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Kirchliches Arbeitsrecht
Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz
- 14. Dezember 2013 4 Min.

Gegen die Sonderrechte der Kirchen (v.l.n.r.): Moderator Georg Roth, Lale Akgün, Volker Beck, Ingrid Matthäus-Maier und Wolfgang Uellenberg-van Dawen (Bild: GEW Köln)
In Köln diskutierten vier Sachverständige, wie man die Sonderrechte der Kirchen im Arbeitsrecht am besten beseitigen kann.
Dass es die arbeitsrechtliche Situation von Kirchenbeschäftigten zu verbessern gilt, darüber herrschte Einigkeit unter den vier Podiumsgästen sowie den rund 60 Besuchern. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft hatte am 11. Dezember zur Podiumsdiskussion mit Ingrid Matthäus-Maier, Wolfgang Uellenberg-van Dawen, Volker Beck und Lale Akgün nach Köln geladen, um die Sonderrechte von Religionsgemeinschaften im Arbeitsrecht auf den Prüfstand zu stellen. Hatte die SPD im Wahlkampf noch eine Reform des kirchlichen Arbeitsrechts gefordert, blieb es im Koalitionsvertrag mit der Union unangetastet.
Zwei Paragrafen standen im Mittelpunkt der spannenden Diskussion: §118, Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes macht Kirchenbetriebe wie Caritas oder Diakonie zur betriebsratsfreien Zone, wo stattdessen Mitarbeitervertretungen nach Kirchenrecht gewählt werden. Und §9 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG erlaubt Kirchen im ersten Absatz, bei Beschäftigten und Bewerbern nach Religionszugehörigkeit zu unterscheiden, im zweiten, "loyales Verhalten" auch im Privatleben zu verlangen. Immer wieder wurden Fälle bekannt, dass Erzieherinnen oder selbst Putzkräfte wegen ihrer Homosexualität aus kirchlichen Einrichtungen entlassen wurden.
Klagen, Aufträge entziehen oder diskutieren?

Volker Beck will im Dialog mit den Kirchen bleiben, um Veränderungen zu erzielen (Bild: GEW Köln)
So wenig Kontroverse es im Ziel gab, so unterschiedliche Auffassungen gab es über gangbare Wege. Wolfgang Uellenberg-van Dawen, ehemaliger Kölner DGB-Vorsitzender und Leiter der ver.di-Strategie-Abteilung "Politik und Planung", berichtete von Gutachten der Böckler-Stiftung und einer anhängigen Klage in Karlsruhe. Da die Ausnahme von der Betriebsverfassung aus Zeiten stamme, in denen Kirchen Sozialeinrichtungen für ihre Mitglieder betrieben, sei die Ausnahme durchaus zu hinterfragen, wenn die Kirchen heute am Markt für alle auftreten. Bewegen lasse sich aber vor allem etwas, wenn die Beschäftigten sich organisieren – das habe die ver.di-Kampagne für das Streikrecht gezeigt.
Lale Akgün, Leiterin der NRW-"Kompetenzstelle für nachhaltige und faire Beschaffung und Vergabe", verwies auf die Marktmacht öffentlicher Aufträge, etliche Milliarden allein in NRW. Und da könne man Nicht-Diskriminierung zumindest für daraus resultierende Neueinstellungen zur Bedingung machen. Von verschiedener Seite in der Diskussion wurde auf einen entsprechenden Ratsbeschluss der Stadt Osnabrück hingewiesen.
Ingrid Matthäus-Maier, Sprecherin der Kampagne "Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz", forderte einerseits eine verfassungsgemäße Auslegung des Grundgesetzes: dieses sehe ein "Selbstordnungsrecht" der Kirchen vor, daraus sei fälschlich in der juristischen Diskussion ein "Selbstbestimmungsrecht" geworden. Andererseits sei auch beim EU-Gerichtshof zu klagen – wenn sich denn mal Beschäftigte finden, die trotz existenzieller Abhängigkeiten den langen Atem für die jahrelangen Prozesse hätten.
"Das öffentliche Grummeln muss anhalten und stärker werden"
Entschieden realpolitisch gab sich Volker Beck: Verfassungsändernde Mehrheiten seien nicht in Sicht, merkte der grüne Bundestagsabgeordnete an. Ändern könne man also nur etwas im Dialog mit den Kirchen oder durch Aufzeigen von deren Widersprüchen in Gerichtsverfahren. So müsse sich die katholische Kirche fragen lassen, ob die Kündigung aufgrund enger Moralvorstellungen zu dem im Katechismus geforderten "respektvollen Umgang" mit Geschiedenen, Alleinerziehenden oder Lesben und Schwulen passe. Widersprüche gebe es auch in der Ausnahmeregel der arbeitsrechtlichen EU-Antidiskriminierungs-Richtlinie (Art. 4), etwa zwischen engen Grenzen für Diskriminierung wegen Religionszugehörigkeit und weitgehenden Loyalitätspflichten im darauf folgenden Absatz.
Einigkeit herrschte darüber, dass mehrere Wege zu beschreiten seien und dass es auch in den Kirchen Stimmen gebe, die – nicht zuletzt angesichts der öffentlichen Diskussion – im Interesse der Kirchen eine Trennung von Kirche und Staat fordern. "Das öffentliche Grummeln muss anhalten und stärker werden", forderte Lale Akgün. Zumal die Betroffenen selber sich schlecht zu Wort melden können, ohne ihren Arbeitsplatz zu gefährden – bezeichnend, dass anwesende Mitarbeitervertreter ihre Einrichtungen lieber nicht nennen wollten.
Aus dem Publikum kam der Aufruf zur Vernetzung säkularer Gruppen vor Ort – erste Adressen wurden im Saal getauscht. Gerade rechtzeitig, denn die Veranstaltung war letzter Teil der Reihe "Lizenz zum Ausgrenzen!? Religiös motivierte Diskriminierung von Lesben und Schwulen am Arbeitsplatz Bildung". Mitveranstalter dieser Reihe waren neben den homosexuellen Lehrkräften in der GEW die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, die LAG Lesben NRW und das Schwule Netzwerk NRW, das die Reihe auch finanziell unterstützte. (bb/cw)















Erste Ansätze dazu hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem wegweisendem Urteil geschaffen, das die Kirchen verpflichtet "richtige Tarifverträge" mit "richtigen Gewerkschaften" zu schließen, indem es die kircheneigenen Pseudo-Gewerkschaften für nicht Tariffähig erklärte..
Und der § 9 der AGG gehört ersatzlos gestrichen, denn er widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des GG und ist damit Verfassungswidrig..