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  • 09. August 2005 13 2 Min.

München Für ein ungewolltes Outing in einer Boulevardzeitung hat das Landgericht München einem schwulen Mann ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zugesprochen. Zusätzlich erhält der Münchner nach dem Urteil 200 Euro als entgangenes Foto-Honorar (Az.: 7 O 4742/05). Die Zeitung hatte den Kläger beim Christopher Street Day 2002 in Würzburg in inniger Umarmung mit einem anderen Mann abgelichtet und das Foto knapp zwei Jahre später ohne Einwilligung der beiden unter der Überschrift "So leben Schwule und Lesben in München" fast halbseitig veröffentlicht. Dies sei ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, entschied das Gericht. Auch dem anderen Mann sprachen die Richter in einem parallelen Verfahren insgesamt 5200 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld zu. "Die Frage, ob, wann und wie man sich gegenüber seinem sozialen bzw. beruflichen Umfeld, insbesondere aber den eigenen Eltern gegenüber als homosexuell outet, zählt auch im Zeitalter einer immer weiter fortschreitenden Liberalisierung der Gesellschaft in diesen Fragen zum Intimbereich", heißt es im Urteil der Zivilkammer, die auch eine Verletzung der Menschenwürde sah: Aus der bloßen Teilnahme am Christopher Street Day sei keine allgemeine Einwilligung zu jedweder Berichterstattung über Homosexualität herzuleiten. Der Betroffene hatte sich eigenen Angaben zufolge bis zu dem Zeitungsbericht weder bei seinen Eltern noch seinem weiteren Bekanntenkreis oder seinen Kunden geoutet. Die Umsätze des Selbstständigen seien in dem halben Jahr nach dem unfreiwilligen Coming-out um 12.000 Euro gesunken. Das Gericht wägte ab, eine Bildveröffentlichung hätte allenfalls über das entsprechende Ereignis in zeitlicher Nähe erfolgen dürfen. Doch selbst dann hätte der sich nicht auffällig verhaltende Kläger nicht ohne seine Einwilligung in Großaufnahme aus der anonymen Menge herausgeholt werden dürfen. Etwas anderes gelte für Teilnehmer, die sich für Fotografen "extra in Szene" setzten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (nb/pm)

#1 wolfAnonym
  • 09.08.2005, 17:07h
  • das recht am eigenen bild ist ok, aber wenn ich auf eine demo und als solche läuft der csd, gehe, muss ich damit rechnen fotografiert zu werden.
    das bild stark vergrössert in der öffentlichkeit zu bringen ist sehr fragwürdig.

    allerdings ist eine schadensersatzklage genauso fragwürdig, denn wenn ich in der öffentlichkeit meiner "emotion" freien lauf lasse und rumknutsche, muss ich damit rechnen, dass das leute sehen und kann mich nicht hinterher beschweren.
    zumal der csd eigentlich für menschen gedacht ist die ihre lebensauffassung öffentlich machen wollen um mehr rechte durchzusetzen.
    wenn mir das nicht passt, habe ich auf dem csd nichts zu suchen und muss mit dem hintern zu hause bleiben.

    solche typen : "ich bin ungeoutet und das ist gut so", können wir nicht brauchen, das sind die typischen vorteilsnehmer die sich hinterher noch beschweren.
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#2 RalfAnonym
  • 09.08.2005, 18:20h
  • Dass Teilnehmer und Zuschauer eines CSDs immer wieder abgelichtet und die so entstandenen Fotos oder Filmaufnahmen veröffentlicht werden, ist allgemein bekannt. Wer da nur als neugieriger Besucher gelten will, der nicht schwul ist, darf bei dieser Gelegenheit eben nicht öffentlich knutschen. Ich habe kein Verständnis dafür, dass man diesem Mann Schmerzensgeld zuspricht.
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#3 Balu68atAnonym
  • 09.08.2005, 18:58h
  • Also öffentlich Knutschen am CSD und abgelichtet werden find ich ja eigentlich nicht schlimm.

    Aber dann als Aufmacherfoto für einen wahrscheinlich reisserischen Artikel in der meistgelesensten und meistzitierten Zeitung Deutschlands mit 4 Buchstaben herzuhalten, würde mich auch ärgern.

    Und wenn man dann noch Kunden unter der Leserschaft dieses Blattes hat ist das auch finanziell schmerzhaft.
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