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Urteil

Österreich: Lesbe darf Kind der Ex adoptieren

Der Verfassungsgerichtshof stärkt erneut die Rechte von lesbischen und schwulen Paaren.


Symbolbild: Lesbisches Paar mit Kind, hier aus einem Flyer des LSVD

  • 25. Oktober 2018, 10:46h 1 2 Min.

Homosexuelle Paare müssen in Österreich auch nach dem Ende einer Beziehung bei Adoptionsfragen gleich behandelt werden wie heterosexuelle. Das stellte der Verfassungsgerichtshof in einer am Mittwoch bekannt gegebenen Entscheidung fest.

Im vorliegenden Fall hatte eine der Frauen im Rahmen der 16-jährigen Partnerschaft ein Kind durch künstliche Befruchtung bekommen, um dass sich die beiden Frauen kümmerten. Im Jahr 2010 übernahmen die Frauen die gemeinsame rechtliche Verantwortung (Österreich: Obsorge) für das minderjährige Kind. Eine Adoption des Kindes oder gemeinschaftliche Elternschaft durch die gleichgeschlechtliche Partnerin der Mutter war zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch nicht möglich.

Die Fürsorge des Kindes behielten beide Frauen nach der Trennung. Eine von beiden Frauen erwünschte Adoption des Kindes durch die frühere Partnerin der Mutter hat das zuständige Bezirksgericht im Jahr 2017 aber unter Hinweis auf § 197 Abs. 3 ABGB abgewiesen. Demnach wäre nur möglich gewesen, dass die Ex-Partnerin an die Stelle der leiblichen Mutter tritt, diese also rechtlich ersetzt statt als zweites Elternteil ergänzt, wie es bei heterosexuellen Paaren möglich ist.

In Folge wandte sich die Frau an den Verfassungsgerichtshof und machte unter anderem geltend, dass die jüngere Rechtsentwicklung eine gemeinsame Elternschaft gleichgeschlechtlicher Paare ermögliche, und das auch nach einer Trennung. Sie aber sei von der Adoption letztlich aus rein formalen Gründen ausgeschlossen. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das von der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Gericht legt Gesetz neu aus

Der Verfassungsgerichthof hob das Gesetz nicht auf, interpretierte es aber nun verfassungskonform so, dass eine Wahlmutter an die Stelle des leiblichen Vaters treten kann; mit einer entsprechenden Auslegung des Gesetzes hatte sich auch die Regierung in den Fall eingeschaltet. Es sei "nicht ersichtlich, dass der Umstand der Trennung gleichgeschlechtlicher Paare – im Gegensatz zur Trennung verschiedengeschlechtlicher Paare – dem Kindeswohl widersprechen und den generellen Ausschluss der Annahme an Kindesstatt in solchen Fällen rechtfertigen würde", so das Gericht.

Das geltende Adoptionsrecht stelle zudem sicher, "dass die Annahme an Kindesstatt nur in jenen Fällen bewilligt wird, in denen – trotz Trennung – ein stabiles Umfeld und die Wahrung des Kindeswohles gewährleistet werden kann". Im vorliegenden Verfahren hatte selbst das Bezirksgericht festgestellt, dass die Adoption dem Kindeswohl diene.

Die Möglichkeit zur Stiefkindadoption bei homosexuellen Paaren war in Österreich 2013 nach einer Rüge des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eingeführt worden (queer.de berichtete), der Verfassungsgerichtshof schaffte ab 2016 die Möglichkeit zur gemeinschaftlichen Adoption (queer.de berichtete). Das Gericht öffnete zuletzt die Ehe für homosexuelle Paare zum 1. Januar 2019 (queer.de berichtete) und erkannte ein drittes Geschlecht an (queer.de berichtete). (nb)