Hauptmenü Accesskey 1 Hauptinhalt 2 Footer 3 Suche 4 Impressum 8 Kontakt 9 Startseite 0
Neu Presse TV-Tipps Termine
© Queer Communications GmbH
https://queer.de/?22131
  • 18. August 2014 8 2 Min.

Der Bundesfinanzhof mit Sitz in München ist das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen

Urteil des Bundesfinanzhofs: Für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz noch nicht in Kraft war, gibt es kein Recht auf Steuer-Splitting.

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat am 26. Juni in einem jetzt veröffentlichen Urteil (III R 14/05) entschieden, dass die Partner einer homosexuellen Lebensgemeinschaft für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) noch nicht in Kraft war, das steuerliche Splittingverfahren nicht beanspruchen können.

Der Kläger lebt seit 1997 mit seinem Partner, dem er vertraglich zum Unterhalt verpflichtet war, in einer Lebensgemeinschaft. Er beantragte beim Finanzamt und später beim Finanzgericht vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das anschließende Revisionsverfahren beim BFH war bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Mai 2013, durch den die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern für verfassungswidrig erklärt wurde, ausgesetzt.

Der Kläger hielt auch nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses an seiner Revision fest, obwohl im Jahr 2000, für das er die Zusammenveranlagung begehrte, die Möglichkeit zur Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG noch gar nicht bestanden hatte.

Vor dem 1. August 2001 profitieren nur Ehegatten

Der BFH wies die Revision zurück. Er entschied, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten. Auch aus § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regelt, ergebe sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Zwar spricht das Gesetz lediglich von "Lebenspartnern" und nicht etwa von "Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft". Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war, so der Bundesfinanzhof.

Für das Bundesverfassungsgericht sei ausschlaggebend gewesen, dass wegen des Inkrafttretens des LPartG zum 1. August 2001 und der damit für schwul-lesbische Paare bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich heterosexuellen Ehen so sehr angenähert hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehe somit auch nach Ansicht der Karlsruher Richter kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Auch ein nicht verheiratetes Hetero-Paar habe selbst dann kein Recht auf Steuersplitting, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind. (cw/pm)

-w-

#1 stephan
  • 18.08.2014, 12:34h
  • Ja, wo kämen wir denn auch hin, wollte man eingestehen, dass die Lebenssituation homosexueller Paare vor 2001 eine vollkommene Diskriminierung war. Es gab kein LPartG und deshalb war es rechtens, sie zu diskriminieren - ob es gerecht war, interessiert Juristen nicht!

    Ich finde es aber von der Klägerseite schon sehr mutig überhaupt auf diesen Gedanken zu kommen. Immerhin sind nicht einmal diejenigen Männer rehabilitiert, die für ihre Homosexualität in den Knast mussten und deren Leben teilweise dadurch zerstört wurde. Das war eben alles rechtens! Bei einem solchen Staat auf die die Idee zu kommen, man könne einen Deut mehr fordern als ausdrücklich im Gesetz steht, ist geradezu abenteuerlich!

    Das ist dann wohl wieder eine der schlechtesten Beispiele für die mögliche Interpretation des Satzes: "Fiat iustitia et pereat mundus."

    Solange die Bundesrepublik nicht dahin kommt, einzugestehen, dass die Behandlung und rechtliche Stellung Homosexueller lange Zeit ein himmelschreiendes Unrecht war, wird man immer wieder auf diese Form der Diskriminierung stoßen! Da hat sich dann bloß der Zeitgeist schuldig gemacht und den kann man nicht verklagen!
  • Direktlink »
#2 FoXXXynessEhemaliges Profil
#3 HugoAnonym
  • 18.08.2014, 20:33h
  • Geld regiert die Welt ! Manche können auch nie genug davon bekommen.

    Die Begründung des Klägers ist schon ziemlich abstrus. Dieser Querulant sollte einfach mal Ruhe geben und sich an seinem Reichtum erfreuen. Ein Mittelloser wird sein Leben kaum einem solchen sinnlosen Rechtsstreit widmen.
  • Direktlink »

Kommentieren nicht mehr möglich
nach oben
Debatte bei Facebook

Newsletter
  • Unsere Newsletter halten Dich täglich oder wöchentlich über die Nachrichten aus der queeren Welt auf dem Laufenden.
    Email: