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Österreich
Freispruch im Wiener Glory-Hole-Prozess

Ort des Kennenlernens: Der Angeklagte klärte das Gericht über die Funktionsweise eines "Glory Hole" auf (Bild: Vito Fun / flickr)
- 22. Oktober 2016, 07:10h 2 Min.
Ein HIV-positiver Besucher einer Schwulensauna soll mit einem anderen Gast ungeschützten Sex gehabt haben – das Gericht sah nicht genügend Beweise.
Wegen "vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten" stand in Wien ein schwuler Mann vor Gericht – und wurde in der vergangenen Woche freigesprochen. Die Beweise würden für eine Verurteilung des HIV-Positiven nicht ausreichen, befand die Richterin nach einem Prozessbericht der Tageszeitung "Der Standard".
Das Verfahren wurde in Österreich als "Glory-Hole-Prozess" bekannt, weil der Angeklagte sein vermeintliches Opfer über ein kleines Loch in der Kabinenwand einer Wiener Schwulensauna kennenlernte. "Es ist mir fast unangenehm, mit Heteros darüber zu reden", meinte der schwule Mann vor Gericht, erklärte dann jedoch ausführlich die Funktion.
Trotz Therapie knapp über der Nachweisgrenze
Später seien die beiden Männer in eine Kabine gegangen. Während der Angeklagte erklärte, dabei sei ein Kondom im Spiel gewesen, bestritt dies sein Sexpartner, der ihn deshalb angezeigt hatte. Er wisse seit 13 Jahren, dass er HIV-positiv sei, sagte der Beschuldigte aus, er sei durch seine Therapie nicht mehr infektiös und habe dies seiner Saunabekanntschaft auch nach dem Sex offen gesagt. Der Mann habe daraufhin jedoch panisch reagiert.
Bei einem ärztlichen Befund, der rund drei Wochen vor der Glory-Hole-Begegnung erstellt wurde, lagen die HIV-Werte des Angeklagten allerdings nicht unter, sondern knapp über der Nachweisgrenze. Eine vom Gericht als Zeugin geladene medizinische Sachverständige sagte aus, dass mit diesen Werten bei ungeschütztem Sex eine Infektion möglich gewesen wäre.
Die Richterin urteilte jedoch im Zweifel für den Angeklagten. Bei der Frage, ob ein Kondom benutzt worden sei, stehe zum einen Aussage gegen Aussage. Zum anderen ließe sich die Infektiosität des Beschuldigten am Tag des Saunabesuchs nicht mehr feststellen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Staatsanwaltschaft hat noch die Möglichkeit, in die Berufung zu gehen. (cw)













