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Bundesverfassungsgericht
Schwuler nicht als Vater von Embryonen anerkannt
Die Karlsruher Höchstrichter wiesen die Verfassungsbeschwerde eines Neussers zurück.
- 2. Februar 2017, 14:25h 2 Min.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage eines schwulen Mannes zur Anerkennung seiner Vaterschaft von in den USA eingefrorenen Embryonen nicht zur Entscheidung angenommen. Das gab das Karlsruher Gericht am Donnerstag bekannt (1 BvR 2322/16).
Die Verfassungsbeschwerde war vom verpartnerten Neusser Axel Haase, der bereits in den Vorinstanzen abgeblitzt war, eingereicht worden (queer.de berichtete). Er zieht zusammen mit seinem Partner drei Jahre alte Zwillinge groß, die mit Hilfe von Eizellspenden und einer Leihmutter geboren wurden. Bei der Befruchtung blieben neun Embryonen übrig, die in einer Fortpflanzungsklinik in Kalifornien eingefroren wurden.
Der Kläger hatte beantragt, dass er automatisch als sorgeberechtigt gilt, falls weitere Kinder aus diesen Embryonen entstehen sollten. Derzeit würde er nach nationalem Recht nicht automatisch als Sorgeberechtigter feststehen, etwa wenn die Eizellenspenderin widersprechen sollte.
Beschwerde "unzulässig"
Die Höchstrichter zeigten sich von dieser Begründung allerdings nicht überzeugt und bezeichneten die Verfassungsbeschwerde als "unzulässig". Der Beschwerdeführer habe "nicht plausibel aufgezeigt, dass die pränatale Zuordnung eines Vaterschaftsstatus oder eines vergleichbaren Status zum Schutz der im Ausland eingefrorenen Embryonen erforderlich sein könnte", heißt es in der Kammerentscheidung.
Der Kläger habe sich in der Beschwerde nicht mit der "naheliegenden Frage" auseinandergesetzt, ob das deutsche Recht nicht bereits jetzt "adäquate Möglichkeiten" zum Schutz der Embryonen biete. Auch habe er den Sachverhalt nur "lückenhaft" dargestellt und keine Angaben zu dem Vertrag mit der Klinik noch zur Rechtslage in Kalifornien gemacht. Deshalb sehe das Gericht keinen Anlass, den Fall weiter zu prüfen.
Der Fall der Leihmutterschaft ist für deutsche Gerichte knifflig, weil die Praxis hierzulande verboten ist, in anderen Regionen – etwa in Kalifornien – aber ein anerkannter Wirtschaftszweig. 2014 urteilte etwa der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil, das ein schwules Paar als Eltern eines durch eine amerikanische Leihmutter zur Welt gekommenen Kindes anerkannt werden müsse – allerdings erst, wenn es auf die Welt gekommen ist. Mit der Anerkennung werde sowohl das Kind geschützt, das damit stabile Familienverhältnisse erhalte, als auch die Leihmutter, die offensichtlich kein Interesse an dem Kind habe, entschieden die Richter damals (queer.de berichtete).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat allerdings in einem im Januar verkündeten Urteil entschieden, dass Länder, die Leihmutterschaft verbieten, dieses Verbot auch durchsetzen könnten. Sie gaben den italienischen Behörden Recht, die ein von einer russischen Leihmutter geborenes Kind aus einer Familie entfernten, obwohl diese einen gültigen Leihmutterschaftsvertrag hatte (queer.de berichtete). (dk)












Da sollten eigentlich die Richter sich nicht quer stellen, nur weil die Leihmutterschaft hierzulande verboten ist. Die Strafe hierzu darf nicht auf das Kind abgewälzt werden.