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Finanzgericht
Lesben haben kein Recht auf künstliche Befruchtung

Das Finanzgericht Münster hält eine Ungleichbehandlung von lesbischen Frauen aufgrund der "unterschiedlichen biologischen Ausgangslage" für gerechtfertigt (Bild: flickr / John / by 2.0)
- 15. Oktober 2015, 14:24h 2 Min.
Kosten der In-vitro-Fertilisation einer in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebenden Frau sind steuerlich nicht abzugsfähig, urteilte das Finanzgericht Münster.
Mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil vom 23. Juli 2015 (Az. 6 K 93/13 E) hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Kosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt, keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.
Die Klägerin konnte aufgrund einer Unfruchtbarkeit ohne medizinischen Eingriff nicht schwanger werden. Sie ließ daraufhin in Dänemark eine In-vitro-Fertilisation unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders durchführen. Die hierfür entstandenen Kosten machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend, was das Finanzamt ablehnte.
Kinderlosigkeit bei Lesben hat keinen "Krankheitswert"
Der Senat wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zwar stelle die Unfruchtbarkeit der Klägerin eine Krankheit dar, die grundsätzlich zu außergewöhnlichen Belastungen führen könne. Die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung seien jedoch – anders als bei heterosexuellen Paaren – nicht zwangsläufig entstanden. Dies folge daraus, dass die Kinderlosigkeit der Klägerin nicht ausschließlich Folge ihrer Unfruchtbarkeit war. Vielmehr sei auch aufgrund ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die Zeugung eines Kindes "auf natürlichem Wege" ausgeschlossen gewesen. Einer solchen Kinderlosigkeit komme kein "Krankheitswert" zu.
Dieses Ergebnis verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, urteilte das Finanzgericht Münster. Die Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu heterosexuellen Paaren sei vielmehr aufgrund der "unterschiedlichen biologischen Ausgangslage" gerechtfertigt. Auch verpflichte Art. 6 Abs. 1 GG den Staat nicht, das Entstehen von Familien durch Förderung der künstlichen Befruchtung zu unterstützen.
Die Klägerin hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az. VI R 47/15). (cw/pm)
