28 Kommentare
- 25.10.2019, 14:53h
- Bei den vorigen Koalitionsverhandlungen hatte die SPD es wieder mal in der Hand, den Art. 3 zu ergänzen. Nix war's.
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- 25.10.2019, 15:44h
- "Die SPD zeigt sich dafür zwar offen, allerdings gibt es in der Union unterschiedliche Ansichten."
Im Reden ist die SPD immer ganz groß, aber dann handelt sie doch genau gegensätzlich. (siehe, wie die SPD und die Union aktuell in der EU besseren Diskriminierungsschutz blockieren).
Wenn die SPD es wirklich ernst meinte, könnte sie ja auch mal die Koalition davon abhängig machen. Wann sonst, wenn nicht bei Grundrechten?!
Und dann würde man sehen, wie schnell Angela Merkel dafür sorgt, dass auch die Union mitstimmt. Denn auch für die Union kämen Neuwahlen jetzt zur Unzeit.
Aber mein Tipp ist, dass auch diesmal die SPD wieder mal viel redet, aber dann doch gegenteilig handeln wird. - |
- 25.10.2019, 15:58h
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Und auch diesmal wird die Opposition wieder an Union und SPD scheitern.
Union und SPD werden das wieder im Keim ersticken. - |
- 25.10.2019, 16:09h
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Natürlich werden Union und SPD das wieder mal blockieren.
(Und natürlich wird die SPD uns danach wieder für dumm verkaufen wollen.)
Aber dennoch ist es gut, dass die Opposition das immer wieder auf die Tagesordnung setzt und dass der Druck nicht nachlässt. Man darf niemals mit dem Druck nachlassen... - |
- 26.10.2019, 10:54h
- In Rheinland-Pfalz regieren SPD, FDP und Grüne gemeinsam und tun nichts. Die Landesverfassung stellt nach wie vor in Art. 1 I die freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den Vorbehalt des "natürlichen Sittengesetzes" und öffnet damit der Willkür Tür und Tor, Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität schlechterzustellen, zu benachteiligen oder gar zu verfolgen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem berüchtigten Schandurteil von 1957 zur Aufrechterhaltung der NS-Schwulenverfolgung in Deutschland bekanntlich klargestellt, dass es keine Rechtsnorm gibt, die definiert, was man unter dem "Sittengesetz" zu verstehen habe, dass es sich aber unter Heranziehung der Lehren der beiden Großkirchen bestimmen lasse. Da das "Sittengesetz" in der bundesdeutschen Rechtsprechung ausschließlich dann hervorgekramt wurde, wenn es gegen Schwule ging, darf angenommen werden, dass dieser Kampfbegriff auch tatsächlich nur dazu dient, Schwule und wenn es Richtern nötig erscheint auch Lesben, zwischengeschlechtliche und transidentische Menschen auszugrenzen. Dass höchstgerichtliche Rechtsprechung gar die Definition des "Sittengesetzes" der Hoheit des Verfassungs- bzw. Gesetzgebers entzieht und auf religiöse Autoritäten verlagert (ein in der deutschen Rechtsgeschichte der letzten 200 Jahre wohl einmaliger Vorgang), liefert die betroffenen sozialen Gruppen letztlich den Launen von Theologen aus, wie sie die altorientalischen Mythen, denen sie anhängen, auslegen und nach Wichtigkeit ordnen. Dass da ein Eingreifen des Verfassungsgebers in Bund und Ländern längst geboten ist, bedarf keiner weiteren Diskussion. Der dümmste Redebeitrag dazu stammt übrigens von Guido Westerwelle, dem berühmten homophilen Homphoben, der einen verfassungsrechtlichen Schutz auch nicht heterosexueller Menschen mit der Begründung ablehnte, Brillenträger werden im Grundgesetz ja auch nicht erwähnt. Davon, dass Brillenträger von irgendeiner Religion verdammt werden oder in Deutschland je wegen ihrer Sehschwäche eingesperrt oder sonst ausgegrenzt wurden, habe ich jedenfalls noch nie gehört. Aber auf diiesem Niveau bewegt sich die politische Meinungsbildung noch heute.
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- 26.10.2019, 11:43hHannover
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""Die Landesverfassung stellt nach wie vor in Art. 1 I die freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den Vorbehalt des "natürlichen Sittengesetzes" und öffnet damit der Willkür Tür und Tor, Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität schlechterzustellen, zu benachteiligen oder gar zu verfolgen.""..
Das macht Artikel 2 GG in Satz 1 übrigens auch..
""(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."".. - |
- 26.10.2019, 12:45h
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Dann bewirb dich mit einer bestimmten Sehschwäche mal bei der Polizei, Fluglinie, oder versuch dich bei Kontaktanzeigen, die kein BBB wünschen.
Das 1er Abi, Unireferenzen, BW, pipapo kratzen dann keinen mehr.
Als Pagan, Sioux-Schamane bei Einrichtungen der christlichen Kirchen arbeiten ... ok, wer das will, ist selber Schuld. - |
- 26.10.2019, 13:20h
- Antwort auf Ralf und The Dad
Hat das Bundesverfassungsgericht oder der Gesetzgeber Bundestag einmal im Sinne des Grundgesetzes entschieden, kann sich auf ein dann überholtes Sittengesetz nicht mehr berufen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen vielen Urteilen zum alten Lebenspartnerschaftsgesetz und der Bundestag zur Öffnung der "Ehe für alle" alle Geschlechtsbeziehungen fast vollständig gleichgestellt. Ferner hat das BVG mit seinem Urteil zur 3. Geschlechtsoption grundsätzlich das Recht geschlechtliche Selbstbestimmung anerkannt. Beides muss jetzt durch weitere Urteile oder Gesetzgebung vervollständigt werden. Die Grundlage dafür bildet GG-Artikel 3 Abs 3 mit dem Begriff des Geschlechts, der deshalb auch nicht durch die Gesetzesinitiative um eine Ergänzung mit der Begrifflichkeit der sexuellen Identität verwaschen werden darf. - |
- 26.10.2019, 15:00h
- Antwort auf #7 von BB-8
Eine Relgionsgemeinschaft darf jemanden nicht wegen seines Geschlechtslebens ausschliessen. Das Recht auf ein freies Geschlechtsleben beschränkt das Recht auf eine freie Religionsausübung durch die Rangfolgestellung und damit Überordnung des Begriffs des Geschlechts gegenüber dem der Religion in Art 3 Abs 3 GG. Wenn Gerichte und Gesetzgeber dieses so sehen wie es schon mehrere Gesetzeskommentatoren auch tun, wird kein anderes Sittengesetz jemanden mehr verbieten können, diesbezüglich den Arbeitsplatz seiner Wahl zu bekommen. - |
- 26.10.2019, 16:17h
- Ein weit verbreiteter Irrtum. Richterrecht ist nicht gleich Gesetzesrecht. Die von Dir genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind zumindest für einen der beiden Senate nach dem Ausscheiden der Richter di Fabio und Landau ergangen. So lange diese beiden Männer ihrem Senat angehörten, blockierten sie zusammen mit dortigen Gesinnungsgenossen jede Gleichstellung. Erst seit sie weg sind, ergehen im besagten Senat liberale Urteile, weil es dort seither eine liberale Mehrheit gibt. Das kann sich sehr schnell wieder ändern, wenn genug reaktionäre Richter ins Bundesverfassungsgericht berufen werden. Früher hieß es, zwar sehe Art. 3 I GG die Gleichbehandlung aller vor. Aber Art. 3 III GG zähle einzelne Persönlichkeitsmerkmale auf, nach denen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfe. Die sexuelle Orientierung dort aufzunehmen, habe der Verfassungsgeber unterlassen, also sei die unterschiedliche Behandlung je nach sexueller Orientierung zulässig. Erst nach dem Abgang von di Fabio und Landau setzte sich durch, Art. 3 III GG nicht weiter zu beachten, zumindest nicht als Konkretisierung oder Interpretationshinweis von Art. 3 I GG anzusehen, und man legt seither Art. 3 I GG als uneingeschränkt für alle gültig aus. Rechtsprechung ist stets im Fluss. Sie kann sich wieder ändern. Wir sehen diese Gefahr sich gerade in den USA verwirklichen, wo Trump jetzt wieder reaktionäre Richter beruft.
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