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Staatliche Homosexuellenverfolgung

Paragraf 175: Noch immer kaum Anträge auf Entschädigung

Bundesjustizministerin Katarina Barley vermutet, dass sich viele schwule Justizopfer "nicht mehr mit diesem besonders bitteren Kapitel" ihres Lebens befassen wollten.


Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) (Bild: Thomas Köhler / photothek)

  • 12. Januar 2019, 10:45h 22 2 Min.

Nur ein Bruchteil der homosexuellen Justizopfer haben bisher eine Entschädigung beantragt. Seit Sommer 2017 gingen beim Bundesamt für Justiz nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" lediglich 129 Anträge ein – deutlich weniger als erwartet. Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) sagte, sie vermute, dass viele sich "nicht mehr mit diesem besonders bitteren Kapitel" ihres Lebens befassen wollten.

Der frühere Paragraf 175 des Strafgesetzbuchs stellte sexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe. Die Bundesrepublik hatte diese durch die Nationalsozialisten verschärfte Regelung übernommen. 1969 wurde der Paragraf entschärft, aber erst 1994 abgeschafft. Auf seiner Basis wurden Schätzungen zufolge 64.000 Menschen verurteilt. Wie viele Betroffene noch leben, ist nicht bekannt.

Die Regierung hatte mit 5.000 Anträgen gerechnet

Die Bundesregierung hatte ursprünglich bundesweit mit bis zu 5.000 Anträgen auf Entschädigung gerechnet. Bis Juni 2018 wurden im Bundesamt für Justiz allerdings nur 99 Fälle bearbeitet (queer.de berichtete).

Im November hatte Barley angekündigt, dass künftig auch Homosexuelle entschädigt werden sollten, die zwar verfolgt, aber letztlich nicht verurteilt wurden (queer.de berichtete). "Dass Menschen bestraft wurden, weil sie gleichgeschlechtliche Partner liebten, war aus heutiger Sicht grobes Unrecht", so die Bundesjustizministerin.

Die Verurteilungen wurden am 22. Juli 2017 aufgehoben

Das "Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen" (StrRehaHomG) war am 22. Juli in Kraft getreten. An diesem Tag wurden alle Urteile, die nach dem Krieg nach den Paragrafen 175 StGB und 151 StGB-DDR wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen mit über 16-Jährigen gefällt wurden, automatisch aufgehoben (queer.de berichtete). Daneben sieht das Gesetz für die Betroffenen eine individuelle Entschädigung auf Antrag vor. Je Urteil werden 3.000 Euro und für jedes angefangene Jahr Freiheitsentzug 1.500 Euro Wiedergutmachung geleistet. Die Beträge werden nicht auf Sozialleistungen angerechnet und können auch nicht gepfändet werden.

Auch wer über die vielen Jahrzehnte seine Prozessunterlagen nicht aufbewahrt hat, kann eine Entschädigung erhalten. Dann muss zunächst bei einer Dienststelle der Staatsanwaltschaft eine Rehabilitierungsbescheinigung beantragt und die Verurteilung mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft gemacht werden. Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Webseite alle Informationen eingestellt, die Betroffene benötigen. Dort findet sich auch im Downloadbereich ein Antragsformular für die Entschädigung. (cw/dpa)

-w-

#1 Taemin
  • 12.01.2019, 12:16h
  • Ich vermute zwei Gründe. Zum einen ist es ganz einfach zu spät. Wer im letzten Jahr des Hitlerparagraphen als sagen wir mal 20jähriger eingesperrt wurde, ist heute 70. Ein damals 30jähriger ist heute 80. Ich kann verstehen, dass jemand nach 50 Jahren, in denen die Politik konsequent die Verfolgung verteidigt und für menschenrechtskonform erklärt hat, die eigene Verfolgungsgeschichte im Alter nicht noch einmal durchfechten will. Misstrauen gegenüber diesem Staat ist angebracht, und damit sind wir auch beim zweiten Grund: Es ist ausgerechnet der Täter, an den man sich wenden muss und der die Jahrzehnte genutzt hat, Beweise verschwinden zu lassen, und der nach wie vor keinen einzigen Staatsanwalt und keinen einzigen Richter zur Verantwortung zieht, was für die Endzeit des Heinemann-Paragraphen durchaus noch möglich wäre. Zudem haben wir erst jüngst erfahren (auf queer.de berichtet), dass trotz Abschaffung des Heinemann-Paragraphen 1994 noch bis 2004 (!) auf ihn gestützte Unrechtsurteile erbarmungslos vollstreckt wurden. Und dieser Unrechtstaat erfrecht sich, jetzt darüber befinden zu wollen, wem er auf Antrag ein Almosen zahlen will - und steckt die Opfer auch erst mal in die bürokratische Mühle, dem Staat dessen Verbrechen auch noch beweisen zu müssen!
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#2 BewegungsschwesterAnonym
  • 12.01.2019, 13:24h
  • Antwort auf #1 von Taemin
  • Heinemann-Paragraf? Gustav Heinemann war es, der den Nazi-Paragrafen abschaffte. Das war ein großer Fortschritt. Ja, er blieb in einer Jugendschutzversion bis 1994 bestehen und stellte homosexuelle Kontakte mit Minderjährigen unter Strafe. Aber Schwulsein wurde nicht mehr per se strafrechtlich verfolgt. Ganz nebenbei räumte er mit seiner Justizreform auch noch den sog. Kuppelparagrafen ab, das Verbot von vorehelichem Geschlechtsverkehr, den Ehebruch als Straftatbestand, das Verbot von Pornografie und die generelle Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs. Er sorgte dafür, dass das Strafrecht nicht länger ein Moralrecht war und führte die Bundesrepublik juristisch aus der verklemmten Adenauer-Ära.

    Ich finde es nicht nur unfair, sondern auch geschichtsklittend, ihn heute als "Schwulenverfolger" darzustellen. Das Gegenteil ist der Fall. Heinemann führte das Land in ein modernes Strafrecht. Sicherlich war es scheiße, dass beim Jugendschutz ein unterschiedliches Schutzalter für hetero- und homosexuelle Kontakte erhalten blieb, aber man muss auch immer den zeitlichen Kontext berücksichtigen. Heinemann hat rausgeholt, was gegen den erbitterten Widerstand der Kirchen und erzkonservativer Kreise beim Sexualstrafrecht machbar war.

    Ich stimme Dir aber zu, dass es traurig ist, wenn die strafrechtliche Verfolgung ältere Schwule bis heute derart beschämt, dass sie sich nicht trauen, eine Entschädigung zu beantragen. Es sagt viel darüber aus, wie diese Zeit die ältere Generation geprägt hat und der Paragraf 175 bis heute wirkt. Um so wichtiger war es, alle Urteile pauschal aufzuheben und die Männer zu rehabilitieren. Ich hätte mir gewünscht, dass viel mehr von ihnen auch die Entschädigung beantragen, selbst wenn die Summen nur symbolischen Wert haben und das Leid bei weitem nicht aufwiegen können.
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#3 Bonifatius49Anonym
  • 12.01.2019, 17:12h
  • Antwort auf #2 von Bewegungsschwester
  • Ja es stimmt, das wesentlich der damalige Justizminister Gustav Heinemann von der SPD, die Erste Strafrechtsreform vom vorangetrieben hat, die dann am 1. September 1969/1. April 1970 in Kraft gegtreten ist. Erinnert sei auch an die ihm nachfolgenden SPD-Justizminister Horst Ehmke und Gerhard Jahn dann unter Brandt, der das Strafschutzalter dann von 21 auf 18 Jahre 11973 senkte.

    Zur historischen Fairness aber gehört auch, das die CDU unter Kiesinger den Gesetzentwurf von Gustav Heinemann damals 1969 nicht im Bundestag aufgehalten sondern als Koalitionspartner mitgetragen hat.

    Die GroKo von 1966 bis 1969 hat gut im Bereich der Sexualstrafreform gewirkt und ebenso dann die ersten beiden Kabinette von Brandt.

    Das Versagen war eigentlich eher von 1949 bis 1965 unter den Bundeskanzlern Adenauer und Ehrhardt zu verorten. Dazu muss man aber auch wiederum beachten, das noch am10. Mai 1957 das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde gegen & 175 zurückwies und die Fassung von 1935 als kein nationalsozialistisch geprägtes Rechtes bewertet hatte. Die 1950er waren halt auch in der Rechtsprechung bis hin zum BVerfG von einer anderen zutierst homophoben Grundhaltung der dortigen Richter am BVerfG geprägt.
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