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Beschwerdeverfahren
Urteil: Transmann bleibt im Geburtenregister eine Mutter
- 03. Dezember 2014 1 Min.

Eine Mutter, die nach dem Gesetz ein Mann ist, darf trotzdem kein Vater sein, entschied das Berliner Kammergericht
Das Berliner Kammergericht hat in einem Beschwerdeverfahren entschieden, dass eine gebärende Person für ihr Kind nicht als Vater eingetragen werden kann.
Eine ursprünglich als Frau geborene Person ließ ihre weiblichen Vornamen im Jahr 2010 in männliche ändern und ist aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. April 2011 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen. Nach Absetzung von Hormonen gebar die Person im Frühjahr 2013 ein Kind und begehrte ihre Eintragung im Geburtenregister als Kindesvater mit den neuen männlichen Vornamen.
Das Amtsgericht Schöneberg hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 das Standesamt angewiesen, die Gebärende als Kindesmutter mit den ursprünglichen weiblichen Vornamen einzutragen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen und des Kindes, die das Kammergericht nun mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 zurückgewiesen hat. Die Pressestelle hat das Urteil erst am Dienstag veröffentlicht (PDF).
Nach Sinn und Zweck von § 5 Abs. 3 und § 11 Transsexuellengesetz bleibe der Status des Betroffenen als Vater oder Mutter im Verhältnis zum leiblichen Kind unberührt von einer Geschlechtsänderung, so das Kammergericht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Elternteils werde im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Personenstandsrechts und die Grundrechte des Kindes nicht verfassungswidrig eingeschränkt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Rechtsbeschwerdefrist läuft noch bis Mitte Dezember 2014. (cw/pm)
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