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Finanzgericht Münster
Ehegattensplitting nur für Verpartnerte und Verheiratete

Das Finanzgericht Münster stellte klar: Ohne Ringe keine Steuervorteile (Bild: flickr / arminw/ by 2.0)
- 16. Juli 2016, 04:57h 1 Min.
Paare, die in den Genuss des Ehegattensplittings kommen wollen, müssen zum Standesamt gehen. Dies stellte das Finanzgericht Münster in einem Anfang Juli veröffentlichten Urteil klar (Az. 10 K 2790/14).
Damit scheiterte die Klage eines nicht verheirateten Hetero-Paares, das mit drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt lebt. Im Prozess hatte es sich auf die seit 2013 geltende gesetzliche Regelung berufen, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch auf "Lebenspartnerschaften" Anwendung finden. Hierunter, argumentierte das Paar, seien nicht nur registrierte Beziehungen von Lesben und Schwulen zu verstehen, sondern sämtliche nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
Die Richter wiesen die Klage jedoch ab. Mit dem Begriff "Lebenspartnerschaften" im Gesetzestext seien eindeutig nur eingetragene Lebenspartnerschaften gemeint. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem Urteil zum Splittingtarif für homosexuelle Paare betont, dass es sich sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine "rechtlich institutionalisierte Form einer Partnerschaft" handle, für deren Zusammenleben "rechtliche Bindungen" gälten.
Die Ungleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften gegenüber der Ehe und eingetragenen Partnerschaften sei nicht durch das Gesetz, sondern durch die freie Entscheidung der jeweils beteiligten Personen begründet. Dem Gesetzgeber stehe es insoweit frei, diese Paare ungleich zu behandeln. (cw)
Links zum Thema:
» Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster im Wortlaut















Nicht nur in unverheirateten Partnerschaften, sondern auch und vor allem bei Alleinerziehenden..