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- 29. April 2005 1 Min.
Darmstadt Bei einem befristeten Therapieversuch muss die Krankenkasse auch ein in Deutschland nicht zugelassenes Medikament bezahlen, besagt ein am Freitag veröffentlichtes Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes in Darmstadt (Az: L 8 KR 38/05 ER). Dem HIV-positiven Kläger, der an einer Störung der Fettverteilung litt und in Folge schwere Darmbeschwerden und Atemnot entwickelte, konnte nach Auffasung von Ärzten nur durch ein in Deutschland noch nicht zugelassenes, amerikanisches Medikament geholfen werden. Das Landessozialgericht hob ein Urteil aus erster Instanz auf, das es für richtig hielt, dass die Krankenkasse nicht die Kosten übernehmen wollte. Da die Verweigerung des Medikamentes lebensbedrohlich hätte sein können, habe die Kasse zahlen müssen, so das Gericht. (nb)















Kreisen der Justiz angekommen ist, dass Schwule und Lesben auch unter das Antidiskriminierungsgesetzt fallen.
Bleibt nur zu hoffen, dass die Mühlen des Rechts schnell genug gearbeitet haben, damit dem Kranken auch noch geholfen werden konnte.