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Verfassung und LGBTI

Warum das Grundgesetz ein queeres Update braucht

Heute vor 70 Jahren wurde das Grundgesetz erlassen. In der ARD fand der oberste Verfassungsrichter Andreas Voßkuhle erstaunlich deutliche Worte zu Schwulen und Lesben. Gefordert ist aber die Politik.


Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wurde am 23. Mai 1949 erlassen und trat am selben Tag um Mitternacht in Kraft (Bild: DBT / Schüring)

Die ARD wollte aus Anlass des 70. Jubiläums des Grundgesetzes mehr als nur eine Doku produzieren, und so wurden für die gestrige Sendung "Im Namen des Volkes – Deutschland fragt zum Grundgesetz" 150 Gäste nach Karlsruhe eingeladen, die Fragen zum Grundgesetz stellen konnten – ich war einer von ihnen. Zur besten Sendezeit, um 20:15 Uhr im Ersten, führten Sandra Maischberger und ARD-Rechtsexperte Frank Bräutigam durch die Sendung.

Prominenter Gast war Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, der Präsident des Bundesverfassungsgerichts. Sein Gericht wacht darüber, dass niemand gegen das Grundgesetz verstößt – in diesem Rahmen beschäftigte es sich schon oft mit Schwulen und Lesben. Früher ging es in den Urteilen um Themen wie Paragraf 175 StGB, heute um die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare.


Prof. Voßkuhle bei der Beantwortung einer Frage in der Sendung "Im Namen des Volkes"

Das Grundgesetz als moralische Maxime

Ich habe gegenüber Herrn Voßkuhle angemerkt, dass es derzeit keine politische Mehrheit dafür gibt, geschlechtliche Identitäten und sexuelle Orientierungen unter den Schutz von Art. 3 GG zu stellen und fragte ihn: "Wie soll ich mich [als Homosexueller] mit dem Staat identifizieren, wenn der Staat sich das Recht einer Ungleichbehandlung vorbehält?"

Damit wollte ich deutlich machen, dass das Grundgesetz für mich nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine moralische Dimension hat. Denn das Grundgesetz ist zum einen einklagbares Recht und Leitlinie allen politischen Handelns, zum anderen die moralische Maxime unserer Gesellschaft und – wenigstens meistens – überparteilicher Konsens. Dabei habe ich auch darauf verweisen, dass 1994 der Artikel 3, Abs. 3 GG ergänzt wurde um den Satz: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Es ging mir nicht darum, soziale Gruppen gegeneinander auszuspielen, sondern aufzuzeigen, dass es durchaus überparteilichen politischen Veränderungswillen am Grundgesetz gibt – wenn auch leider nicht in Bezug auf die sexuelle Identität.

Art. 3 GG – ohne Schutz von LGBTI

Um meine Frage nach einer Ergänzung von Art. 3 um den Aspekt der sexuellen Orientierung bzw. geschlechtlichen Identität zu beantworten, teilte Voßkuhle diese in zwei Fragen auf: "Die eine ist: Werd' ich tatsächlich als Homosexueller, als Intersexueller, als Transsexueller diskriminiert? Da, glaub' ich, hat die Rechtsprechung in den letzten 20 Jahren sehr viel dazu beigetragen, dass das nur noch selten der Fall ist. […] Eine andere Frage ist: […]. Wollen wir das sozusagen ausdrücklich in das Grundgesetz hineinschreiben. Darüber kann man nachdenken. Es gibt natürlich auch 'ne Reihe von anderen Gruppen, die betroffen sind, und der verfassungsändernde Gesetzgeber hat sich vielleicht nicht zu Unrecht gedacht: na ja, wenn ich sehr viel Konkretes reinschreibe in die Verfassung, dann wird sie etwas unübersichtlich und ich setze auch ein falsches Zeichen, indem ich um Beispiel eine Gruppe besonders beachte und eine andere Gruppe nicht. Denken sie an viele andere Minderheiten, die wir auch in der Bundesrepublik haben. Und deshalb hat man es abstrakter gefasst. [Natürlich müssen] alle Menschen hier gleich behandelt werden, [und] gerade was die Diskriminierung von Minderheiten angeht [waren wir] beim Bundesverfassungsgericht immer außerordentlich sensibel."

In diesem Punkt wirkte Voßkuhle zwar empathisch, aber auch beschwichtigend. LGBTI dürfen zwar nicht diskriminiert werden – sie im Grundgesetz explizit zu erwähnen, hält er jedoch nicht für den richtigen Weg.


Keine neue Forderung: Aktion für die Ergänzung von Artikel 3 auf dem Berliner CSD 2009 (Bild: User Martin Hey on Flickr.com / wikipedia)

Leider reichte die Zeit nicht aus, um ihn auf den vorhandenen Gestaltungs- bzw. Veränderungswillen in einzelnen Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Bremen, Saarland und Thüringen) hinzuweisen, wo der Schutz der sexuellen Identität bzw. geschlechtlichen Orientierung in den jeweiligen Landesverfassungen bereits verankert ist. Der LSVD formuliert das sehr klar: Das Fehlen eines ausdrücklichen Diskriminierungsverbots wegen der sexuellen Identität "wirkt sich bis heute negativ auf die Lebenssituation von Lesben, Schwulen und auch Bisexuellen aus. [Wer im Grundgesetz] nicht genannt wird, läuft Gefahr, in der gesellschaftlichen und politischen Wirklichkeit ignoriert zu werden. Fundamentale Normen des Zusammenlebens wie das Diskriminierungsverbot müssen in der Verfassung für alle Menschen sichtbar sein."

Maximilian Steinbeis geht in seinem Verfassungsblog (2010) noch ein bisschen weiter: "Die sexuelle Identität in den Katalog der verbotenen Diskriminierungsmerkmale nicht aufzunehmen, ist selbst eine Diskriminierung von Schwulen und Lesben."

Art. 2 GG – über die freie Entfaltung der Persönlichkeit

Ganz gezielt habe ich in der Sendung auch noch kurz auf den Artikel 2 GG verwiesen, wo das "Recht auf die freie Entfaltung [der] Persönlichkeit" geregelt ist. Es ist ein weit verbreiteter Trugschluss, das dieser Satz im Art. 2, Abs. 2 einen weitreichenden Schutz für Schwule und Lesben darstelle, denn er findet seine Fortsetzung und Einschränkung in dem Halbsatz: "soweit er nicht [gegen] das Sittengesetz verstößt". Das sogenannte "Sittengesetz" steht dabei über der Freiheit des Einzelnen.

In traditioneller Rechtsprechung wird das "Sittengesetz" vor allem durch die beiden christlichen Kirchen zum Ausdruck gebracht. Anders ausgedrückt: Bei einem Erstarken von religiös fundamentalistischen Strömungen ist es rechtlich gewollt, dass diese darüber zu bestimmen haben, wie frei sich Schwule und Lesben in Deutschland bewegen können. Auf meinen Einwand hin, dass der Spielraum von Schwulen und Lesben dadurch kleiner werden könnte, betonte Voßkuhle deutlich: "Nicht unter der Ägide des Bundesverfassungsgerichts". Auch diese Äußerung passt zur homofreundlichen Positionierung des Bundesverfassungsgerichts der jüngsten Jahre.

Verfassungsrichter bestätigen Paragraf 175


Karikatur aus dem "Simplicissimus" zum Paragraf-175-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, die auch darauf Bezug nimmt, dass lesbischer Sex straffrei bleibt

Ich fand es angebracht, in der Sendung noch kurz das skandalöse Urteil des Bundes­verfassungs­gerichts von 1957 (1 BvR 550/52) zu erwähnen, dass unter anderem trotz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3, Abs. 2) zu dem Urteil kam: "Die Strafvorschriften gegen die männliche Homosexualität (§§ 175 f. StGB) verstoßen nicht gegen den speziellen Gleichheitssatz [von] Art. 3 GG, weil der biologische Geschlechtsunterschied den Sachverhalt hier so entscheidend prägt, daß etwa vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten."

Paragrafen wie der § 175 StGB "verstoßen auch nicht gegen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), da homo­sexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt und nicht eindeutig festgestellt werden kann, daß jedes öffentliche Interesse an ihrer Bestrafung fehlt", so das Bundes­verfassungs­gericht im Jahr 1957.

Das Befremdende an diesem Urteil ist nicht nur der Beschluss über das Verbot einvernehmlicher homo­sexueller Handlungen, sondern auch, dass (im letzten Halbsatz) sogar noch eine Art Umkehrung der Beweislast vorgenommen wird. Die gesamte Urteilsbegründung strotzt nur so vor Klischees und Vorurteilen: "Die Homosexualität Jugendlicher sei ein sehr ernstes Problem. Infolge ihrer Instinktunsicherheit und des Schillerns ihrer Triebrichtung könne eine Anlockung oder Verführung von außen leicht zu Fehlprägungen mit dauernder Fixierung zur Homosexualität führen" (Absatz 40).

Auch Geschlechterklischees werden bedient: "Bei der Lesbierin hingegen seien [im Gegensatz zu Schwulen] Erotik und Sexualität miteinander verschmolzen und dabei das Zärtlichkeitsbedürfnis, das frauliche und mütterliche Gefühl überwiegend, so daß man zwischen einer lesbischen Betätigung und einer zärtlichen Frauenfreundschaft keine Grenzen ziehen könne. Die Homosexualität des Mannes sei im Regelfall eine steckengebliebene Kümmerform der heterosexuellen Entwicklung. Der homo­sexuelle Mann liebe den Jüngling und neige dazu, ihn zu verführen, dies sei bei der Frau niemals der Fall" (Absatz 63). Die NS-Fassung des § 175 StGB wird nicht als "nationalsozialistisch geprägtes Recht" (Absatz 109) angesehen. In jeder Zeile der Begründung sind der Mief und die Moral der Fünfzigerjahre zu spüren.

Stimmen zum Urteil von 1957

In dem emanzipatorischen Artikel "Die Eigenart des Mannes" (19.06.1957, S. 23-25, hier als PDF mit Bildern) berichtete "Der Spiegel" ausführlich über dieses Urteil und brachte dabei auch eine Karikatur, die kurz zuvor in der satirischen Zeitschrift "Simplicissimus" erschienen war.

Noch weitere zwölf Jahre führten Schwule in der Bundesrepublik ein Leben in der Illegalität. Als "Der Spiegel" in seiner ersten schwulen Titelgeschichte mit dem Artikel "Späte Milde" (12.05.1969, S. 55-76, hier als PDF mit Bildern) auf die strafrechtliche Situation einging, begann der Autor den Artikel mit einem Zitat aus Artikel 3 des Grundgesetzes, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind (S. 55) und kritisieren, dass das einseitige Verbot von männlicher Homosexualität gegen das Grundgesetz verstoße (S. 58). Auch dieser Artikel verdeutlicht die Erwartungshaltung, dass sich das Strafrecht dem Grundgesetz unterordnet.

"Die Zeit" blickte vor vier Jahren ausführlich auf "Das Schandurteil von Karlsruhe" (02.07.2015) zurück und gab diesem Urteil die Schuld an den anschließenden Strafverfahren: Die "Entscheidung war ein fatales Signal an die Strafbehörden. Die Verfolgung Homo­sexueller erreichte 1958 und 1959 einen neuen Höhepunkt mit insgesamt mehr als 7.000 Verurteilungen. Bis zur halb garen Reform von 1969 folgten Zehntausende, Vernichtung der bürgerlichen Existenz inklusive."

Voßkuhle schämt sich für das Schandurteil

Diese längeren Ausführungen zum Urteil von 1957 sind eventuell notwendig, um Voßkuhles Äußerungen in der gestrigen ARD-Sendung ausreichend zu würdigen. Als ich die Entscheidung von 1957 über Homosexualität anführte, wusste er sofort, welches Urteil ich meinte. Voßkuhle: "Das ist ein dunkles Urteil des Bundes­verfassungs­gerichts, was Sie ansprechen aus den Fünfzigerjahren. […] Das Urteil gehört zu den Urteilen, für die man sich heute als Verfassungsrichter etwas schämen muss. Da haben Sie Recht."

Für diese Äußerung bekam er in der Sendung – zu Recht – großen Applaus. Nach meiner Wahrnehmung hat er sich bei keinem anderen Thema der Sendung (Umweltschutz, NPD-Verbotsverfahren, Todesstrafe) persönlich soweit aus dem Fenster gelehnt. In der heutigen Zeit erscheint eine solche Äußerung nicht als besonders mutig und trotzdem ist sie etwas Besonderes. Die Überzeugung einer homo­sexuellen Emanzipation ist zwar auch in allen neueren Urteilen des Bundes­verfassungs­gerichts zu erkennen, aber eher nur zwischen den Zeilen von juristisch-nüchternen Texten, die zudem an eine andere Zielgruppe gerichtet sind.

An dieser Stelle kann man sich auch weitere Schritte vorstellen, wie zum Beispiel eine offizielle Entschuldigung oder sogar die Annullierung dieses Urteils. Der LSVD weist in diesem Kontext darauf hin, dass der Bundespräsident und der Bundestag für die staatliche Verfolgung in der Nachkriegszeit um Entschuldigung gebeten haben. Das Bundes­verfassungs­gericht hat durch seine Rechtsprechung das Urteil von 1957 inzwischen revidiert. Insofern unterstreicht Voßkuhles Statement deutlich die mittlerweile klare Linie von Legislative und Judikative.

Karlsruhe stärkt LGBTI heute meistens den Rücken

In der Sendung habe ich meine kritischen Fragen nicht gestellt, weil ich das Gericht nicht per se für homophob halte. Ganz im Gegenteil: In der heutigen Zeit stärkt dieses Gericht in den meisten Fällen die Interessen von LGBTI. Ich möchte daher wenigstens an dieser Stelle kurz auf einige Urteile der vorigen Jahre verweisen, die dem Urteil von 1957 konträr gegenüberstehen.

So bestätigt das Gericht in einem Urteil von Juli 2001 (1 BvF 1/01), dass das Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001 mit dem Grundgesetz konform ist – eine ziemliche Klatsche gegen die CDU/ CSU, die es damals vehement attackierten. In der Urteilsbegründung hieß es: "Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können".

Zu nennen wäre hier auch das Urteil des Bundes­verfassungs­gerichts zum Steuerrecht von Juli 2010 (1 BvR 611/07), wo klargestellt wird, dass homo­sexuelle Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer nicht gegenüber Ehepaaren benachteiligt werden dürfen.

Im Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) ging es um inter­geschlechtliche Menschen und das Gericht entschied: "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht […] schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen." Ein Verstoß gegen die Grundrechte liegt vor, wenn das Personenstandsrecht "keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt."

Auf dieses Urteil ging Voßkuhle auch in der Fernsehsendung ein: "Auch kleine Gruppen, wie etwa bei den Intersexuellen müssen genauso ernst genommen werden wie größere Gruppen". An der Entscheidung zur dritten Option lässt sich erkennen, dass das "Bundes­verfassungs­gericht sich sehr darum bemüht hat, diese Gleichstellung aus dem Grundgesetz herauszulesen und sie auch in den Entscheidungen zu implementieren."

Als jüngstes Beispiel verweise ich auf ein Urteil von März 2019 (1 BvR 673/17): Damit stellte das Gericht fest, dass der Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien gegen das Gleich­behandlungsgebot verstößt. Ein Zitat aus diesem Urteil lautet: "Die nichteheliche Familie hat sich mehr und mehr als weitere Familienform neben der ehelichen Familie etabliert". Alleine an diesem einen Satz ist spürbar, wie sich die Gesellschaft und mit ihr die Urteile des Bundes­verfassungs­gerichts verändert haben.

Gleichzeitig sorgen die Karlsruher Richter aber noch immer für Enttäuschungen: So erklärten sie im November 2017 die Gutachterpflicht bei Geschlechts­anpassungen von trans Menschen in einer umstrittenen Entscheidung für verfassungskonform (queer.de berichtete).

Quo vadis Bundes­verfassungs­gericht?

Die Rechtsprechung des Bundes­verfassungs­gerichts wird sich auch in den nächsten Jahren und Jahrzehnten weiter verändern – möglicherweise auch parallel zur gesellschaftlichen Entwicklung. Wird die homofreundliche Linie auch in den nächsten Jahren bleiben? Auf zwei Richterstellen beim Bundes­verfassungs­gericht lohnt sich ein besonderer Augenmerk. Zum einen ist dies Susanne Baer, die seit 2011 in Karlsruhe als Richterin tätig ist. Sie ist die erste verpartnerte Bundes­verfassungs­richterin und setzt sich seit langem für die Gleichstellung von Schwulen und Lesben ein. Für ihr Auftreten und Wirken als offen lesbische Frau wurde sie mit dem Augspurg-Heymann-Preis 2013 ausgezeichnet. Als mögliche Nachfolgerin von Joachim Gauck war sie auch als Bundespräsidentin im Gespräch.


Mit Susanne Baer gibt es seit 2011 eine offen lesbische Bundes­verfassungs­richterin

Zum anderen ist dies Stephan Harbarth, der im November 2018 vom Bundestag zum Richter am Bundes­verfassungs­gericht gewählt wurde – was kontrovers diskutiert wurde. Er betonte, der Paragraf 175 stehe dem heutigen Rechtsverständnis "diametral entgegen" und habe Biografien zerstört. Es sei aber falsch, von "Unrechtsurteilen" zu sprechen: Wenn die Legislative das tue, sei das problematisch. Im Jahre 2017 hatte Harbarth gegen die Ehe für alle gestimmt. Im Jahr 2020 soll er Andreas Voßkuhle als Präsident des Bundes­verfassungs­gerichts ablösen (queer.de berichtete)

Beim Grundgesetz gibt es noch Platz nach oben

Ich habe in der Sendung die kritischen Fragen gestellt, weil das Grundgesetz dringend eine Veränderung braucht, denn auch alle oben besprochenen Artikel des Grundgesetzes haben Schwule nicht davor geschützt, bis 1969 bzw. 1994 ins Gefängnis gesteckt zu werden. Die Passagen, die als Begründung für das strafrechtliche Verbot männlicher Homosexualität herhalten mussten, sind nach wie vor gültig. In seiner aktuellen Form bietet das Grundgesetz keinen ausreichenden Schutz für Schwule und Lesben und muss daher dringend verändert werden.

Die geforderte Änderung von Art. 3, Abs. 3 GG zielt darauf ab, dass LGBT nicht mehr "benachteiligt" werden dürfen – eine an sich recht bescheidene Forderung. Gerade deshalb ist es so beschämend, für dieses Ziel keine politische Mehrheit zu bekommen. Das ist zwar auch, aber nicht nur eine juristische Frage. Ich möchte mich als Homo­sexueller mit diesem Staat identifizieren können und nicht das Gefühl haben, dass sich der Gesetzgeber eine Benachteiligung vorbehält.

Der Kampf um Begriffe

In der aktuellen politischen Diskussion wird für eine Ergänzung des Art. 3 die Formulierung "sexuelle Identität" bzw. "sexuelle Orientierung" favorisiert. Sind dies überhaupt die richtigen Bezeichnungen? Identitäten und Orientierungen wurden schließlich noch nie strafrechtlich verfolgt, sondern nur bestimmte sexuelle Handlungen. Dementsprechend wäre es geeigneter, das Ausleben einvernehmlicher Sexualität unter Erwachsenen als ein schützenswertes Rechtsgut zu benennen.

Dem setzt der LSVD entgegen, dass Schwule und Lesben nicht auf ihre Sexualität reduziert werden sollten und weist darauf hin, dass durch den Gesetzesentwurf schon ausreichend deutlich wird, dass sexuelle Handlungen eingeschlossen sind: "Das Merkmal der sexuellen Identität im Sinne des Grundgesetzes umfasst ein andauerndes Muster emotionaler, romantischer oder sexueller Anziehung zu Personen eines bestimmten oder verschiedener Geschlechter." Es bleibt zu hoffen, dass sich dadurch auch später keine Interpretationsspielräume ergeben.

Das Grundgesetz ist in guter Verfassung, benötigt jedoch ein Update

Das Grundgesetz ist ein moralischer Kompass, und viele sehen hier eine Parallele zu den Zehn Geboten – was ich allerdings ziemlich absurd finde. Die Unterschiede bringt die Giordano-Bruno-Stiftung gut auf den Punkt: In den Zehn Geboten findet man keine Ausformulierung von Menschenrechten und keine Gleichberechtigung von Mann und Frau. Das christliche Gebot "Du sollst neben mir keine anderen Götter haben" ist das Gegenteil von dem, was ich mir unter Religionsfreiheit vorstelle. Die Grundrechte sind in den Zehn Geboten nicht nur nicht enthalten, sondern stehen sogar in einem unaufhebbaren Widerspruch zur gesamten Ausrichtung der Bibel.

Gegenüber den Zehn Geboten hat das Grundgesetz einen entscheidenden Vorteil: Sein Text ist nicht in Stein gemeißelt, und die meisten Passagen können verändert werden. Für eine sich dauernd verändernde Gesellschaft mit neuen Herausforderungen und Themen wie Umweltschutz und Digitalisierung ist dies auch dringend notwendig. Vermutlich bietet die Judikative für viele zur Zeit eine wichtige und auch bessere Wertorientierung als die Legislative. Das deutsche Grundgesetz ist grundsätzlich in guter Verfassung – und braucht eigentlich nur mal wieder ein Update.

-w-

#1 JasperAnonym
  • 23.05.2019, 07:43h
  • Dass Art. 3 GG ergänzt werden muss, liegt auf der Hand.

    Solange dort andere Nicht-Diskriminierungs-Merkmale explizit genannt werden (Religion sogar zweimal: "seines Glaubens" und "seiner religiösen Anschauungen") ist es diskriminierend, die geschlechtliche Identität und die sexuelle Orientierung explizit nicht zu nennen.

    Und an all diejenigen, die meinen, Art. 3 GG sei bereits in seiner bisherigen Form ausreichend:

    Dass er das nicht ist, beweist immer wieder die Rechtsprechung: denn Art. 3 GG gab es auch schon 1957 als das BVerfG §175 StGB, also die Strafbarkeit von Homosexualität, bestätigte. Das konnte Art. 3 GG nicht verhindern. Und der §175 existierte in dieser strengen Fassung noch bis 1969 und in einer abgemiderten Fassung noch bis 1994. Trotz Art. 3 GG.

    Und auch heute gibt es noch genug rechtliche Benachteiligungen von LGBTI - trotz Art. 3 GG.

    Das Recht und die Rechtsprechung selbst liefern also seit Jahrzehnten bis heute zu immer wieder die besten Beweise, dass Art. 3 GG in seiner bisherigen Fassung eben nicht rechtliche Diskriminierung von LGBTI verhindern kann.
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#2 GrüzefixAnonym
  • 23.05.2019, 07:55h
  • Das Grundgesetz wird 70 Jahre alt.
    In dieser Zeit wurde das Grundgesetz bis zum heutigen Tag 63 mal VERÄNDERT.
    Vor wenigen Wochen hat ein CSU Politiker gesagt, das Grundgesetz ist kein Selbstbedienungsladen wo sich jeder bedienen kann. Da ging es um die Gleichstellung Homosexuelle
    Menschen.
    Warum wurde dann das GG. bereits 63 mal verändert? Nur wir wurden wieder einmal vergessen.
    Ich kann es auch langsam nicht mehr hören, das behauptet wird das wir eine Minderheit sind. Wurden wir gezählt?Tragen wir ein rosa schleifchen?
    Wurde eine Volkszählung nur für Homosexuelle gemacht?
    Natürlich gibt es mehr Heterosexuelle als Homosexuelle aber deswegen habe ich mich nie als Minderheit gefühlt.
    Ich bin in erster Linie ein Deutscher Mann. Da fängt es doch schon mit der Diskriminierung an.

    Nicht das Verfassungsgericht macht das Grundgesetz sondern unsere Politiker.

    Das Verfassungsgericht soll überwachen ob das Grundgesetz von allen Bürgern eingehalten wird.
    Ich habe die Sendung gestern gesehen.
    Die Antworten fand ich sehr Oberflächlich und ich hatte das Gefühl die Fragensteller waren mit den Antworten nicht zufrieden.
    Im Vorfeld musste man seine Fragen an den Sender schicken, der Sender hat dann so vermute ich die Fragen aussortiert und unbequeme Fragensteller wurden nicht eingeladen.
    Mein abend wäre befriedigender verlaufen wenn ich mir Wilsberg angeschaut hätte.
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#3 JasperAnonym
  • 23.05.2019, 08:27h
  • Antwort auf #2 von Grüzefix
  • Ja, übrigens sind auch im Moment einige Grundgesetz-Änderungen in der Diskussion - direkt und indirekt (indirekt wenn das nicht offen gesagt wird, aber nötig wäre um andere geplante Gesetze umzusetzen).

    Da wird dann völlig neutral und offen drüber diskutiert. Denn natürlich ändern sich die Zeiten und die Gesellschaft; und es kommen neue Anforderungen (z.B. durch neue Technologien) die Anpassungen notwendig machen und wo man vor 70 Jahren noch gar nicht dran denken konnte.

    Auch das Bundesverfassungsgericht als oberste Hüterin des Grundgesetzes betont ja, dass auch das Grundgesetz nicht in Stein gemeisselt ist, sondern immer wieder neuen Anforderungen und Wandel angepasst werden muss, wenn es nicht irgendwann bedeutungslos werden soll.

    Nur sobald es um LGBTI geht, da ist auf einmal jede noch so kleine Ergänzung bereits vorhandener Regelungen um wenige Worte ein riesiges Problem. Da wird dann immer verschwurbelt erklärt, man dürfe das Grundgesetz nicht zum Selbstbedienungsladen machen.

    1.
    Was haben demokratische Grundrechte und Menschenrechte mit einem "Selbstbedienungsladen" zu tun?

    Was soll diese Diffamierung berechtigter Anliegen? Will man mit dieser Hetze davon ablenken, dass man keine Gegenargumente hat?!

    2.
    Wieso wird für jeden Scheiß das Grundgesetz geändert (schon über 60 mal!!), aber für den demokratischen Gleichheitsgrundsatz will man es nicht ändern?!
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