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- 03. Juni 2005 1 Min.
Leipzig Kinder, die bei einem Elternteil in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von der Kommune. Das hat am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Denn wenn etwa die Mutter eine Lebenspartnerschaft eingehe, sei sie nicht mehr ledig und auch nicht geschieden und verwitwet, erklärte das Gericht zur Begründung. Nur in diesem Fall haben die minderjährigen Kinder ohne bekanntem Vater laut Gesetz Anspruch auf Unterhaltsleistungen. In dem verhandelten Fall leben zwei Mädchen bei ihrer Mutter im schleswig-holsteinischen Landkreis Stormarn. Weil ihr Vater nicht bekannt ist, erhielten sie Unterhalt vom Landkreis. Als die Mutter eine Homo-Ehe einging, stellte der Kreis die Zahlungen ein. Dass die Lebenspartnerschaft nicht in jeder Hinsicht der Ehe gleichgestellt sei, bedeute nicht, dass die Paare immer wie Ledige zu behandeln seien, betonten die Leipziger Richter. Eine Regelung, beim Unterhaltsvorschuss Lebenspartner wie Eheleute zu behandeln, war bereits - wie auch Steuervorteile für Lebenspartner - im nie verabschiedeten Ergänzungsgesetz zur Lebenspartnerschaft vorgesehen. (nb)
Links zum Thema:
» Pressemitteilung des BVerwG













