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BGH-Urteil
Leihmutter ist auch die rechtliche Mutter
Die Mutter eines Kindes ist nicht automatisch die genetische – das hat der Bundesgerichtshof im Fall einer ukrainischen Leihmutterschaft entschieden. Die leibliche Mutter ist, wer das Kind geboren hat.

Der Bundesgerichtshof hat zum Thema Leihmutterschaft entschieden: Eine Frau, die ein Kind zur Welt bringt, ist in Deutschland rechtlich gesehen die Mutter (Bild: Kitt Walker / flickr)
- 24. April 2019, 09:11h 3 Min.
Eine Frau, die mit Hilfe einer ukrainischen Leihmutter ein Kind bekommen hat, kann sich auf dem deutschen Standesamt nicht als Mutter eintragen lassen. Nach deutschem Recht ist das die Ukrainerin, wie aus einem nun veröffentlichten Beschluss des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht. Der Wunschmutter bleibt damit nur die Adoption (Az. XII ZB 530/17).
Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. Manche versuchen deshalb, sich ihren Kinderwunsch im Ausland zu erfüllen. So auch das heterosexuelle Paar in dem BGH-Fall. In der Ukraine finden die beiden eine Frau, die bereit ist, ihnen ein Kind auszutragen. Sperma und Eizelle stammen von den Deutschen, genetisch sind also sie die Eltern. Ende 2015 kommt das Kind in der ukrainischen Hauptstadt Kiew zur Welt.
Die Leihmutter will gar nicht rechtliche Mutter sein
Zuerst läuft alles nach Plan. Noch vor der Geburt hat der Mann bei der Deutschen Botschaft die Vaterschaft anerkannt. Die Leihmutter gibt eine Erklärung ab, dass sie nicht die richtige Mutter ist. Also registriert das ukrainische Standesamt die Deutschen als Eltern.
Aber die deutschen Behörden spielen nicht mit. Wegen der ukrainischen Geburtsurkunde glauben sie zwar zuerst die Geschichte von einer Geburt im Ausland. Aber später kommt heraus, dass es eine Leihmutter gab. Das Amtsgericht Dortmund weist das Standesamt an, diese Frau als Mutter zu registrieren. Denn nach deutschem Recht ist das immer die Frau, die das Kind geboren hat. Vor dem Oberlandesgericht Hamm in Westfalen wehren sich die Eltern erfolglos. Sie hoffen auf den BGH – vergeblich.
BGH erkannte 2014 schwules Paar als Eltern an
Dabei haben die obersten Familienrichter in Karlsruhe ganz ähnliche Konstellationen im Einzelfall schon nachträglich anerkannt. 2014 dürfen zwei schwule Lebenspartner aus Berlin offiziell Eltern ihres in Kalifornien geborenen Kindes werden (queer.de berichtete).
Auch ihnen hat eine Leihmutter das Kind ausgetragen. Der Samen kommt von einem der Männer, die Eizelle ist gespendet. Genauso entscheidet der BGH 2018 bei Zwillingen, die eine Leihmutter im US-Bundesstaat Colorado nach einer Eizellspende geboren hat: Die deutsche Mutter wird anerkannt, obwohl die Kinder genetisch nur von ihrem Mann abstammen.
Schutz vor "hinkendem Verwandtschaftsverhältnis"
Der entscheidende Unterschied: In beiden Fällen hatten US-Gerichte die Elternschaft der deutschen Paare noch vor der Geburt bestätigt. Der BGH erkennt diese Entscheidungen an, obwohl die Rechtslage hier eine andere ist. Zum Wohl der betroffenen Kinder, wie es in beiden Beschlüssen heißt: Ein "hinkendes Verwandtschaftsverhältnis" soll ihnen erspart bleiben – also dass sie nach deutschem Recht eine Mutter haben, die es nach amerikanischem Urteil nicht gibt.
Damals spielt für die Richter auch eine Rolle, "dass die Wunscheltern anders als die Leihmutter die Elternstellung einnehmen und dem Kind die für seine gedeihliche Entwicklung nötige Zuwendung zuteil werden lassen wollen". Die Anerkennung der amerikanischen Urteile dürfe deshalb auch nicht mit dem Hintergedanken verweigert werden, dass nicht noch mehr Paare das deutsche Verbot im Ausland umgehen sollen.
Der aktuelle Fall ist allerdings anders gelagert. Denn hier gibt es keine ukrainische Gerichtsentscheidung, sondern nur eine Eintragung beim Standesamt. Daran sieht sich der BGH nicht gebunden. Die "bloße Registrierung in der Ukraine" sei "nicht maßgeblich", heißt es. (cw/dpa)















Von Grünen und Linkspartei erwarte ich, daß Sie endlich auch diese Forderung politisch erheben.