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Glückliches Baby aus unserem Fotoarchiv: Die Stiefkindadoption für eingetragene Lebenspartner gibt es seit 2005 - doch das Gesetz beschreibt nicht den Fall, wenn der Vater ein anonymer Samenspender ist (Bild: emerycophoto / flickr / by-sa 2.0)
- 8. Juli 2015, 07:02h 2 Min.
Die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter darf das mit Hilfe einer anonymen Samenspende gezeugte Kleinkind adoptieren, urteilte das Amtsgericht Göttingen.
Ein wegweisendes Urteil für lesbische Paare, die über eine anonyme Samenspende eine Familie gründen wollen: Das Amtsgericht Göttingen hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen 40 F 9/14 AD) der Adoption eines elf Monate alten Kindes durch die eingetragene Lebenspartnerin der leiblichen Mutter zugestimmt. Diese hatte sich mit einer anonymen Samenspende aus dem Ausland künstlich befruchten lassen.
Das Kind wachse in einer stabilen Partnerschaft auf, es gebe für das Kindeswohl eine positive Prognose und es habe sich bereits seit der Geburt ein enges Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den beiden Frauen und dem Baby aufgebaut, urteilte der Richter aus Göttingen. Das Kind sei ein Wunschkind beider Partnerinnen. Die persönliche Anhörung habe ergeben, dass das Kind aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses des lesbischen Paares entstanden sei. Es werde von beiden Müttern gleichermaßen geliebt und umsorgt.
Jugendamt befürwortete Adoption
Auch das Jugendamt hatte in einer fachlichen Stellungnahme die Adoption befürwortet – trotz der grundsätzlich kritischen Haltung der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle bei anonymen Samenspenden.
Der leibliche Vater des Kindes spielte in dem Prozess keine Rolle. Es sei unzweifelhaft, dass der anonyme Samenspender auf sein geschütztes Beteiligungsrecht von vornherein verzichtet habe, befand der Richter. Erst im März hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass bei einer Samenspende der leibliche Vater, sofern bekannt, immer der Adoption zustimmen muss (queer.de berichtete).
Auch auf ein "Adoptionspflegejahr" als Voraussetzung zur Adoption verzichtete der Göttinger Richter. Das Kind sei bereits in die stabile Beziehung beider Mütter hineingeboren, was ein Festhalten an eine starre "Probezeit" nicht rechtfertige.
Die Stiefkindadoption war lange Zeit ein Vorrecht verheirateter Heteros. Vier Jahre nach Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes wurde sie 2005 auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Im Jahr 2013 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass eingetragene Lebenspartner auch adoptierte Kinder ihrer Partner adoptieren dürfen (Sukzessivadoption). Noch immer gültig ist das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption von Kindern durch verpartnerte Schwule und Lesben. (cw)














