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Aufenthaltsfreiheit für verheiratete Schwule und Lesben
Generalanwalt: EU-Staaten müssen Homo-Paare als Ehegatten anerkennen
Verheiratete Homo-Paare müssen beim Aufenthaltsrecht EU-weit als Ehegatten anerkannt werden, argumentiert der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs.

Der EU-Generalanwalt hat sich auf die Seite des Amerikaners Robert Clabourn Hamilton und seines rumänischen Ehemanns Adrian Coman gestellt
- 11. Januar 2018, 13:03h 3 Min.
Wenn ein EU-Bürger einen gleichgeschlechtlichen Nicht-EU-Bürger heiratet, muss diese Ehe im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht in allen 28 Mitgliedsstaaten der Union anerkannt werden. Das ist zumindest die Meinung von Melchior Wathelet, der seit 2012 das Amt des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg inne hat. Der 68-jährige frühere belgische Justiz- und Verteidigungsminister, ein wallonischer Christdemokrat, gab diese Meinung am Donnerstag in seinem Schlussantrag des Falles "Coman u.a. gegen die rumänische Einwanderungsbehörde u.a." bekannt. Der Antrag ist zwar für die Luxemburger Richter nicht bindend, allerdings folgt das oberste EU-Gericht meist den Empfehlungen des Experten.
Im konkreten Fall geht es um den Rumänen Adrian Coman, der seinen amerikanischen Partner Robert Clabourn Hamilton 2010 in Brüssel geheiratet hatte. Im Dezember 2012 beantragte das Ehepaar dann bei den rumänischen Behörden die Ausstellung der Unterlagen, die dafür notwendig sind, dass sich der US-Bürger mit seinem Ehegatten auf Dauer in Rumänien aufhalten und dort arbeiten kann. Die Behörden des südöstlichen EU-Landes verweigerten Hamilton aber das Aufenthaltsrecht. Die Begründung: Das Land erkenne gleichgeschlechtliche Ehen nicht an.
Das binationale Paar klagte gegen diese Entscheidung und zog bis vor das rumänische Verfassungsgericht. Die Höchstrichter in Bukarest riefen daraufhin den Europäischen Gerichtshof an, weil der Fall EU-Recht betreffe (queer.de berichtete).
EU-Aufenthaltsfreiheit umfasst auch Homo-Paare
Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet verstößt die Nichtanerkennung des Paares gegen die in der Europäischen Union geltende Freizügigkeit für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen. Zwar stehe es Mitgliedsstaaten frei, im nationalen Recht am Ehe-Verbot für Schwule und Lesben festzuhalten. Allerdings müssten alle EU-Länder die Verpflichtungen beachten, denen sie aufgrund der Freizügigkeit der Unionsbürger unterliegen.

Cédric Puisney / flickr) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (Bild:
Wathelet argumentierte auch, dass der Begriff "Ehegatte" bei gleichgeschlechtlichen Eheleuten EU-weit anerkannt werden müsse. Der Begriff sei "geschlechtsneutral und unabhängig vom Ort der Eheschließung", so der Generalanwalt in seiner Begründung. Wegen der gesellschaftlichen Entwicklung könne nicht mehr daran festgehalten werden, dass die Ehe eine "Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts" sei, wie es der Europäische Gerichtshof noch im Jahr 2001 definiert hatte. Diese Definition sei "heute überholt".
Zudem verstoße die Nichtanerkennung von gleichgeschlechtlichen Ehepaaren gegen den in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Familienlebens. Wathelet verwies auf zwei Urteile des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes: Im Jahr 2010 hatten die Straßburger Richter die Klage eines schwulen Paares aus Österreich auf Eheschließung zwar abgelehnt, aber gleichzeitig bestimmt, dass auch ein Homo-Paar ein Familienleben haben könne (queer.de berichtete); 2015 entschied der Menschenrechtsgerichtshof zugunsten von italienischen Paaren, die gegen die damalige Nichtanerkennung ihrer gleichgeschlechtlichen Beziehung in ihrem Heimatland geklagt hatten; die Richter erklärten damals, dass das Ziel des Schutzes der "traditionellen" Familie nicht eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung rechtfertigen könne (queer.de berichtete). (dk)

Sechs Staaten in der EU haben bis heute keine rechtliche Anerkennung homosexueller Paare umgesetzte: Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Rumänien und Bulgarien.
Auch in diesen sechs Staaten muss also nunmehr ein Aufenthaltsrecht gewährt werden; in den anderen EU-Mitgliedsstaaten ist dies bereits der Fall, da entweder dort die Ehe fpr alle besteht oder ein standesamtliches Lebenspartnerschaftsinstitut.
Es ist dringend an der Zeit, das endlich im Nachbarland Polen, homosexuelle Paare anerkannt werden. Nirgendwo sonst in Europa ausser zwischen der Grenze Finnland/Russland besteht so ein massiver rechtlicher Bruch, was die rechtliche Anerkernnung homosexueller Paare angeht.
Massive Rechtsunterschiede benachbarter Staaten in Europa in bezug auf homosexuelle Paare:
* Deutschland (Ehe) - Polen (Nichts)
* Finnland (Ehe) - Russland (Nichts)
* Österreich (Ehe ab 2019) - Slowakei (Nichts)
* Kroatien (Lebenspartnerschaftsinstitut) - Bosnien-Herzegovina (Nichts)
* Griechenland (Lebenspartnerschaftsinstitut) - Türkei (Nichts)
* Griechenland (Lebenspartnerschaftsinstitut) - Bulgarien (Nichts)
* Griechenland(Lebenspartnerschaftsinstitut) - Albanien (Nichts)