatte das Lied für eine Welle der Empörung gesorgt (queer.de berichtete). So rappte Bushido: "Du Schwuchtel wirst gefoltert", dazu heißt es im Refrain unter anderem "Es ist ganz normal: Männer lutschen keine Schwänze". Auch wurde zwei Politikern der Tod gewünscht: "Ich will, das Serkan Tören jetzt ins Gras beißt", sang Bushido, und: "Ich schieß auf Claudia Roth und sie kriegt Löcher wie ein Golfplatz."

"Stress ohne Grund" ist bereits seit Ende Juli indiziert


Leiche im Kofferraum: Rapper Bushido und Shindy im Video zum Song "Stress ohne Grund" (Bild: Youtube)

Noch im Juli hatte die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die Musik-CD "NWA" des Interpreten Shindy mit dem Bushido-Song auf den Index gesetzt, sie darf nur noch an Erwachsene verkauft werden (queer.de berichtete). Der Text wirke verrohend, reize zu Gewalttätigkeiten an und diskriminiere Frauen sowie Homo­sexuelle, hieß es zur Begründung. Ebenfalls bereits im Juli hatte die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Geschäftsräume von Bushidos Plattenlabel angeordnet (queer.de berichtete). In dem Beschluss hieß es: "In dem Musikstück soll namentlich die Bevölkerungsgruppe der männlichen Homo­sexuellen dadurch herabgewürdigt werden, dass sie zum Objekt von Gewalttätigkeiten gemacht werden darf. Zudem sollen einzelne Personen in Zusammenhang mit angeblicher oder tatsächlicher Homosexualität in ehrverletzender Weise abgewertet worden sein."

Das Amtsgericht Tiergarten wollte dieser Argumentation nach Informationen des "Tagesspiegel" nicht folgen. Die Tatbestände der Volks­verhetzung, Beleidigung und Gewaltdarstellung seien nicht erfüllt, das Lied müsse als Kunst betrachtet werden. Bushidos Anwalt begrüßte diese Entscheidung und kritisierte zugleich die Staatsanwaltschaft. Diese habe sich öffentlichem Druck gebeugt und das Lied nur deshalb für Bushido negativ ausgelegt.

Gegen die Entscheidung, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, kann noch Beschwerde eingelegt werden – sowohl von der Staatsanwaltschaft selbst als auch von allen Anzeigeerstattern. U.a. hatte Berlins Regierender Bürgermeister Klaus Wowereit Strafanzeige gegen Bushido gestellt; über den SPD-Politiker heißt es im Lied: "Du wirst in Berlin in deinen Arsch gefickt wie Wowereit". Dann muss in nächster Instanz das Berliner Landgericht entscheiden.

Bushido war in der Vergangenheit mehrfach wegen Körper­ver­letzungen und Beleidigungen verurteilt worden, nie jedoch wegen homophober Aussagen. Im Jahr 2010 wurde ein Strafverfahren gegen ihn wegen Hetze gegen mehrere Teilnehmer des Transgenialen CSDs zugunsten einer weiteren Strafe wegen Polizistenbeleidigung eingestellt (queer.de berichtete). (cw)

 Update  15.15h: Ein Sprecher der Berliner Staatsanwaltschaft kündigte am Freitagnachmittag an, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten Beschwerde einzulegen.

-w-

#1 EnyyoAnonym
  • 22.11.2013, 07:54h
  • Scheinbar sind Bushidos Mafia-Freunde mächtiger als gedacht, dass den Richtern in Berlin so die Düse geht. Anders ist das Urteil ja kaum nachzuvollziehen, sonst begehen demnächst die Rechten "Kunst" gegen Juden und andere von ihnen ungeliebte Minderheiten...
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#2 MikeschAnonym
  • 22.11.2013, 08:02h
  • >Die Tatbestände der Volksverhetzung, Beleidigung und Gewaltdarstellung seien nicht erfüllt, das Lied müsse als Kunst betrachtet werden."

    So wie hier Art. 5 GG (Kunstfreiheit) als Rechtfertigung für Gewalt gegen Menschen herhalten muss (Entscheidung allerdings noch nicht rechtskräftig), müssen unsere Tiere wegen Art. 4 GG (Religionsfreiheit) unendliche Qualen u.a. durchs Schächten erleiden.

    Widerlich.

    War dies tatsächlich im Sinne der Väter des Grundgesetzes, ist Karlsruhe - im letzten Fall - nicht doch zu weit gegangen?
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#3 LedErich
  • 22.11.2013, 08:03h

  • Na super, dann brauchen rechtradikale Politiker Ihre Kundgebungen ja einfach nur zu Konzerten umfunktionieren. So erreichen Sie auch mehr Publikum. Ich liebe unseren Rechtsstaat.
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