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Samenspender muss einbezogen werden

BGH erschwert lesbischen Paaren die Stiefkind-Adoption


IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Bild: Joe Miletzki)

  • 28. März 2015 19 2 Min.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss der leibliche Vater einer Adoption zustimmen – auch wenn es sich dabei um einen privaten Samenspender handelt.

Die Adoption eines Stiefkindes wird für lesbische Paare schwieriger: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine (Stiefkind-)Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter grundsätzlich nur dann ausgesprochen darf, wenn das Familiengericht dem leiblichen Vater zuvor die Möglichkeit gegeben hat, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen – selbst wenn es sich beim leiblichen Vater um einen privaten Samenspender handelt.

Genau dieser Fall wurde in Karlruhe verhandelt: Die Antragstellerin und die Mutter des Kindes sind eingetragene Lebenspartnerinnen aus Berlin. Das betroffene Kind ist mithilfe einer privaten Samenspende gezeugt worden und wurde im November 2010 geboren. Die Lebenspartnerin der Mutter hat die Annahme des Kindes beantragt. Sie hat dabei jedoch keine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters vorgelegt und hierzu erklärt, ihr seien zwar Name und Aufenthaltsort des Samenspenders bekannt. Dieser habe sie aber aufgefordert, ihn nicht zu benennen, woran sie und die Mutter sich gebunden fühlten.

Einwilligung des leiblichen Vaters gesetzlich erforderlich

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte den Adoptionsantrag wegen der fehlenden Zustimmung des leiblichen Vaters zurückgewiesen. Auch das Berliner Kammergericht hatte die dagegen gerichtete Beschwerde der Lebenspartnerin zurückgewiesen. Aus diesem Grund zog das lesbische Paar mit einer Rechtsbeschwerde vor den Bundesgerichthof.

Doch auch der BGH wies in seiner am Freitag veröffentlichten Entscheidung vom 18. Februar (Az: XII ZB 473/13, PDF) darauf hin, dass die Einwilligung des leiblichen Vaters gesetzlich erforderlich ist. Das Familiengericht müsse sicher sein, dass der leibliche Vater kein Interesse an der rechtlichen Vaterschaft hat, ehe es ein Kind zur Adoption freigibt. Eine Ausnahme gelte nur für anonyme Samenspender, so die Richter.

Den konkreten Fall verwies der Bundesgerichtshof zurück an das Berliner Kammergericht. Dem lesbischen Paar werde dort Gelegenheit gegeben, die erforderlichen Angaben zum leiblichen Vater zu machen, so dass die Stiefkind-Adoption schließlich genehmigt werden kann. (cw)

-w-

#1 Fox-NewsAnonym
#2 Markus44Anonym
  • 28.03.2015, 15:13h
  • "und hierzu erklärt, ihr seien zwar Name und Aufenthaltsort des Samenspenders bekannt. Dieser habe sie aber aufgefordert, ihn nicht zu benennen, woran sie und die Mutter sich gebunden fühlten. "

    --> Das Urteil betrifft nicht nur lesbische Paare sondern gilt letzlich allgemein auch für alle heterosexuellen Paare, auch wenn im vorliegenden Falle Prozessbeteiligte ein lesbisch, verpartnertes Paar waren.

    Bei einer Samenspende muss die Einwilligung des Samenspenders in die Adoption vorliegen, es sei denn der Name des Samenspenders ist nicht bekannt.

    Als Folge aus diesem Urteil ist jedem Paar, das ein Kind im Wege der Samenspende bekommt, zu raten:

    * entweder bei den Adoptionsbehörden angeben, das sie den Namen des Samenspenders nicht kennen --> denn dann wird der Adoptionsantrag bewilligt.

    * oder NUR dann bei den Adoptionsbehörden den Namen des Samenspenders angeben, wenn dieser mit Sicherheit seine Zustimmung abgeben wird und dies auch will

    --->
    Mich würde einmal ein guter Artikel auf der Queer interessieren, wie es sich mit den Unterhaltsansprüchen bei einer ANONYMEN Samenspende verhält und ob das Sozialamt an den biologischen Samenspendern herantreten und Sozialhilferegresse fordern kann, wenn das lesbische Paar Sozialhilfe beantragt hat. Denn das will bekanntlich der anonyme Samenspender eigentlich vermeiden, das die Sozialbehörden ihn finanziell in Regress nehmen oder das er finanziell unterhaltspflichtig wird.
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#3 PatroklosEhemaliges Profil
  • 28.03.2015, 16:22h
  • Es lebe die Bürokratie (Zynismus aus)!
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