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Machtwort aus Karlsruhe

Schwuler Rentner klagt erfolgreich gegen Ungleichbehandlung

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zahlte einem verpartnerten Mann weniger Rente, als einer heterosexuell verheirateten Person zugestanden hätte. Karlsruhe beendete nun die Diskriminierung.


Das Bundes­verfassungs­gericht gab einem 84-jährigen Schwulen Recht (Bild: Peter Lepping / flickr)

  • 20. Dezember 2019, 10:35h 30 2 Min.

Das Bundes­verfassungs­gericht stärkt die Rechte von Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften. Sie dürfen bei der Berechnung der Zusatzrente für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht schlechter wegkommen als verheiratete Versicherte. Das ergibt sich aus einem Beschluss, den das Gericht in Karlsruhe am Freitag veröffentlichte (Az. 1 BvR 3087/14).

Erstritten hat die Entscheidung ein 84 Jahre alter Mann. Er war 1998 unverheiratet in Rente gegangen. Seiner Zusatzrente wurde deshalb die Steuerklasse 1 für Ledige zugrundegelegt. Als es 2001 erstmals möglich wurde, ging der Mann eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. 2011 beantragte er rückwirkend eine Neuberechnung seiner Bezüge nach der günstigeren Steuerklasse 3 für Eheleute. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gewährte dies nur für die Zeit ab 2006. Damals hatte der Mann die Einrichtung über seine Partnerschaft informiert. Für die Zeit davor habe kein Antrag vorgelegen.

Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Hetero-Paaren

Mit dem Verweis auf den Antrag habe die VBL zwar formal die gleichen Anforderungen wie an Eheleute gestellt, entschieden die Richter. Das führe trotzdem zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung, die nach Artikel 3 des Grundgesetzes verboten sei. Nach der Rechtslage damals habe der Mann nicht auf die Idee kommen können, dass eine Regelung für Verheiratete für ihn gelten könnte. Die Rente muss deshalb neu berechnet werden – nach Steuerklasse 3 ab 2001.

Eigentlich wollte die rot-grüne Bundesregierung bereits 2001 eingetragene Lebenspartner im Steuerrecht gleichstellen. Dies scheiterte aber am Widerstand der Union im Bundestag, die damals mit allen Mitteln heterosexuelle Paare besser stellen wollte als gleichgeschlechtliche. Karlsruhe kassierte diese Diskriminierungen später: 2013 ordnete das Bundesverfassungsgericht beispielsweise die Gleichstellung von homosexuellen Lebenspartnern mit heterosexuellen Eheleuten im Einkommensteuerrecht an – und zwar rückwirkend bis 2001 (queer.de berichtete).

Seit 2017 dürfen gleichgeschlechtliche Paare ebenfalls eine Ehe eingehen (queer.de berichtete). Eingetragene Lebenspartnerschaften können nicht mehr geschlossen werden, bestehende Partnerschaften gelten aber entweder weiter oder können in eine Ehe umgewandelt werden. (dpa/dk)

-w-

#1 MarkAnonym
  • 20.12.2019, 11:54h
  • Hochachtung, wenn man mit 84 Jahren noch die Mühe auf sich nimmt, für gleiche Rechte zu klagen!! Hut ab und Gratulation für den Erfolg!
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#2 AlexAnonym
  • 20.12.2019, 12:08h
  • Und wieder mal muss das oberste Gericht die Arbeit machen, die eigentlich Job der Regierung wäre.

    Aber eine Regierung, die Deutschland ins Koma regiert, bekommt sowieso nichts mehr mit.
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#3 BePrideAnonym
  • 20.12.2019, 17:23h
  • Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Urteil fest: "Der Fall betrifft die Anwendung des Allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 3 GG aufgrund der Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung." Die sexuelle Orientierung ist demnach durch Art. 3 GG geschützt.
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