Es lohnt sich, wenn man sich gegen Diskriminierung zivilrechtlich zur Wehr setzt (Bild: flickr / Jack Pearce / by 2.0)
Das Landgericht Köln verurteilte einen Vermieter, der in seinem Haus keine homosexuellen Gäste haben wollte, zu 1.700 Euro Schadenersatz.
Das Landgericht Köln hat den Vermieter einer Hochzeitsvilla, der zwei schwulen Männern vor zwei Jahren eine Verpartnerungsfeier verweigerte, in zweiter Instanz zu 1.700 Euro Schadensersatz verurteilt. Das Amtsgericht hatte dem Paar zuvor bereits eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro zugesprochen (queer.de berichtete).
Die beiden Männer hatten den Vermieter per E-Mail vorab darüber informiert, dass sie homosexuell sind. "Ich hoffe, das stellt für Sie kein Problem dar", schrieben sie. Die Antwort lautete jedoch: "Das Haus gehört meiner Mutter, und die kann sich mit den neuen Gegebenheiten noch nicht so recht anfreunden."
Die beiden Männer fragten daraufhin per E-Mail noch einmal nach, ob dies als Absage zu verstehen sei. Der Vermieter schrieb zurück: "Ja. Die Kölner sagen dazu liebevoll: Et es, wie et es."
Aufgrund der sexuellen Identität diskriminiert
Dies ließ das schwule Paar nicht auf sich beruhen und zog vor Gericht. Wie zuvor bereits das Amtsgericht Köln sah auch das Landgericht in der Weigerung des Vermieters, einen Vertrag abzuschließen, einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Besitzer der Hochzeitsvilla habe das Paar aufgrund seiner sexuellen Identität diskriminiert.
Das Argument des Vermieters, er betreibe kein Massengeschäft, weil er den Hochzeitspaaren sein privates Schlafzimmer zur Verfügung stelle, wies die Kammer zurück, schließlich biete er sein Haus zur Miete im Internet an. Auch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung konnte das Landgericht nicht erkennen – auch nicht in dem entgegenstehenden "Moral- und Anstandsempfinden". Wenn man sich entschließt, sein Schlafzimmer Dritten zu überlassen, gibt es nach Auffassung der Kölner Richter keinen vernünftigen Grund, warum eine solche Überlassung an homosexuelle Paare Empfindungen des Vermieters und seiner Angehörigen verletze, eine solche an heterosexuelle Paare hingegen nicht.
Das jetzt bekannt gewordene Urteil der 10. Zivilkammer (Aktenzeichen: 10 S 137/14) fiel bereits am 13. November 2015. (cw)
Für den Neologismus "Verpartnerungsfeier" (es existiert auch keine Verheiratungsfeier) verleihe ich queer.de die Homo-Gurke wegen künstlicher Abgrenzung!
Es ist und bleibt eine Hochzeitsfeier.