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- 11. April 2005 1 Min.
Dortmund Das Dortmunder Sozialgericht hat Kollegen aus Düsseldorf in ihrem Urteil widersprochen, wonach die Anrechnung von nicht-ehelichen Partnereinkommen bei der Sozialhilfe nach Hartz IV verfassungswidrig sei, da sie nicht für homosexuelle Paare gelte. Das hatte das Düsseldorfer Sozialgericht vor wenigen Wochen vermutet und für einen Aufschrei der Politik gesorgt - wobei eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur vom Bundesverfassungsgericht getroffen werden kann. Doch die Hartz-IV-Gesetzgebung sei kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, befanden die Dortmunder Richter nun in einem gegenteiligen Beschluss vom 31. März. Genauso wenig wie die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft in allen Punkten gleich zu behandeln seien, treffe dies für eheähnliche Gemeinschaften Hetero- und Homosexueller zu. Ansonsten könne der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung beseitigen, indem er die Anrechnung des Partnereinkommens auch auf schwule und lesbische Paare ausdehne. Einen Stopp der Anrechnung bei heterosexuellen, nicht verheirateten Paaren schloss das Gericht hingegen aus, da dann nur Eheleute füreinander aufkommen müssten und das gegen den grundgesetzlichen Schutz der Ehe verstoße. (Aktenzeichen S 31 AS 82/05 ER) (nb)
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