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  • 29. April 2005 10 1 Min.

Darmstadt Bei einem befristeten Therapieversuch muss die Krankenkasse auch ein in Deutschland nicht zugelassenes Medikament bezahlen, besagt ein am Freitag veröffentlichtes Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes in Darmstadt (Az: L 8 KR 38/05 ER). Dem HIV-positiven Kläger, der an einer Störung der Fettverteilung litt und in Folge schwere Darmbeschwerden und Atemnot entwickelte, konnte nach Auffasung von Ärzten nur durch ein in Deutschland noch nicht zugelassenes, amerikanisches Medikament geholfen werden. Das Landessozialgericht hob ein Urteil aus erster Instanz auf, das es für richtig hielt, dass die Krankenkasse nicht die Kosten übernehmen wollte. Da die Verweigerung des Medikamentes lebensbedrohlich hätte sein können, habe die Kasse zahlen müssen, so das Gericht. (nb)

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#1 Thomas HähnerAnonym
  • 30.04.2005, 08:13h
  • Schön, das es auch in den konversativen
    Kreisen der Justiz angekommen ist, dass Schwule und Lesben auch unter das Antidiskriminierungsgesetzt fallen.
    Bleibt nur zu hoffen, dass die Mühlen des Rechts schnell genug gearbeitet haben, damit dem Kranken auch noch geholfen werden konnte.
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#2 GerdAnonym
  • 01.05.2005, 14:16h
  • Dass einem Kranken ein in Deutschland nicht zu gelassenes Medikament verweigert wird, hat nichts mit Schwulendiskriminierung zu tun, sondern ist allgemein übliche Praxis und macht in vielen Fällen durchaus Sinn.
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#3 HerbyAnonym
  • 02.05.2005, 01:41h
  • recht gebe ich meinem vorredner, es müssten viel mehr von den kassen abgelehnt werden, dann überlegen sich die barebacker es vielleicht doch mal sich zu schützen.
    und dann kommen da noch so portale wie GayRomeo und GayRoyal daher und produzieren ein psydobareback - schreiben das sie es nicht wollen, aber lassen dann user zu mit dem nick: cum-lover. später stellte sich heraus das es ein barebacker war - der wurde nicht entfernt, der turnt noch immer nett bei GayRoyal herum!
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