30 Kommentare
- 20.12.2019, 11:54h
- Hochachtung, wenn man mit 84 Jahren noch die Mühe auf sich nimmt, für gleiche Rechte zu klagen!! Hut ab und Gratulation für den Erfolg!
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- 20.12.2019, 12:08h
- Und wieder mal muss das oberste Gericht die Arbeit machen, die eigentlich Job der Regierung wäre.
Aber eine Regierung, die Deutschland ins Koma regiert, bekommt sowieso nichts mehr mit. - |
- 20.12.2019, 17:23h
- Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Urteil fest: "Der Fall betrifft die Anwendung des Allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 3 GG aufgrund der Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung." Die sexuelle Orientierung ist demnach durch Art. 3 GG geschützt.
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- 20.12.2019, 18:25h
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Korrektur: statt " Art. 3 Abs. 3 GG"
" Art. 3 Abs. 1 GG" - |
- 21.12.2019, 09:17h
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Leider nein.
Das Urteil des BVerfG bezieht sich nicht auf die Gleichstellung auf Grund der sexuellen Orientierung direkt, sondern nur auf die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft. Das Urteil sagt, dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer Ehe gleichzusetzen ist.
Das sich daraus ableiten lässt, dass auch die sexuelle Orientierung von Artikel 3 geschützt ist, kann man interpretieren, das haben die Richter meinen Verständnis nach aber nicht in das Urteil geschrieben. - |
- 21.12.2019, 11:08h
- Das Bundesverfassungsgericht vergleicht stets nur die Lebenssituation, in der sich Schwule/Lesben einerseits und Heten andererseits befinden. Bewertet es sie als gleichartig, wägt es ab, ob eine Ungleichbehandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Seit die Richter di Fabio und Landau ausgeschieden sind, gelangt das Gericht zum Schluss, dass ungechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt. Eine erneute Änderung der personellen Zusammensetzung des einen oder anderen Senats kann eine Rückkehr zur vorigen Rechtsprechung bedeuten, dass Schwule/Lesben einerseits und Heten andererseits sich nicht in vergleichbarer Lebenssituation befinden, denn sie werden vom Gesetzgeber ja ungleich behandelt. Diesen klassischen Zirkelschluss, die Diskriminierung mit sich selbst zu rechtfertigen, stellte das Gericht früher an. Dabei ging es von einer einmaligen juristischen Konstruktion aus. Es herrscht nämlich in Kommentierung und Rechtsprechung die einhellige Ansicht, dass es einer Rechtfertigung der Diskriminierung bedarf. Allein für Schwule und Lesben stellte das Bundesverfassungsgericht unter dem Einfluss von di Fabio und Landau die These auf, es sei hier umgekehrt: Die Gleichbehandlung bedürfe der Rechtfertigung. Im Übrigen ist es gängige Praxis vieler Instanzengerichte, unter Verweis auf das Fehlen der sexuellen Orientierung in Art. 3 III GG eine Gleichbehandlung abzulehnen und eine Schlechterstellung für zulässig zu erklären.
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- 21.12.2019, 15:16h
- Wie aus meinem Zitat im #3 offensichtlich bezieht sich das Urteil direkt auf die sexuelle Orientierung. Eine anderweitige Interpretation lässt sich daraus nicht ableiten. Deshalb galt für die Urteilsfindung eben laut Urteil "ein strenger Massstab, da die Ungleichbehandlung" ... "an das Merkmal der sexuellen Orientierung anknüpft."Das Bundesverfassungsgericht sieht diesbezüglich also keinen weiteren Spielraum, da wegen der sexuellen Orientierung nur gleichbehandelt und nicht diskriminiert werden darf.
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- 21.12.2019, 16:32h
- Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Urteil fest, "es gilt ... ein verfassungsrechtlicher Prüfungsmassstab....Die Anforderungen verschärfen sich um so mehr, ...je mehr sie sich den in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern." Damit bezieht sich das Bundesverfassungsgericht auf seinen erstmals im Urteil zur 3. Geschlechtsoption zitierten Begriff des Geschlechts in Art. 3 Abs. 3 GG, der dem Gericht nach eine Definition der sexuellen Identität zulässt. Mit dieser Feststellung hat das Bundesverfassungsgericht sich selbst für weitere Urteile und andere Gerichte als auch weitere Unterinstanzen wie Gesetzgeber, Regierungen und was auch immer gebunden, Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung nicht zu diskriminieren.
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- 21.12.2019, 16:56h
- Nein, das hat es nicht. Dass es -glücklicherweise- keine Selbstbindung des Bundesverfassungsgerichts gibt, erweist sich daran, dass es in den 70ern zuerst urteilte, dass das Schwulsein nicht gedeckt sei durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, dann aber das Schwulsein unter den Schutz eben dieses Grundrechts stellte. Dieses Fehlen einer Selbstbindung kann aber auch eine negative Konsequenz haben, nämlich das Abrücken von liberaler Rechtsprechung hin zu reaktionärer. Ein Riegel kann dieser Gefahr nur vorgeschoben werden durch ausdrückliche Ergänzung des Art. 3 III GG.
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- 21.12.2019, 17:01h
- In früherer Besetzung hatte das Bundesverfassungsgericht den Vergleich gerade nicht zwischen den sexuellen Orientierungen gezogen, sondern zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft, dabei geflissentlich nicht beachtend, dass Schwule und Lesben eine Ehe gar nicht eingehen, ihre Lebenssituation also gar nicht ändern konnten, zudem darauf hinweisend, dass die Ehe auf Fortpflanzung ziele, die Lebenspartnerschaft nicht, so dass eine Ungleichbehandlung erlaubt sei. - Wie schon so oft von mir bei verschiedenen Gelegenheiten hier gesagt: Es kommt nur darauf an, wer gerade Richter(in) ist.
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