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Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Künstliche Befruchtung: Sieg für lesbische Klägerin

Erneut kippt ein Gericht eine Benachteiligung Homosexueller: Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass auch unfruchtbare lesbische Frauen die Kosten für eine künstliche Befruchtung absetzen können.


Der Bundesfinanzhof mit Sitz in der bayerischen Landeshauptstadt ist in Deutschland das Höchstgericht für Steuer- und Zollsachen (Bild: Renardo la vulpo / wikipedia)
  • 3. Januar 2018, 16:17h 9 2 Min.

Der Bundesfinanzhof in München hat in einer am Mittwoch bekannt gegebenen letztinstanzlichen Entscheidung die Rechte lesbischer Frauen mit Kinderwunsch gestärkt – allerdings nur, wenn diese aus biologischen Gründen generell "empfängnisunfähig" sind: Demnach können auch unfruchtbare Lesben Kosten einer künstlichen Befruchtung durch eine sogenannte In-Vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Krankheitskosten von der Steuer absetzen (Urteil vom 5.10.2017, VI R 47/15).

Der vorliegende Fall geht auf das Jahr 2011 zurück: Die Frau, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte, ließ in einer dänischen Klinik mit dem Samen eines anonymen Spenders eine künstliche Befruchtung durchführen. Die Kosten von rund 8.500 Euro setzte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Krankheitskosten ab.

Das Finanzamt lehnte damals allerdings die Anerkennung dieser außergewöhnlichen Belastung ab. Eine Klage der Frau scheiterte 2015 zunächst vor dem Finanzgericht in Münster (queer.de berichtete). Die Begründung: Die Erstattung stehe nur unfruchtbaren Frauen zu, die mit ihrem Partner zumindest theoretisch ein Kind bekommen könnten – da die Klägerin aber nicht nur wegen ihrer krankheitsbedingten Unfruchtbarkeit kein Kind bekommen könne, sondern weil sie mit einer Frau statt mit einem Mann Sex habe, wurde der Antrag abgelehnt.

Richter: Sexuelle Orientierung der unfruchtbaren Frau ist unerheblich

Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Gericht für steuerliche Angelegenheiten, kassierte diese Entscheidung: Die künstliche Befruchtung sei zur Behandlung von Unfruchtbarkeit eine "spezifisch erforderliche medizinische Leistung". Es sei unerheblich, dass die Klägerin in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebe. Wie bei heterosexuellen Frauen sei Unfruchtbarkeit auch bei Lesben eine "tatsächliche Zwangslage", so die Richter.

Die Bundesregierung hat bislang stets eine Gleichbehandlung von Lesben und heterosexuellen Frauen bei künstlicher Befruchtung abgelehnt. Zwar hatte die damalige Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) 2016 angekündigt, dass "alle Paare" bei künstlicher Befruchtung gleichbehandelt werden sollten – allerdings beinhaltete diese Gleichbehandlung nur unverheiratete und verheiratete heterosexuelle Paare, während gleichgeschlechtliche Paare weiterhin grundsätzlich keine Zuschüsse bei künstlicher Befruchtung erhalten (queer.de berichtete).

Im selben Jahr stimmte die Große Koalition im Gesundheitsausschuss auch gegen einen Antrag der Grünen, nach dem die Krankenkassen gleichgeschlechtliche Paare bei Zuschüssen zur künstlichen Befruchtung gleichbehandeln sollten (queer.de berichtete). (dk)

#1 OrthogonalfrontAnonym
#2 TimonAnonym
  • 03.01.2018, 20:53h
  • Sehr gut. Aber auch schade, dass Gerichte wieder mal die Arbeit der Politik machen müssen, weil die Politik lieber populistisch agiert statt rechtsstaatlich.
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#3 BuntUndSchoenesEhemaliges Profil