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Oliver Röhr, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Düsseldorf, rettete einen schwulen Flüchtling aus Marokko vor der drohenden Abschiebung (Bild: flickr / Emmanuel Huybrechts / by 2.0)
- 30. September 2016, 07:03h 2 Min.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf begründete seine Entscheidung mit der Homosexuellenverfolgung in dem Maghreb-Land, das zum "sicheren Herkunftsstaat" erklärt werden soll.
In einem Urteil vom 26. September (23 K 4809/16.A, PDF) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, einen jungen schwulen Mann aus Marokko als Flüchtling anzuerkennen. In dem Land, das nach dem Willen der Großen Koalition schnellstmöglich zum "sicheren Herkunftsstaat" erklärt werden soll, droht Homosexuellen nach Auffassung des Gerichts eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Entsprechend hatte bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im November 2015 in dem Fall eines anderen schwulen Flüchtlings entschieden.
Im aktuellen Verfahren ging es um einen 27-jährigen Marokkaner, der am 8. Juli 2015 nach Deutschland eingereist war und kurz darauf einen Asylantrag stellte. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er schwul sei und seine Sexualität in seinem Herkunftsland nicht ausleben könne. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag jedoch am 31. März 2016 ab und forderte den jungen Mann zur Ausreise auf. Der zog jedoch stattdessen vor Gericht.
"Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung"
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist erfreulich deutlich: Die in Marokko für gleichgeschlechtlichen Sex drohende Freiheitsstrafe, die auch tatsächlich verhängt wird, sei als "unverhältnismäßige und diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt damit eine relevante Verfolgungshandlung dar", befand Einzelrichter Oliver Röhr. "Entsprechend ist davon auszugehen, dass Personen, die ihre Homosexualität in Marokko offen ausleben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung ausgesetzt sind."
Versteckspielen sei keine Alternative, so das Verwaltungsgericht unter Berufung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs: "Ob diese Gefahr dadurch verringert werden könnte, dass die Homosexualität nicht offen ausgelebt wird, ist hingegen unbeachtlich. Denn nach der genannten Rechtsprechung kann gerade nicht verlangt werden, dass die sexuelle Identität geheim gehalten oder besondere Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird."
Für Rechtsanwalt Marcel Keienborg, der den Flüchtling vor Gericht vertrat, wirft das Urteil die Frage auf, wie es mit dem Grundgesetz vereinbar sein soll, Marokko zum "sicheren Herkunftsstaat" zu erklären. "Denn gemäß Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG darf nur ein Staat zum 'sicheren Herkunftsstaat' erklärt werden, für den 'auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet'", schreibt Keienborg auf seiner Homepage. "Wie allerdings offenbar sowohl das VG Gelsenkirchen wie auch das VG Düsseldorf meinen, findet in Marokko eben doch eine Verfolgung statt, und zwar zumindest gegen Homosexuelle." (mize)















Haben jetzt alle Schwule aus diesen Ländern einen Rechtsanspruch auf Asyl in Deutschland?