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- 25. Juni 2005 1 Min.
Berlin Die berufsständischen Versorgungswerke müssen schwulen und lesbischen Lebenspartnerschaften dieselben Hinterbliebenenrenten gewähren wie Ehegatten. Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 22. Juni (Az. VG 14 A 44.02) der Klage eines Lebenspartners gegen die Ärzteversorgung Berlin stattgegeben, bei der es um die Hinterbliebenenversorgung für überlebende Lebenspartner ging. In der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Lebenspartner aufgrund des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts seit dem 1. Januar dieselben Hinterbliebenenrenten wie Ehegatten. Die Renten der berufsständischen Versorgungswerke sind ein mit der Sozialversicherung gleichgestelltes System. Trotzdem weigern sich die meisten Versorgungswerke, ihre Satzungen entsprechend zu ändern. In dieser Haltung werden sie von Ihrer Dachorganisation, der Kölner Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e.V. (ABV) unterstützt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat darin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG gesehen: Da Lebenspartner gegenseitig im selben Umfang wie Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet sind, dürfen sie von der Hinterbliebenenversorgung nicht willkürlich ausgeschlossen werden. Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) forderte die ABV und die berufsständischen Versorgungswerke auf, ihren Widerstand gegen die Gleichstellung von Lebenspartner mit Ehegatten nun endlich aufzugeben und die geänderte Rechtslage zu akzeptieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (pm)














