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- 21. Februar 2005 3 Min.
Sozialgericht Düsseldorf: Gesetz ist verfassungswidrig, weil es unverheiratete Heteropaare diskriminiert. Nicht verpartnerte Homos profitieren tatsächlich.
Von Norbert Blech
Berlin Ein am Wochenende bekannt gewordenes Urteil des Düsseldorfer Sozialgerichts hat für Medienrummel gesorgt: das "Arbeitsmarktreform"-Gesetz Hartz IV sei verfassungswidrig, da es heterosexuelle Lebensgemeinschaften gegenüber homosexuellen schlechterstelle.
Die "Bild am Sonntag" berichtete über die noch nicht veröffentlichte Entscheidung, dass Gericht habe in einer einstweiligen Anordnung verfügt, dass das Arbeitsamt einer Frau Leistungen zahlen müsse, die einen berufstätigen und offenbar gut verdienenden Mann als Lebensgefährten hat. Die erfolgte Anrechnung von Partnereinkommen bei unverheirateten Paaren verstoße gegen das Grundgesetz, da sie nur bei heterosexuellen Partnerschaften gelte. Hunderttausende Bescheide über das Arbeitslosengeld II wären demnach nicht rechtmäßig, hätte die Entscheidung nach einer Hauptverhandlung und ggf. in späteren Instanzen Bestand.
Die Anrechnung "stellt einen verfassungsrechtlich unzulässigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz dar", heißt es in der Entscheidung (Aktenzeichen: S 35 SO 28/05 ER) der 35. Kammer. Hintergrund ist, dass es nur zu einer Anrechnung des Partnervermögens kommt, wenn das Paar in einer Ehe, Lebenspartnerschaft oder "eheähnlichen" Lebensgemeinschaft lebt - gleichgeschlechtliche Verbindungen gelten jedoch nach ständiger Rechtssprechung nicht als eheähnlich.
Gesetz wohl verfassungsgemäß
"Wir sind weiterhin fest davon überzeugt, dass Harzt IV verfassungsgemäß ist", sagte ein Sprecher des Arbeitsministeriums am Wochenende. Nach Informationen des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) ist dabei ein Urteilsspruch aus Karlsruhe aus dem Jahr 1992 hilfreich. "Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, daß durch § 137 Abs. 2 a AFG nur eheähnliche Gemeinschaften, nicht aber auch andere Lebens-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaften - wie etwa Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern oder Verwandten - der verschärften Bedürftigkeitsprüfung unterworfen werden", urteilten die Bundesverfassungsrichter damals. Denn die Anzahl dieser Partnerschaften sei gering: "Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die eheähnliche Gemeinschaft in weitaus größerer Zahl vorkommt und sich als sozialer Typus deutlicher herausgebildet hat als die genannten anderen Gemeinschaften."
In einer eMail an LSVD-Mitglieder und Interessierte nahm daher Manfred Bruns die Entscheidung aus Düsseldorf als Grund zum Spott: "Mich erstaunt immer wieder, wie schnell unsere Gerichte bereit [sind], angebliche Ungerechtigkeiten, die Heterosexuellen widerfahren, entgegen dem Gesetz zu korrigieren, und wie schnell sie andererseits bereit sind, massive Ungerechtigkeiten, die Homosexuelle zu erdulden haben, mit fadenscheinigen Begründungen zu rechtfertigen."
Was ist eine enge Bindung?
Es bleibt trotzdem die Frage, ob diese Ungleichbehandlung, wenn schon möglicherweise juristisch korrekt, nicht einfach nur ungerecht ist - wer eine Gleichstellung will, muss auch das Unangenehme wollen. Einen Ausweg bietet da, dass die Entscheidung aus Düsseldorf die Anrechnung des Partnereinkommens generell in Frage stellt. Dieses Verfahren sei nur zulässig, "wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann". Aber davon könne die Behörde nicht bei jeder "wilden Ehe" ausgehen, so die Richter laut "Bild am Sonntag". Die Tatsache, dass zwei Partner "in einer gemeinsamen Wohnung wohnen und in einem gemeinsamen Bett schlafen", rechtfertige allein noch nicht die Annahme, "dass zwischen beiden eine "Not- und Einstandsgemeinschaft" bestehe.
Links zum Thema:
» siehe auch Bericht: Gemein: Homo-Vorteil bei Hartz IV















Das Gericht stellt das Zusammenleben eines nicht verpartnerten Homosexuellenpaares mit der eheähnlichen Gemeinschaft der Heterosexuellen gleich. Wenn das so beim BVerfG bestätigt wird ist der Gestzgeber und Zugzwang und muss in folgerichtiger logischer Konsequenz, die Lebenspartnerschaft mit der Ehe gleichstellen.