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Beschluss
Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Transsexuellen nach Namensänderung
Eine Transfrau wollte nicht, dass sie sich nach einer Namensänderung im Grundbuch outen muss. Der Bundesgerichtshof gab ihr teilweise Recht.

Der Karlsruher Bundesgerichtshof ist die letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren (Bild: Nikolay Kazakov)
- 28. Mai 2019, 10:05h 2 Min.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Position von Transsexuellen nach einer Namensänderung gestärkt. In einem Rechtsstreit um die Eintragung des neuen Vornamens im Grundbuch entschied das Karlsruher Gericht in einem am Dienstag veröffentlichten 15-seitigen Beschluss, dass das Grundbuch umgeschrieben werden müsse. In einem neu anzulegenden Grundbuchblatt erscheint demnach der bisherige Vorname nicht mehr (Az. V ZB 53/18).
In dem Grundbuch war eine Eigentümerin aus Berlin mit ihrem früheren männlichen Vornamen eingetragen. Sie beantragte, dass ihr neuer weiblicher Name dort aufgenommen wird. Daraufhin wurde diese Namensänderung auch im Grundbuch vermerkt. Die Eigentümerin bestand jedoch darauf, dass diese Änderung nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dies wurde abgelehnt, ihre dagegen vor Gericht eingelegte Beschwerde blieb vor dem Kammergericht Berlin erfolglos.
Grundbuch muss geschlossen und neu angelegt werden
Der BGH hob den Beschluss des Gerichts nun auf und entschied, dass das Grundbuch umgeschrieben werden müsse. Allerdings folgten die Bundesrichter nicht dem Wunsch der Frau, dass die Eintragung ohne jeglichen Hinweis auf die Namensänderung erfolgt. Diese Möglichkeit scheide aus, weil dies den Eindruck eines in Wirklichkeit nicht erfolgten Eigentümerwechsels hervorrufen könne.
Allerdings sah der zuständige Fünfte Zivilsenat einen anderen Weg. In einem ersten Schritt soll das Grundbuchblatt mit Hinweis auf die Namensänderung umgeschrieben und danach geschlossen werden. In dem neu anzulegenden Grundbuchblatt werden dann nur aktuelle Daten aufgenommen, also die Personalien der Eigentümerin mit ihrem weiblichen Vornamen. Die Einsicht in das geschlossene Blatt ist nur noch bei einem berechtigten Interesse möglich. Damit wird nach Ansicht der Richter dem im Transsexuellengesetz festgeschriebenen Offenbarungsverbot (Outing-Verbot) ausreichend Rechnung getragen. (AFP/dk)















De facto wird bestätigt, dass der Rechtsbruch, auf die beschriebene Weise gegen das Offenbarungsverbot verstoßen zu haben, in Ordnung ist, und nur marginal eingeschränkt werden muss.
Was die Transfrau da gefordert hat, stand ihr nach TSG zu, das Gesetz ist da eindeutig. Die haben die bestehende Pflicht zur Neuausstellung von Urkunden und das Offenbarungsverbot mit diesem Urteil beschnitten. Nicht gestärkt.