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Weil er von einer verheirateten Leihmutter in Indien ausgetragen wurde, verweigerten die Behörden dem biologischen Sohn eines schwulen Deutschen den deutschen Pass (Bild: flickr / Metropolico.org / by 2.0)

  • 15. Juli 2016, 07:19h 12 2 Min.

Das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied am Donnerstag zu Gunsten einer Regenbogenfamilie.

Ein von einer indischen Leihmutter ausgetragenes Kind eines schwulen Deutschen hat Anrecht auf die deutsche Staatsbürgerschaft. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Donnerstag in zweiter Instanz entschieden (Az. 19 A 2/14).

Der heute sechs Jahre alte Junge wurde von einer indischen Leihmutter zur Welt gebracht. Der biologische Vater lebt zusammen mit seinem eingetragenen Lebenspartner und mittlerweile fünf weiteren Kindern in Israel. Als deutscher Staatsbürger wollte er auch für seinen Sohn einen deutschen Pass beantragen, was die Behörden jedoch mit dem Verweis auf das in Deutschland geltende Verbot der Leihmutterschaft ablehnten.

Nach deutschem Recht gilt zudem der Ehemann einer Mutter unabhängig von der biologischen Vaterschaft automatisch als Elternteil – die Leihmutter ist in Indien verheiratet. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Verweigerung eines deutsches Passes deshalb noch bestätigt. Es war das erste Mal, dass ein Gericht über eine solche Konstellation urteilen musste.

Gericht würdigt positives Familienumfeld

Das Oberverwaltungsgericht in Münster berücksichtigte in seiner Entscheidung, dass ein israelisches Familiengericht den schwulen Deutschen im vergangenen Jahr offiziell als Vater des Sohnes anerkannt hatte. Zudem hob es hervor, dass der Junge nachweislich in einem für ihn positiven Familienumfeld lebe. Das homosexuelle Paar hatte zuvor allerdings erstmals nachweisen müssen, dass die Absprachen mit dem Ehepaar in Indien fair und ohne Druck abgelaufen sind.

Der Anwalt des Klägers, Thomas Oberhäuser, zeigte sich nach Angaben von dpa mit dem Urteil zufrieden. "Wie auch immer wir moralisch Dinge wie eine Leihmutter bewerten: Jedes Kind hat ein Recht auf Eltern."

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den vergangenen Jahren bereits mehrfach zu Gunsten von Regenbogenfamilien entschieden und dabei das Wohl des Kindes und gesellschaftliche Realitäten über deutsche Normen gestellt. So urteilte er im vergangenen Monat, dass zwei lesbische Frauen aus Deutschland und Südafrika nach künstlicher Befruchtung Mütter einer gemeinsamen Tochter sein dürfen (queer.de berichtete). 2014 hatte der BGH erstmals ein schwules Paar als rechtliche Eltern eines von einer Leihmutter in den USA ausgetragenen Kindes anerkannt (queer.de berichtete). (cw)

-w-

#1 vanessa
  • 15.07.2016, 11:34hBerlin
  • Es stimmt ja, dass der Ehemann einer Mutter unabhängig von der biologischen Vaterschaft automatisch als Elternteil nach deutschem Recht gilt. Deshalb ist es eine unbedingte Voraussetzung für die Leihmutter in der Ukraine unverheiratet zu sein. Dann ist es da kein Raum für Schwierigkeiten mit Vaterschaft.
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#2 RalfAnonym
  • 15.07.2016, 12:04h
  • Was ist das für ein Staat, der Einwanderer aus Syrien zu Hunderttausenden zum Zwecke der Integration einlädt, aber das Kind eines Deutschen zum Inder macht... Das deutsche Recht ist in vielerlei Hinsicht rückständig und ganz dem 19. Jh. verhaftet, aber man wundert sich doch, dass diese Rückständigkeit in erster Linie Schwule und Lesben trifft und vor allem dem Wohl von Kindern zuwiderläuft. Das hat natürlich System.
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#3 Johannes45Anonym
  • 15.07.2016, 12:47h
  • Ein sehr gutes Urteil des OVG Münster

    Wer also zukünftig in Deutschland als schwules Paar eine Familie gründen will, der geht nach Kalifornien oder nach Indien und beauftragt dort eine Leihmutter.

    Der deutsche Staat muss dem Kind dann den deutschen Pass geben und damit hat das Kind dann hier ein Aufenthaltsrecht, wie das OVG Münster klarstellt.

    Der deutsche Staat sollte endlich, die Leihmutterschaft erlauben und das Embryonenschutzgesetz reformieren, damit deutsche schwule Paare nicht länger gezwungen sind, den teureren und umständlicheren Weg über das Ausland zu gehen.
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